Recht von A bis Z

Altersteilzeit

Siehe auch "Teilzeitbeschäftigung"

BeamtInnen:

  • BeamtInnen jeden Alters können ab 1.9.2009 mittels Antrag bewirken , dass für Zeiten, in denen die Lehrverpflichtung herabgesetzt ist, der Pensionsbeitrag für den fiktiven vollen Lohn einbehalten wird. Diese Maßnahme kann immer nur für ein ganzes Schuljahr wirksam werden. Damit erreichen die KollegInnen, dass diese Zeiten bei der Berechnung des Ruhebezugs dasselbe bewirken wie Zeiten der Vollbeschäftigung.

Details:

  • Einer beamteten Lehrkraft, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b in Verbindung mit § 213 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 herabgesetzt ist, gebührt das Gehalt in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Lehrverpflichtung an der für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Lehrverpflichtung entspricht (Aliquotierung nach dem Beschäftigungsausmaß). Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag umfasst in diesem Fall das aliquotierte Gehalt. An dieses Grundprinzip knüpft der neue § 116d Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 an und eröffnet folgende Gestaltungsmöglichkeit:
  • Auf Antrag umfasst die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nicht bloß die aliquotierten Leistungen, sondern auch die durch die Herabsetzung der Lehrverpflichtung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen. Diese optionale Veränderung der Beitragsgrundlage (und damit der Höhe des zu leistenden Pensionsbeitrages) bewirkt, dass die Beitragsgrundlagen für die Ruhegenussbemessung ungekürzt gewahrt bleiben. Eine beitragsrechtliche Gestaltung in diesem Sinne kann jeweils nur für ein ganzes Schuljahr wirksam werden.

Für wen kommt dieses Modell in Frage?

  • Die Neuregelung wird für beamtete Bundes- und Landeslehrkräfte in gleicher Weise gelten. Es wird davon ausgegangen, dass von dieser Möglichkeit Lehrkräfte in den letzten Jahren vor dem Antritt des Ruhestandes Gebrauch machen.

Wann und wo kann/muss ein Antrag auf Altersteilzeit gestellt werden?

  • Die beamtete Lehrkraft, für die im jeweiligen Schuljahr eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung (Jahresnorm) wirksam ist, kann einen entsprechenden Antrag (auch im Nachhinein) bei der Dienstbehörde stellen.

Altersteilzeit und Sabbatical:

  • Auf Antrag des beamteten Lehrers kann auch bei Inanspruchnahme eines Sabbaticals der Pensionsbeitrag für den fiktiven vollen Lohn entrichtet werden. Tut man das, zähle diese Zeiten in pensionsrechtlicher Hinsicht wie Zeiten der Vollbeschäftigung. Die Maßnahme kann immer nur für ein ganzes Schuljahr wirksam werden.
    Der Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit vor dem Wirksamwerden der Maßnahme zu stellen.

Vertragslehrerinnen:

  • Ein RS des BMBF vom 26.2.2016 schränkt die Möglichkeiten einer Altersteilzeit für VertragslehrerInnen auf einige Sonderfälle ein:

    "In Anknüpfung an das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 28. August 2009, GZ 924.451/0001-III/2/2009, hat die Zentralstelle die Landesschulräte mit Erlass vom 12. August 2010, BMUKK-722/0042-III/8/2010, dahingehend informiert, dass Altersteilzeitvereinbarungen (§ 27 AlVG) nur als sondervertragliche Zusatzvereinbarungen gemäß § 36 VBG mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes wirksam werden können. Das bloß in der Sphäre des/der Vertragsbediensteten gelegene Interesse an einer Reduzierung des Beschäftigungsausmaßes ist jedoch kein ausreichender Grund, die Zustimmung des Dienstgebers zum Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung in Aussicht zu stellen und an das BKA heranzutreten. Ein dienstgeberseitiges Interesse an einer Altersteilzeitvereinbarung, das Anlass zu einer näheren Prüfung des Einzelfalls gibt, ist nur in jenen Fällen anzunehmen, in denen strukturelle Veränderungen wie die Auflösung von Dienststellen, der lehrplanbedingte Wegfall von Unterrichtsgegenständen oder vergleichbar gravierende Änderungen der Bedarfslage vorliegen. Die Landesschulräte wurden in diesem Zusammenhang ersucht, nur solche Wünsche nach Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung zur näheren Prüfung und allfälligen Antragstellung an das BKA vorzulegen, in denen ein dienstgeberseitiges Interesse im Sinne obiger Ausführungen gegeben ist."

Genauere Auskünfte erteilt die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS)

(Zuletzt aktualisiert: Jänner 2016)