Recht von A bis Z

Teilzeitbeschäftigung

Rechtsgrundlage: § 26a AIVG: § 1la Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG); §§ 50a bis 50e, 78e, 213, 213b BDG; § 8 Abs. 2 BLVG; §§ 12e Abs. 2, 3, 12g, 116d Abs. 3 GehG; §§ 15h-q, 23 MSchG; §§ 20 bis 20b, 37, 42, 90, 91d VBG; §§ 8-8h, 10 VKG. Siehe auch „Lehrpflichtermäßigung", „Karenz", „Freijahr", „Mutterschaft-Mutterschutz", „Wiedereingliederungsteilzeit".

a) Allgemeines:

  • Die hier genannten Regelungen sind keine taxative Aufzählung. Es werden nur die häufigsten Arten der Teilzeitbeschäftigung genannt.
  • Beamtete Lehrer haben eine minimale Lehrverpflichtung von 10 WE. Eine geringere Lehrverpflichtung ist nur in Sonderfällen bei Bezug des Kinderbetreuungsgeldes oder im Rahmen eines Sabbaticals erlaubt. Vertragslehrer können auch unterhälftig beschäftigt werden.
  • Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Bedienstete Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Bediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
  • Ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist, kann über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
  • Lassen im Falle einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden nicht zu, so ist es so weit zu überschreiten, als dies nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
  • Soweit die Bestimmungen über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Vertragslehrpersonen im neuen Lehrerdienstrecht mit der Abweichung anzuwenden, dass eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht.

b) Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen (LDR alt):

  • Die Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen kann im gesamten Berufsleben für insgesamt höchstens zwei Jahre gewährt werden, wobei eine tageweise Abrechnung erfolgt. Die Lehrpflichtermäßigung kann bis zur Hälfte der Lehrverpflichtung erfolgen.
  • Für Beamte gilt: Bei einer verbleibenden Lehrverpflichtung zwischen 10 und 14,999 WE werden 75 % des Monatsbezugs ausbezahlt. Bei verbleibender Lehrverpflichtung über 14,999 WE wird der aliquote Teil des Monatsbezugs ausbezahlt.
  • Bei Vertragslehrern erfolgt immer eine aliquote Bezahlung.

c) Teilzeit ohne Angabe von Gründen:

  • Beamte: Eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass ist bis zum Beginn des Schuljahres 2003/04 mit maximal zehn Jahren limitiert gewesen. Diese Schranke ist mit 1. September 2003 ersatzlos gefallen. Allerdings hat man ab dem elften Jahr nur einen Rechtsanspruch auf das Beschäftigungsausmaß des zehnten Jahres - Teilzeit auf Lebenszeit sozusagen.
  • Eine Änderung dieses Beschäftigungsausmaßes ist auf zwei Arten möglich: auf Antrag des Lehrers (§ 50d BDG) oder von Amts wegen. Die Dienstbehörde kann nämlich das Ausmaß der Herabsetzung mit Wirksamkeit für ein Schuljahr maximal um 2,5 Werteinheiten absenken, wenn das erforderlich ist, um eine Unterschreitung des Ausmaßes der Dienstleistung zu vermeiden.
  • Ein Beispiel: Ein Lehrer war im zwölften Jahr seiner Teilzeitbeschäftigung mit acht Stunden Leibesübungen (8 x 0,955 WE) und vier Stunden Mathematik (4 x 1,105 WE) eingesetzt (keine Maturaklassen). Sein Beschäftigungsausmaß betrug daher 12,060 Werteinheiten. Im nächsten Jahr besteht die dienstliche Notwendigkeit, ihn mit 6 Stunden Leibeserziehung (6 x 0,955 WE) und sechs Stunden Mathematik (6 x 1,105 WE) zu beschäftigen (keine Maturaklassen). Er hätte damit 12,360 Werteinheiten. Diese Stunden können ihm nun von Amts wegen zugeteilt werden, ohne dass er dafür einen eigenen Antrag auf Änderung seines Beschäftigungsausmaßes abgeben muss.
  • Vertragsbedienstete: Eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass gem. § 20 Abs. 1 VBG in Verbindung mit § 50a BDG ist mit fünf Jahren limitiert. Ein Vertragsbediensteter kann jedoch jederzeit jedes beliebige Beschäftigungsausmaß für jeden beliebigen Zeitraum mit dem Dienstgeber vereinbaren - vorausgesetzt natürlich, der Dienstgeber stimmt dem zu.

d) Teilzeit zur Vermeidung von Überstunden:

  • Die Dienstbehörde hat dem Antrag des Lehrers auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für die Dauer eines Schuljahres stattzugeben, wenn dessen regelmäßige wöchentliche Lehrverpflichtung mit allfälligen Einrechnungen um höchstens eine WE unter 20 WE liegt und eine Vollbeschäftigung nur durch die zusätzliche Anordnung von Mehrdienstleistungen erreicht werden kann.
  • Im neuen Dienstrecht entspricht dabei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden.
  • Eine zeitliche Limitierung dieser Art der Teilzeit gibt es nicht. Im Gegensatz zu der bis zum Schuljahr 2007/08 möglichen „Quasi-Vollbeschäftigung" wird das Gehalt aliquotiert.

e) Teilzeit zur Betreuung eines Kindes:

  • Auf diese Art von Teilzeitbeschäftigung haben Bedienstete einen Rechtsanspruch.
  • Die regelmäßige Wochendienstzeit des Bediensteten ist auf seinen Antrag zur Betreuung
    • eines eigenen Kindes,
    • eines Wahl- oder Pflegekindes oder
    • eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Bedienstete und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
      bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen.
  • Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Sie endet spätestens mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Schuleintritt des Kindes erfolgt.
  • Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn das Kind dem Haushalt des Bediensteten angehört und noch nicht schulpflichtig ist und der Bedienstete das Kind überwiegend selbst betreuen will.
  • Der Bedienstete hat den Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
  • Die Dienstbehörde kann auf Antrag eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  • Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu verfügen, wenn der Bedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.
  • Seit dem 1. September 2013 gilt diese Regelung auch für Inhaber von Leitungsfunktionen und mit einer Schulaufsichtsfunktion betraute Lehrer.
  • Eine Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, ist auch nach dem Schuleintritt oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren.
  • Der gemeinsame Haushalt besteht dabei weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.*Seit 1. Jänner 2004 besteht für die Dauer des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld ein Rechtsanspruch auf unterhälftige Beschäftigung - also längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes -, damit die Zuverdienstgrenze nicht überschritten wird.

f) Teilzeit nach MSchG bzw. VKG:

  • Für Mütter und Väter gilt: Der Dienstnehmer hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, der Dienstnehmer zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb mit mehr als 20 Dienstnehmern beschäftigt ist und die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und 30 vH nicht unterschreitet (Bandbreite). Die Bandbreite beträgt somit im alten Dienstrecht 6 bis 16 WE, im neuen Dienstrecht eine Unterrichtsverpflichtung im Bereich 7,2 bis 19,2 Wochenstunden.
  • Für Beamte ist die unterhälftige Beschäftigung nur bei Kinderbetreuungsgeldbezug zulässig.
  • Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind.
  • Alle Zeiten, die der Dienstnehmer in unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber zurückgelegt hat, sind bei der Berechnung der Mindestdauer des Dienstverhältnisses zu berücksichtigen. Ebenso zählen Zeiten von unterbrochenen Dienstverhältnissen, die auf Grund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen beim selben Dienstgeber fortgesetzt werden, für die Mindestdauer des Dienstverhältnisses. Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder VKG werden auf die Mindestdauer des Dienstverhältnisses angerechnet.
  • Dienstnehmer, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung haben, können mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und 30 vH nicht unterschreitet (Bandbreite).
  • Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung ist, dass der Dienstnehmer mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder die Obsorge nach dem ABGB gegeben ist und sich der andere Elternteil nicht gleichzeitig in Karenz befindet.
  • Der Dienstnehmer kann die Teilzeitbeschäftigung für jedes Kind nur einmal in Anspruch nehmen. Dieses Recht wird durch das Zurückziehen eines Teilzeitantrages nicht verwirkt. Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens zwei Monate dauern.
  • Für Mütter gilt: Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens im Anschluss an das Beschäftigungsverbot nach MSchG, einen daran anschließenden Gebührenurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) angetreten werden. In diesem Fall hat die Dienstnehmerin dies dem Dienstgeber einschließlich Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung bekannt zu geben.
  • Für Väter gilt: Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt eines Kindes oder mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn die Mutter nicht Arbeitnehmerin ist, angetreten werden. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer dies dem Arbeitgeber einschließlich Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes bekannt zu geben.
  • Für Mütter und Väter gilt: Beabsichtigt der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten, hat er dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn bekannt zu geben. Beträgt jedoch der Zeitraum zwischen dem Ende der in den vorigen beiden Absätzen genannten Frist und dem Beginn der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, so hat die Mutter bis zum Ende der Schutzfrist nach der Geburt bzw. der Vater bis spätestens acht Wochen nach der Geburt die Teilzeitbeschäftigung schriftlich bekannt zu geben.
  • Der Dienstnehmer kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) innerhalb der Bandbreite als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies dem Arbeitgeber schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
  • Der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) innerhalb der Bandbreite als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies dem Arbeitnehmer schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
  • Die Teilzeitbeschäftigung des Dienstnehmers endet vorzeitig mit der Inanspruchnahme einer Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach MSchG bzw. VKG für ein weiteres Kind.
  • Kommt es zu einer Vereinbarung über ein Teilzeitmodell außerhalb der Bandbreite, liegt dennoch eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne der oben zitierten Regelungen vor.
  • Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung (beim Vater jedoch keinesfalls vor der Geburt des Kindes). Er dauert bis vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis vier Wochen nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes.
  • Dauert die Teilzeitbeschäftigung länger als bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes oder beginnt sie nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes, kann eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung bei Gericht angefochten werden. Wird während der Teilzeitbeschäftigung ohne Zustimmung des Dienstgebers eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen, kann jedoch der Dienstgeber binnen acht Wochen ab Kenntnis eine Kündigung wegen dieser Erwerbstätigkeit aussprechen.
  • Die oben genannten Bestimmungen gelten auch für eine Adoptiv- oder Pflegemutter mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt, hat sie dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben.

g) Pflegeteilzeit:

  • Wenn ein Bediensteter sich der Pflege eines nahen Angehörigen (das sind der Ehegatte und Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet, kann die regelmäßige Wochendienstzeit des Bediensteten auf seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  • Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
  • Das Ausmaß der Herabsetzung der Lehrverpflichtung ist so festzulegen, dass die verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfasst.
  • Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Bediensteten die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügen bei
    • Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
    • nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
    • Tod
      des nahen Angehörigen.
  • Diese Regelung gilt auch für Inhaber von Leitungsfunktionen und mit einer Schulaufsichtsfunktion betraute Lehrer.

h) „Altersteilzeit" für beamtete Lehrer:

  • Hierbei handelt es sich um keine dienstrechtliche Regelung, also keine eigene Art von Teilzeitbeschäftigung, sondern um eine besoldungsrechtliche Regelung mit pensionsrechtlichen Auswirkungen.
  • Auf Antrag des Lehrers umfasst gem. § 116d Abs. 3 GehG die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag auch die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen. Die Maßnahme darf - ausgenommen bei Übertritt in den Ruhestand während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit eines Sabbaticals und der damit verbundenen Kürzung bzw. Erstreckung der Freizeit - nur für ein ganzes Schuljahr wirksam werden. Der diesbezügliche Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit vor dem Wirksamwerden der Maßnahme zu stellen.
  • Voraussetzung für die wirksame Ausübung der beitragsrechtlichen Gestaltung im Sinne des § 116d Abs. 3 GehG ist, dass für die betreffende Lehrkraft im jeweiligen Schuljahr
    • eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung (Jahresnorm) gern. § 50a oder § 50b BDG 1979 (§ 45 oder § 46 LDG 1984),
    • eine Teilzeitbeschäftigung nach MSchGNKG,
    • eine Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen gern. § 8 Abs. 2 Z 1 BLVG (§ 44 Abs. 1 Z 1 LDG 1984) oder
    • ein Sabbatical gem. §§ 78e und 213a BDG wirksam ist.
  • Im Fall des Sabbaticals kann ein Antrag daher wirksam (und mit entsprechender Verbindlichkeit) für die gesamte Rahmenzeit oder für ein einzelnes Schuljahr (für einzelne Schuljahre) der Rahmenzeit gestellt werden. Das Schuljahr ist in diesem Zusammenhang als Periode vom 1. September bis zum 31. August (des Folgejahres) definiert (§ 213a BDG).
  • Der Antrag im Sinne des § 116d Abs. 3 GehG ist bei sonstiger Unwirksamkeit vor dem Wirksamwerden der Maßnahme zu stellen. Wirksam wird die Maßnahme Sabbatical mit dem Beginn der Rahmenzeit; dies bedeutet, dass die beitragsrechtliche Gestaltung im Sinne des § 116d Abs. 3 dritter Satz GehGdann wirksam vorgenommen wird, wenn der entsprechende Antrag vor dem 1. September des Jahres gestellt wird, in dem die Rahmenzeit beginnt.
  • Der Bedingung, dass die Maßnahme nur für ein ganzes Schuljahr wirksam werden kann, ist auch dann entsprochen, wenn sich die Teilzeitbeschäftigung nach MSchGNKG auf das gesamte betreffende Schuljahr mit Ausnahme jener Zeiträume erstreckt, für die ein Karenzurlaub gem. MSchG eingeräumt ist.
  • Ein bestimmtes Mindestalter ist (ungeachtet des Arbeitstitels „Altersteilzeit") für die Anwendung des § 116d Abs. 3 GehG nicht erforderlich.
  • Wird die beitragsrechtliche Gestaltung im Sinne des § 116d Abs. 3 GehG ausgeübt, ist der Bemessung des Pensionsbeitrages der volle Monatsbezug (die volle Sonderzahlung) zugrunde zu legen. Die Wahl einer Beitragsgrundlage in der Höhe eines Prozentsatzes (des Monatsbezuges, der Sonderzahlung), der zwischen dem Ausmaß, auf das das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, und 100 % liegt, ist nicht vorgesehen.
  • Die (erhöhte) Beitragsgrundlage wirkt für die Bemessung des Ruhegenusses nach dem Pensionsgesetz 1965 und (im Rahmen der Parallelrechnung) für die Ermittlung der Pension nach dem APG.

i) Altersteilzeit für Vertragsbedienstete:

  • Durch das Arbeitsmarktpaket 2009 erfolgte im Rahmen einer Erweiterung des arbeitsmarktpolitischen Maßnahmenspektrums auch eine Neuregelung der Altersteilzeit. Die Neuerungen sollten dazu beitragen, die Erwerbsbeteiligung älterer Arbeitnehmer weiter anzuheben und die Einnahmen-/Aufwandsbilanz in den sozialen Schutzsystemen zu verbessern, vor allem aber auch für ältere Arbeitnehmer nachhaltige Beschäftigungsverläufe zu erschließen. Die Altersteilzeit zielte nach Ansicht des BKA somit in erster Linie auf die Markt- und Auftragslage in der Privatwirtschaft ab.
  • Das BKA meinte, dass eine Gefährdung der Beschäftigungsverläufe älterer Vertragsbediensteter im Öffentlichen Dienst schon auf Grund des besonderen Kündigungsschutzes gem. § 32 Abs. 4 VBG nicht gegeben ist und der dem Dienstgeber (durch die - gemessen am Beschäftigungsausmaß - überproportionale Entlohnung) erwachsende Mehraufwand nur mehr anteilig ersetzt würde. Schließlich wurde vom BKA auf den auf die Privatwirtschaft abzielenden Regelungszweck hingewiesen.
  • Die erwähnte Sicherung der Beschäftigungsverläufe älterer Vertragsbediensteter durch § 32 Abs. 4 VBG trifft für den Bereich der Vertragslehrkräfte sowie des an den Schulen und Schulbehörden und an den dem Unterrichtsministerium direkt nachgeordneten Dienststellen in Verwendung stehenden vertraglichen Personals (Verwaltungsdienst und handwerklichen Dienst) uneingeschränkt zu. Konstellationen, in denen zur Vermeidung von Kündigungen ein sozial abgefederter Kapazitätsabbau erfolgen soll (und die insofern dem Anwendungsbereich von Altersteilzeitvereinbarungen in der Privatwirtschaft entsprechen würden), sind daher für das BKA nur ausnahmsweise denkbar.
  • Eine Altersteilzeitvereinbarung könnte nur als sondervertragliche Zusatzvereinbarung gemäß § 36 VBG mit im Einzelfall durch das Unterrichtsministerium einzuholender Zustimmung des BMKÖS wirksam werden. Das bloß in der Sphäre des Vertragsbediensteten gelegene Interesse an einer Reduzierung des Beschäftigungsausmaßes ist kein ausreichender Grund, die Zustimmung des Dienstgebers zum Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung in Aussicht zu stellen und an das BMKÖS heranzutreten.
  • Ein dienstgeberseitiges Interesse an einer Altersteilzeitvereinbarung, das Anlass zu einer näheren Prüfung des Einzelfalls gäbe, wird nur in jenen Fällen anzunehmen sein, in denen strukturelle Veränderungen wie die Auflösung von Dienststellen, der lehrplanbedingte Wegfall von Unterrichtsgegenständen oder vergleichbar gravierende Änderungen der Bedarfslage vorliegen. Die Bildungsdirektionen sind angewiesen, zur Vermeidung eines unzweckmäßigen Verwaltungsaufwandes nur solche Wünsche nach Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung zur näheren Prüfung und allfälligen Antragstellung an das BMKÖS vorzulegen, in denen ein solches dienstgeberseitiges Interesse gegeben ist.
  • Fazit: Altersteilzeit für Vertragsbedienstete im Öffentlichen Dienst gibt es nur in extremen Ausnahmefällen. Ich erläutere die genaueren Bestimmungen nicht, da sie für Vertragslehrer im AHS-Bereich irrelevant sind.

j) Sabbatical:

  • Früher hieß die Regelung „Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung", weil es sich inhaltlich um eine Teilzeitbeschäftigung handelt. Deshalb wird das Sabbatical auch in diesem Abschnitt behandelt.
  • Ein Sabbatical bietet die Möglichkeit, sich ein Jahr vom Dienst freistellen zu lassen und dabei die negativen Konsequenzen eines unbezahlten Karenzjahres (Verlust der Vorrückung, keine Anrechnung als „Pensionszeit", keine Krankenversicherung) zu vermeiden.

1. Allgemeine Prinzipien und Begriffe:

  • Die Rahmenzeit ist jener Zeitraum, in dem der verminderte Bezug gebührt.
  • Die Dienstleistungszeit ist jener Zeitraum, in dem der verminderte Bezug für die Teil- bzw. volle Lehrverpflichtung gebührt.
  • Die Freizeit ist jener Zeitraum, in dem der verminderte Bezug ohne Dienstleistung gebührt.
  • Rahmenzeit = Dienstleistungszeit + Freizeit
  • Zeiträume sind - ausgenommen bei Übertritt in den Ruhestand während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit-jeweils Vielfache eines Schuljahres. Als Schuljahr gilt dabei der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
  • Ein Sabbatical kann gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen (z. B. Tätigkeit als Administrator) und der Bedienstete seit mindestens fünf Jahren im Bundesdienst steht.
  • Es gibt keine untere Beschränkung für die durchschnittliche Lehrverpflichtung.
  • Eine Kombination von Sabbatical und „normaler" Teilzeit (z. B. nach § 50a oder § 50b BDG) ist möglich.
  • Die gesamte Rahmenzeit (d. h. auch die Freizeit) wird voll für die Vorrückung angerechnet.
  • Die gesamte Rahmenzeit zählt zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.
  • Die Freizeit ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Bedienstete darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
  • Das Sabbatical endet bei
    • Karenzurlaub oder Karenz (mit Ausnahme des Frühkarenzurlaubs gem. § 75d BDG bzw. § 29o VBG),
    • gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
    • Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
    • Suspendierung,
    • unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
    • Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.
  • Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht - abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung - kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen. (Beispiel: Die Erzieherzulage gebührt während der Dienstleistungszeit in voller Höhe, während der Freizeit gar nicht.)
  • Fällt während der Rahmenzeit ein Dienstjubiläum an, wird es in voller Höhe ausbezahlt - d. h. in jener Höhe, die gebührte, wenn der Lehrer sein volles Gehalt erhielte.
  • Der Antrag auf Gewährung eines Sabbaticals hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn der Freizeit zu enthalten und muss über den Dienstweg eingebracht werden. Manche Bildungsdirektionen haben Formulare entworfen, die bei der Antragstellung helfen. Grundsätzlich genügt aber ein formloses Schreiben.
  • Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers die Gewährung des Sabbaticals widerrufen oder seine vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

Besoldungsrechtliche Auswirkungen des Sabbaticals:

  • Die gesamte Rahmenzeit wird für die Vorrückung voll angerechnet.
  • Bei einer n-jährigen Rahmenzeit sind (n+1) Steuerjahre betroffen, da sich das Schuljahr nicht mit dem Steuerjahr deckt. Diese Verschiebung zwischen Schul- und Steuerjahr wirkt sich finanziell äußerst positiv aus. Die Steuerersparnis liegt bei Rahmenzeiten bis zu 5 Jahren bei rund 2 bis 3 Nettomonatsgehältern je nach Gehalts- bzw. Entlohnungsstufe und Dauer der Rahmenzeit. Als Faustregel kann gelten: Je kürzer die Rahmenzeit ist, desto größer ist der Steuervorteil.

Pensionsrechtliche Auswirkungen des Sabbaticals auf Beamte:

  • Ein Sabbatical wirkt sich auf Grund der Durchrechnung nur dann aus, wenn Jahre mit hohem Gehalt in die Rahmenzeit fallen. Dabei ist es egal, um welches Sabbatical es sich handelt (während oder am Ende des Berufslebens). Im Fall der Inanspruchnahme der „Altersteilzeit" für beamtete Lehrer hat ein Sabbatical keine negativen Auswirkungen auf die Höhe des Ruhebezugs.

2. Ablauf:

  • Der Bedienstete kann auf Antrag für einen Zeitraum von einem Schuljahr (1. September bis 31. August) gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf Schuljahren vom Dienst freigestellt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und der Bedienstete seit mindestens fünf Jahren im Bundesdienst steht.
  • Bei Übertritt in den Ruhestand während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Übertritt in den Ruhestand. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Übertrittjahres erstreckt werden.
  • Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Antragsteller und Dienstbehörde zu vereinbaren. Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Bedienstete darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Bedienstete entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
  • Eine Kombination eines Sabbaticals mit „normaler" Teilzeit ist möglich. Es gibt keine untere Beschränkung für das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit.
  • Die Bestimmungen im Überblick:
   Rahmenzeit
2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 5 Jahre
 FZ 1. Jahr  - - -
 FZ 1. Jahr möglich   möglich - -
 FZ 1. Jahr - möglich möglich möglich
 FZ 1. Jahr  - - möglich möglich
 FZ 1. Jahr - - möglich
  • Ist der Lehrer während der gesamten Dienstleistungszeit vollbeschäftigt, ergibt sich folgender Bezugsanspruch:
    • Bei 2-jähriger Rahmenzeit gebührt ein Bruttogehalt von 50 % (= 1/2) für 2 Jahre.
    • Bei 3-jähriger Rahmenzeit gebührt ein Bruttogehalt von 66,67 % (= 2/3) für 3 Jahre.
    • Bei 4-jähriger Rahmenzeit gebührt ein Bruttogehalt von 75 % (= 3/4) für 4 Jahre.
    • Bei 5-jähriger Rahmenzeit gebührt ein Bruttogehalt von 80 % (= 4/5) für 5 Jahre.
    • Bei Übertritt in den Ruhestand während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit wird der Prozentsatz mit Hilfe der Monate berechnet. Bei 27 Monaten Rahmenzeit und drei Monaten Freizeit beträgt der Prozentsatz z. B. 24/27 = 88,89 %.
  • Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Ausmaß der Lehrverpflichtung oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, gebührt der Monatsbezug bzw. das Monatsentgelt während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß, das der jeweiligen tatsächlichen Lehrverpflichtung entspricht.
  • Wird die Freistellung oder das Sabbatical vorzeitig beendet, sind die Bezüge entsprechend der Dauer der abgelaufenen Rahmenzeit abzurechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Besteht wegen Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Bundesforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden

k) Bildungsteilzeit:

  • Arbeitnehmer und Arbeitgeber können schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden (5 WE, 6 Wochenstunden LDR neu) nicht unterschreiten.
  • Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf.
  • Die Vereinbarung hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind.
  • Für die Dauer der Rahmenfrist sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.
  • Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Bildungsteilzeit, gebühren dem Arbeitnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG (z. B. Sonderzahlungen) in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
  • Für die Dauer eines in eine Bildungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, eines Präsenzdienstes oder eines Ausbildungsdienstes gem. Wehrgesetz oder eines Zivildienstes ist die Vereinbarung über die Bildungsteilzeit unwirksam.
  • Personen, die eine Bildungsteilzeit in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Bildungsteilzeitgeld bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
    1. Die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungsteilzeit entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme ist nachzuweisen. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens zehn Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim selben Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
    2. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann insgesamt längstens zwei Jahre Bildungsteilzeitgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Bildungsteilzeitgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Weiterbildungsgeld bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Weiterbildungsgeld bezogen wurde, doppelt auf die Bezugsdauer für Bildungsteilzeitgeld anzurechnen. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen.
    3. Vor der Herabsetzung der Arbeitszeit muss die jeweilige wöchentliche Normalarbeitszeit ununterbrochen sechs Monate lang gleich hoch gewesen sein. Das aus dem Arbeitsverhältnis erzielte Entgelt muss in dieser Zeit sowie während der Bildungsteilzeit über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG liegen.
    4. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 Studienförderungsgesetz (StudFG) genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von zwei Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von vier ECTSPunkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 2. Das AMS hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
    5. Die Beantragung des Bildungsteilzeitgeldes hat tunlichst vor Beginn der vereinbarten Bildungsteilzeit zu erfolgen.
    6. Mit dem Antrag auf Bildungsteilzeitgeld ist zwingend eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers vorzulegen, die folgende Angaben zu enthalten hat:
      1. Anzahl der im Betrieb arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des letzten vor der Antragstellung liegenden Monatsersten,
      2. Anzahl der im Betrieb arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer, mit denen eine Bildungsteilzeitvereinbarung abgeschlossen wurde, deren Laufzeit zum Zeitpunkt des Beginns der dem Antrag auf Bildungsteilzeitgeld zu Grunde liegenden Bildungsteilzeitvereinbarung bereits begonnen hat oder beginnen wird,
      3. Ausmaß der jeweiligen wöchentlichen Normalarbeitszeit in den letzten sechs Monaten vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit,
      4. Ausmaß der jeweiligen wöchentlichen Normalarbeitszeit ab Beginn der Bildungsteilzeit.
  • Das Bildungsteilzeitgeld beträgt für jede volle Arbeitsstunde, um die die wöchentliche Normalarbeitszeit verringert wird, 0,76 € täglich. Bruchteile einer Arbeitsstunde werden nicht abgegolten. Das Bildungsteilzeitgeld ist jährlich, erstmals für das Jahr 2015, mit dem Anpassungsfaktor gem. § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden. 2021 beträgt es 0,84 € täglich. Wird Bildungsteilzeit in Teilen in Anspruch genommen und ändert sich dabei das Ausmaß der herabgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit, so ist das Bildungsteilzeitgeld jeweils neu zu bemessen.
  • Beispiel: Eine Reduktion von 20 auf 15 WE Woche ergibt 5 WE (10 Stunden) weniger, also 10 x 0,84 = 8,40 € pro Tag, also monatlich 252,00 € (bei 30 Tagen).
  • Bei Vorliegen einer anderen Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Bildungsteilzeitgeld, es sei denn, die Geringfügigkeitsgrenze wird nicht überschritten. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld.
  • Bei Lösung des Dienstverhältnisses während der Bildungsteilzeit endet der Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld mit Ende des Dienstverhältnisses. Wenn das Dienstverhältnis durch den Arbeitgeber gelöst wurde und die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld mit Ausnahme der Bildungskarenz vorliegen, kann nach Abzug der bereits in Anspruch genommenen Bezugszeiten für die noch nicht verbrauchte Bezugsdauer Weiterbildungsgeld beansprucht werden. In diesem Fall ist so rasch wie möglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, das Ausmaß der Bildungsmaßnahme(n) auf das für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld geltende Mindestausmaß anzuheben. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums ist spätestens für das nächste Semester der für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld geltende Erfolgsnachweis zu erbringen.
  • Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, sind hinsichtlich der Beurteilung der Voraussetzungen der Z 3 so zu behandeln, als ob keine Herabsetzung der Arbeitszeit und keine Verminderung des Entgelts vorgelegen wären.
  • Eine Bildungsteilzeit nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen (z. B. eine Teilzeit ohne Angabe von Gründen) ist wie eine Bildungsteilzeit gem. § 11 AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

l) Wiedereingliederungsteilzeit:

  • Siehe „Wiedereingliederungsteilzeit".

(Zuletzt aktualisiert: Jänner 2022)