Vertragsverhältnis

Rechtsgrundlage: Vertragsbedienstetengesetz (VBG); BeamtenDienstrechtsgesetz (BDG). 

Siehe „Dienstverhältnis"

a) Möglichkeiten des Dienstverhältnisses - ACHTUNG: seit 1.9.2019 erfolgt nur noch die Aufnahme in das Dienstrecht neu PD-Schema!

  • Siehe "Dienstrecht neu"
  • Die Induktionsphase ist im Unterschied zum Unterrichtspraktikum bereits ein Dienstverhältnis, das die Bildungsdirektion mit der Lehrkraft befristet eingeht. Frühestens nach einem Jahr kann die Lehrkraft - analog zum alten Dienstrecht -  einen unbefristeten Vertrag (ev. für einen Teil seiner Lehrverpflichtung) erhalten. Sie geht damit ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund ein und wird Vertragslehrer.
  • Man unterscheidet grundsätzlich zwischen befristeten Verträgen (im alten Dienstrecht II L-Verträgen) und unbefristeten Verträgen (im alten Dienstrecht I L-Verträgen)
  • Mit der Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (Ernennung auf eine Planstelle) erfolgte früher unter bestimmten Voraussetzungen die Pragmatisierung des Lehrers. Damit wurde der Vertragslehrer zum Beamten.
  • Die Pragmatisierung war zunächst provisorisch und wurde nach einer gewissen Zeit auf Antrag definitiv.
  • Schon seit Jahren ist für Lehrer die Pragmatisierung nicht mehr vorgesehen. Es werden also zusätzlich zu den bereits pragmatisierten Lehrern keine weiteren Lehrer mehr in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen.

b) DR alt / Vertrag II L (= befristeter Vertrag) - Dienstanrtritt bis 30.8.2019:

  • In der Regel erhält der neu aufgenommene Lehrer im privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Vertragslehrer) einen befristeten Vertrag (II L-Vertrag). Das Vertragsverhältnis II L wird befristet auf eine bestimmte Zeit eingegangen (zum Beispiel für den Zeitraum einer Vertretung)
  • Unterrichtet ein II L-Lehrer sowohl gesicherte als auch nicht gesicherte Stunden, so ist im Dienstvertrag die Anzahl der Werteinheiten der gesicherten Verwendung und der nicht gesicherten Verwendung getrennt festgelegt
  • Stunden der nicht gesicherten Verwendung können vom Dienstgeber ohne Zustimmung des Dienstnehmers verringert oder aufgestockt werden.
  • Vertretungsfälle müssen auf einen Vertretungsfall an derselben Schule zurückzuführen sein und im Dienstvertrag angeführt sein.
  • Die Zeiträume eines Dienstverhältnisses als II L-Lehrer dürfen im Allgemeinen insgesamt 5 Jahre nicht übersteigen. Das bedeutet, dass ein II L-Lehrer, der nach 5 Dienstjahren weiter beschäftigt wird, jedenfalls einen Dauervertrag (I L Vertrag) erhält, in dem nicht mehr zwischen gesicherten und nicht gesicherten Stunden differenziert wird. In diese Zeit werden Karenzurlaube (nach MSchG bzw. nach VKG) sowie auch Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes eingerechnet.
  • Vor Überstellung nach I L muss der II L-Lehrer wenigstens durch ein Semester tatsächlich Unterricht erteilt haben; aus der Karenz heraus ist daher eine Überstellung nicht unmittelbar möglich.

c) DR alt / Vertrag I L (= unbefristeter Vertrag):

  • Mit einem I L-Vertrag unterrichtet der Vertragslehrer gesicherte Stunden.
  • Auch ein I L-Vertrag muss nicht die Vollbeschäftigung des Vertragslehrers bewirken.

d) Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund

  • Nach einer bestimmten Zeit als Vertragslehrer konnte früher der Vertragslehrer I L um Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (Verleihung einer Planstelle) ansuchen.
  • Der Schulleiter musste hierfür die Vollbeschäftigung garantieren.
  • Ernennungserfordernisse (= Voraussetzungen für die Pragmatisierung) waren folgende:
    • voll geprüft,
    • Erbringung des Arbeitserfolges,
    • absolviertes Unterrichtspraktikum,
    • Verwendung an AHS oder BMHS,
    • Alterslimit.
  • Die Ernennung erfolgte zunächst provisorisch und wurde nach einer gewissen Zeit nach einem formlosen Ansuchen des Bewerbers und einer Dienstbeurteilung durch den Schulleiter definitiv.
  • Der definitive Beamte kann nicht gekündigt, sondern nur nach schweren Verfehlungen (Disziplinarverfahren) oder nach zweimaliger negativer Leistungsfeststellung entlassen werden.

e) Überblick über die verschiedenen Arten der Dienstverhältnisse:

  • Beginn des Dienstverhältnisses:
    • Vertragslehrer: durch privatrechtlichen Dienstvertrag zum Bund.
    • Pragmatisierter Lehrer (Beamter): durch Ernennung (= Verleihung einer Planstelle mittels Bescheid).
  • Sozialversicherung:
    • Vertragslehrer: Krankenversicherung durch Gebietskrankenkasse (bis 1998) bzw. (bei Anstellung ab 1. 1. 1999) Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVAEB für „VB neu"); Pensionsversicherung bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (PVAng):
    • Pragmatisierter Lehrer (Beamter): Krankenversicherung bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA); Pensionsversicherung durch Ruhegenuss vom Bund.
  • Entlohnung:
    • Vertragslehrer: Entgelt nach Entlohnungsschema pd (DR neu) oder 1 L oder Entlohnungsschema II L; Entlohnungsgruppen l 1, l 2a 2 usw.; Entlohnungsstufen 1 bis 19.
    • Pragmatisierter Lehrer (Beamter): Gehalt nach Verwendungsgruppen L 1, L 2a 2 etc.; Gehaltsstufen 2 bis 18 + DAZ (Dienstalterszulage).
  • Auflösung des Dienstverhältnisses:
    • Vertragslehrer: Kündigung; Austritt und Entlassung; Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis; Zeitablauf bei befristetem Dienstverhältnis (pd oder 11 L).
    • Pragmatisierter Lehrer (Beamter): Kündigung (nur bei provisorischem Dienstverhältnis möglich); Austritt und Entlassung; Amtsverlust nach Disziplinarverfahren.

(Letzte Aktualisierung: November 2025)

Personenbezeichnungen erfolgen aus Gründen der besseren Lesbarkeit in der männlichen Form; sie umfassen alle Geschlechter gleichermaßen.