Rechtsgrundlage: Vertragsbedienstetengesetz (VBG); BeamtenDienstrechtsgesetz (BDG).
Siehe „Dienstverhältnis"
a) Möglichkeiten des Dienstverhältnisses - ACHTUNG: seit 1.9.2019 erfolgt nur noch die Aufnahme in das Dienstrecht neu PD-Schema!
- Siehe "Dienstrecht neu"
- Die Induktionsphase ist im Unterschied zum Unterrichtspraktikum bereits ein Dienstverhältnis, das die Bildungsdirektion mit der Lehrkraft befristet eingeht. Frühestens nach einem Jahr kann die Lehrkraft - analog zum alten Dienstrecht - einen unbefristeten Vertrag (ev. für einen Teil seiner Lehrverpflichtung) erhalten. Sie geht damit ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund ein und wird Vertragslehrer.
- Man unterscheidet grundsätzlich zwischen befristeten Verträgen (im alten Dienstrecht II L-Verträgen) und unbefristeten Verträgen (im alten Dienstrecht I L-Verträgen)
- Mit der Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (Ernennung auf eine Planstelle) erfolgte früher unter bestimmten Voraussetzungen die Pragmatisierung des Lehrers. Damit wurde der Vertragslehrer zum Beamten.
- Die Pragmatisierung war zunächst provisorisch und wurde nach einer gewissen Zeit auf Antrag definitiv.
- Schon seit Jahren ist für Lehrer die Pragmatisierung nicht mehr vorgesehen. Es werden also zusätzlich zu den bereits pragmatisierten Lehrern keine weiteren Lehrer mehr in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen.
b) DR alt / Vertrag II L (= befristeter Vertrag) - Dienstanrtritt bis 30.8.2019:
- In der Regel erhält der neu aufgenommene Lehrer im privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Vertragslehrer) einen befristeten Vertrag (II L-Vertrag). Das Vertragsverhältnis II L wird befristet auf eine bestimmte Zeit eingegangen (zum Beispiel für den Zeitraum einer Vertretung)
- Unterrichtet ein II L-Lehrer sowohl gesicherte als auch nicht gesicherte Stunden, so ist im Dienstvertrag die Anzahl der Werteinheiten der gesicherten Verwendung und der nicht gesicherten Verwendung getrennt festgelegt
- Stunden der nicht gesicherten Verwendung können vom Dienstgeber ohne Zustimmung des Dienstnehmers verringert oder aufgestockt werden.
- Vertretungsfälle müssen auf einen Vertretungsfall an derselben Schule zurückzuführen sein und im Dienstvertrag angeführt sein.
- Die Zeiträume eines Dienstverhältnisses als II L-Lehrer dürfen im Allgemeinen insgesamt 5 Jahre nicht übersteigen. Das bedeutet, dass ein II L-Lehrer, der nach 5 Dienstjahren weiter beschäftigt wird, jedenfalls einen Dauervertrag (I L Vertrag) erhält, in dem nicht mehr zwischen gesicherten und nicht gesicherten Stunden differenziert wird. In diese Zeit werden Karenzurlaube (nach MSchG bzw. nach VKG) sowie auch Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes eingerechnet.
- Vor Überstellung nach I L muss der II L-Lehrer wenigstens durch ein Semester tatsächlich Unterricht erteilt haben; aus der Karenz heraus ist daher eine Überstellung nicht unmittelbar möglich.
c) DR alt / Vertrag I L (= unbefristeter Vertrag):
- Mit einem I L-Vertrag unterrichtet der Vertragslehrer gesicherte Stunden.
- Auch ein I L-Vertrag muss nicht die Vollbeschäftigung des Vertragslehrers bewirken.
d) Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund
- Nach einer bestimmten Zeit als Vertragslehrer konnte früher der Vertragslehrer I L um Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (Verleihung einer Planstelle) ansuchen.
- Der Schulleiter musste hierfür die Vollbeschäftigung garantieren.
- Ernennungserfordernisse (= Voraussetzungen für die Pragmatisierung) waren folgende:
- voll geprüft,
- Erbringung des Arbeitserfolges,
- absolviertes Unterrichtspraktikum,
- Verwendung an AHS oder BMHS,
- Alterslimit.
- Die Ernennung erfolgte zunächst provisorisch und wurde nach einer gewissen Zeit nach einem formlosen Ansuchen des Bewerbers und einer Dienstbeurteilung durch den Schulleiter definitiv.
- Der definitive Beamte kann nicht gekündigt, sondern nur nach schweren Verfehlungen (Disziplinarverfahren) oder nach zweimaliger negativer Leistungsfeststellung entlassen werden.
e) Überblick über die verschiedenen Arten der Dienstverhältnisse:
- Beginn des Dienstverhältnisses:
- Vertragslehrer: durch privatrechtlichen Dienstvertrag zum Bund.
- Pragmatisierter Lehrer (Beamter): durch Ernennung (= Verleihung einer Planstelle mittels Bescheid).
- Sozialversicherung:
- Vertragslehrer: Krankenversicherung durch Gebietskrankenkasse (bis 1998) bzw. (bei Anstellung ab 1. 1. 1999) Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVAEB für „VB neu"); Pensionsversicherung bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (PVAng):
- Pragmatisierter Lehrer (Beamter): Krankenversicherung bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA); Pensionsversicherung durch Ruhegenuss vom Bund.
- Entlohnung:
- Vertragslehrer: Entgelt nach Entlohnungsschema pd (DR neu) oder 1 L oder Entlohnungsschema II L; Entlohnungsgruppen l 1, l 2a 2 usw.; Entlohnungsstufen 1 bis 19.
- Pragmatisierter Lehrer (Beamter): Gehalt nach Verwendungsgruppen L 1, L 2a 2 etc.; Gehaltsstufen 2 bis 18 + DAZ (Dienstalterszulage).
- Auflösung des Dienstverhältnisses:
- Vertragslehrer: Kündigung; Austritt und Entlassung; Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis; Zeitablauf bei befristetem Dienstverhältnis (pd oder 11 L).
- Pragmatisierter Lehrer (Beamter): Kündigung (nur bei provisorischem Dienstverhältnis möglich); Austritt und Entlassung; Amtsverlust nach Disziplinarverfahren.
(Letzte Aktualisierung: November 2025)
