Recht von A bis Z

Vergütung im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen

Rechtsgrundlage: § 63b GehG; §§ 47b, 90e Abs. 4 Z 5, 90t Z 4 VBG.

  • Die Ausführungen gelten, wenn nicht extra angemerkt, im alten und neuen Lehrerdienstrecht in gleicher Weise.
  • Der Lehrperson gebührt für die kontinuierliche Betreuung der Abschließenden Arbeit (VWA) im Verlauf der letzten Schulstufe je betreuter Arbeit eine Abgeltung in Höhe von 9,82 % des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG. Dabei ist der Gehaltsansatz für September des Jahres zugrunde zu legen, in dem das Schuljahr beginnt, in dessen Verlauf die Betreuung stattfindet. Im Schuljahr 2024/2025 sind das € 323,52.
  • Die Abgeltung für die Betreuung der abschließenden Arbeiten gebührt im Fall des Betreuungswechsels der zunächst betreuenden und der die Betreuung fortsetzenden Lehrperson in Abhängigkeit vom jeweiligen Zeitraum ihrer aufrechten Bestellung zum Betreuer (Bestellungszeitraum) in der Betreuungsphase. Als Betreuungsphase gelten die Kalendermonate September bis April des Schuljahres, in dessen Verlauf die Betreuung stattzufinden hat. Für jeden vom Bestellungszeitraum erfassten Kalendermonat in der Betreuungsphase gebührt je ein Achtel der Abgeltung. Beträgt der Betreuungszeitraum des letzten Schuljahres aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften weniger als acht Monate, gebührt der die abschließende Arbeit (zuletzt) betreuenden Lehrperson die Abgeltung auch für die restlichen Monate. Im Falle des Wechsels während eines Monats gebührt der auf diesen Monat entfallende Betrag den beiden Lehrpersonen anteilig entsprechend der jeweiligen Betreuungsdauer. Einer Lehrperson, welche die Betreuung der abschließenden Arbeit deshalb nicht weiterführen kann, weil ein Schüler diese abbricht, gebührt die anteilige Abgeltung für die Kalendermonate bis zum Abbruch der Arbeit; erfolgt der Abbruch während eines Kalendermonats gebührt der auf diesen Monat entfallende Betrag aliquot.
  • Der Lehrperson, die gemäß den geltenden Prüfungsordnungen mit der Abhaltung von Unterrichtseinheiten im Rahmen von Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen der Abschlussprüfung, der Diplomprüfung, der teilzentralen Reifeprüfung oder der teilzentralen Reifeund Diplomprüfung betraut ist, gebührt für jede gehaltene Unterrichtseinheit eine Abgeltung in Höhe von 2,5 von Hundert des Referenzbetrages gem. § 3 Abs. 4 GehG (2024 82,36 Euro). Arbeitsgruppen dürfen pro Prüfungsgebiet der mündlichen Abschlussprüfung, Diplomprüfung, Reifeprüfung oder Reife- und Diplomprüfung zum jeweiligen Haupttermin in der Anzahl gebildet werden, die dem Ergebnis der Teilung der Gesamtzahl der im Prüfungsgebiet zu betreuenden Prüfungskandidaten durch 20, gegebenenfalls aufgerundet auf die nächste ganze Zahl, entspricht. Die Arbeitsgruppen dürfen im Umfang von bis zu vier Unterrichtseinheiten geführt werden.
  • Für die Vorbereitung von Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung nach der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung (Reife- und Diplomprüfung) an Schulen ohne Zentralmatura gebührt 2024
    • Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L PH oder L 1 eine Abgeltung von 282, Euro,
    • Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen eine Abgeltung von 246,0 Euro und
    • Lehrpersonen im neuen Lehrerdienstrecht eine Abgeltung von 263,6 Euro

      für jede Monatswochenstunde je Klasse im Höchstausmaß der vor der Klausurprüfung für sie an dieser Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden. Im Fall einer Unterschreitung des Ausmaßes einer Monatswochenstunde gebührt die Abgeltung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung. 
  • War in der für die Zulassung zur Prüfung maßgebenden Klasse der betreffende Unterrichtsgegenstand nicht stundenplanmäßig zu unterrichten, ist bei der Anwendung des vorigen Absatzes von der Zahl der Monatswochenstunden auszugehen, die für diesen Gegenstand stundenplanmäßig in jener Klasse vorgesehen waren, in dem dieser Gegenstand zuletzt unterrichtet worden ist.
  • Sind für die gem. dem vorvorigen Absatz für eine Klasse vorgesehene Prüfung mehrere Prüfungstermine vorgesehen, gebührt die Abgeltung ausschließlich für einen Prüfungstermin.
  • Hatte die Lehrperson in einem bestimmten Unterrichtsgegenstand eine Gruppe von Schülern verschiedener Klassen stundenplanmäßig gemeinsam zu unterrichten, zählt diese Gruppe für die Lehrperson als eine einzelne Klasse.
  • Die Abgeltung  erhöht sich 2024
    • für Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L PH und L 1 um 36,6 Euro,
    • für Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen um 32,4 Euro und
    • für Lehrpersonen im neuen Lehrerdienstrecht um 33,6 Euro

      für jeden vorzubereitenden Kandidaten. Im Fall einer Unterschreitung des Ausmaßes einer Monatswochenstunde gebührt die Abgeltung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.

siehe "Abgeltung für die Vorbereitung im Rahmen der Reifeprüfung"

(Zuletzt aktualisiert: September 2024)