Recht von A bis Z

Das Dienstrecht-NEU (PD)

  • Mit 1. September 2019 beginnen alle neu eintretenden Lehrpersonen im Dienst- und Besoldungsrecht „Pädagogischer Dienst“. In das im Jahr 2013 beschlossene neue Lehrerdienstrecht wurden eintretenden Lehrkräfte bisher nur auf Wunsch eingereiht, wobei in den höheren Schulen die Zahl derer, die in das neue Dienstrecht optierten, sehr überschaubar war.1 Wichtig ist: alle Lehrpersonen, die bisher im alten Lehrerdienstrecht sind, bleiben nach derzeit geltender Rechtslage auch im alten Dienstrecht, ein - auch freiwilliger - Wechsel ist beidseitig nicht vorgesehen.
  • Das neue Dienstrecht bringt eine völlige Gleichstellung von Lehrern der Pflichtschule (Neue Mittelschule) mit jenen in den höheren Schulen und korrespondiert somit auch mit der Lehrerausbildung neu, die auf das System Bachelor und Master aufbaut und in Summe nunmehr 12 Semester dauert: 8 Semester Bachelor- und 4 Semester Masterstudium.

Die Anstellungsvoraussetzungen im neuen Dienstrecht (§ 38 VBG)

  • Voraussetzung für die Anstellung ab Schuljahr 2019/20 ist der Abschluss eines Bachelorstudiums (Lehramt) und der Abschluss eines Masterstudiums (Lehramt). Mit abgeschlossenem Bachelorstudium kann ein Bewerber2 beschäftigt werden, wenn er sich verpflichtet, das Masterstudium berufsbegleitend innerhalb von fünf Jahren abzuschließen, ansonsten ist dies ein Kündigungsgrund. Ab 2029 ist das absolvierte Masterstudium vor Dienstantritt verpflichtend. Voraussetzung für den Einsatz in allgemeinbildenden Unterrichtsgegenständen in der Sekundarstufe II (Oberstufe) ist gem. § 41 VBG der Abschluss des Masterstudiums.
  • Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer, die nach den am 31. August 2015 geltenden Bestimmungen die Voraussetzung für die Entlohnungsgruppe l1 oder l2a2 erfüllen, erfüllen auch die Zugangserfordernisse zur Entlohnungsgruppe pd. Dies sind insbesondere die Absolventen der Lehramtsstudien alt (Magisterium).

Alternativ dazu kann die „Lehrbefähigung“ für allgemeinbildende Unterrichtsfächer auch durch das Erfüllen aller folgenden Erfordernisse erworben werden:

1) a) Erwerb eines Bachelorgrades der neuen LehrerInnenausbildung (240 ECTS-Punkte) oder 
b)  Abschluss eines inhaltlich verwandten Hochschulstudiums (Bachelor, Master, Doktorgrad) nach UG, eines FH-Master- oder eines zumindest achtsemestrigen FH-Diplomstudienganges.

2)  Zwingend anschließend erworbene 3-jährige fachlich geeignete Berufspraxis, sowie

3)  eine ergänzende Lehramtsausbildung an einer Universität oder Hochschule im Ausmaß von mind. 60 ECTS-Punkte (entspricht zwei Semestern Vollstudium) oder bei Bachelorstudium 90 ECTS-Punkten. Dies kann binnen acht Jahren berufsbegleitend absolviert werden.

Für diese Personen beginnt das Dienstverhältnis mit der Ausbildungsphase (§ 40 VBG).

Unterrichtsverpflichtung „22 + 2“

  • Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Vertragslehrperson beträgt 24 Wochenstunden. Von dieser Unterrichtsverpflichtung sind 22 Wochenstunden in der Klasse im klassischen Unterricht zu leisten. Gemäß § 40a Abs. 3 VBG sind 2 der 24 WSt. in folgenden Tätigkeitsbereichen zu erbringen (Punkte 1 – 4 zählen als je 1 WSt):
    1. KV-Aufgaben
    2. Tätigkeit als Mentor (tritt mit 1.9.2019 in Kraft), unabhängig von der Anzahl der zu betreuenden Junglehrer (bis zu drei sind möglich)
    3. Unterricht an Praxisschulen der PH
    4. Aufgaben im Sinne der Anlage 3 zu § 40:
      • Verwaltung von Lehrmittelsammlungen (derzeit Cash-Kustodiat)
      • Qualitätsmanagements in der Schule (SQA)
      • Fachkoordination an Schulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt
      • Studienkoordination an Schulen für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgängen für jeweils 18 zu betreuende Studierende
  • Eine Beauftragung mit einer Funktion aus Punkt 1 bis 4 darf nur erfolgen, wenn ein Beschäftigungsausmaß von mind. 50 % gegeben ist, eine Beauftragung mit zwei dieser Aufgaben nur bei Vollbeschäftigung.
  • Wenn die Lehrperson keine Tätigkeiten der Punkte 1 bis 4 ausübt, sind im Rahmen der „qualifizierten Beratungstätigkeit“ 72 Stunden zu erbringen. Liegt 1 WSt. Tätigkeit aus den Punkten 1 bis 4 vor, reduziert sich die Verpflichtung auf 36 Stunden pro Schuljahr. Liegt eine Beauftragung mit zwei der oben angeführten Aufgaben (Funktionen) vor, ist keine Beratungstätigkeit im Sinne des § 40a Abs. 4 VBG zu erbringen.3
  • Da die 23. Und 24. Wochenstunde, vor allem die Aufgaben im Sinne der Anlage 3 zu § 40 sowie die qualifizierte Beratungstätigkeit, in der Praxis bereits zahlreiche Fragen aufgeworfen hat, soll die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben hier eingehender thematisiert werden.

Wahrnehmung des Qualitätsmanagements auf Schulebene

  • Was gehört nun zu den Aufgaben des schulischen Qualitätsmanagements? Es sind dies die Schulkoordination, die kollegiale Beratung und Koordination sowie die umfeldbezogene Koordination und Beratung (z.B. Aktivitäten zur Schulkultur, Aktivitäten zur Stärkung der Außenbeziehungen wie etwa für den Tag der offenen Tür, Firmentage, Bildungsmessen).4
  • Folgende Bereiche fallen in die kollegiale Beratung und Koordination im Schulqualitätsmanagement:
    • Koordination von Maßnahmen zur Sprachlichen Bildung
    • Koordination der Individuellen Lernbegleitung an der Schule
    • Koordination der Umsetzung von Unterrichtsprinzipen (z.B. Wirtschaftserziehung und Verbraucher/innenbildung, Umweltbildung)
    • Koordination von Fachgruppen
    • Koordination der Kommunikation Schule –Erziehungsberechtigte (z.B. KEL-Gespräche/iKPM-Rückmeldungen)
    • Mitarbeit an der Vorbereitung und Durchführung von Mobilitätsprogrammen
    • Koordination von Wettbewerben an der Schule
    • Wissensmanagement: Unterstützung beim Zugang zu und Umgang mit Fachwissen, Multiplikation von Wissenszuwachs aus der Fortbildung
    • Wissensmanagement zu außerschulischen Aktivitäten (Informationen zu Exkursionen, Lehrausgängen werden allen Kolleg/innen bekannt gemacht)
    • Buddy-Funktion für Kolleg/innen, Know-How-Börse (z.B. im Bereich e-Learning)
  • In diesem Bereich können mehrere Lehrkräfte pd beauftragt werden, wobei eine Überschneidung mit „bezahlten“ Leistungen (im alten Dienstrecht) zu vermeiden ist.

Die qualifizierte Beratungstätigkeit

  • Die qualifizierte Beratungstätigkeit umfasst 72 Stunden im Jahr (Einheiten zu 50 Minuten) und muss von der Lehrkraft zusätzlich zu den 22 Wochenstunden Unterrichtsverpflichtung geleistet, wenn aus den Bereichen 1 bis 4 (siehe oben) keine Tätigkeit oder Funktion übernommen wird. Wird eine Tätigkeit im Ausmaß von 1 WSt. übernommen, bleiben 36 Stunden im Jahr, die im Rahmen der Beratungstätigkeit zu leisten sind.
  • Die Beratungsstunden dienen insbesondere der Beratung von Schülern, z.B. bei Lernproblemen, Begabungsförderung, Bildungsberatung und sind in der Lehrfächerverteilung auszuweisen sowie die Angebote für die Schüler bekannt zu machen. Diese Beratungsstunden sind zusätzlich zu den Sprechstunden und Sprechtagen regelmäßig, eventuell in geblockter Form zu erbringen. Bei der Festsetzung der Beratungsstunde ist auch auf die Vorhersehbarkeit für die Lehrperson zu achten. Fällt eine Stunde aus, weil der Lehrer erkrankt ist oder der Schüler nicht kommt, ist sie nicht einzubringen und Vertretungen sind nicht einzuteilen.
  • Folgende Bereiche können durch die qualifizierte Beratungstätigkeit umfasst sein:
    1. Gruppenbezogene Beratungen und Lernbegleitung als Angebot für Schülergruppen – diese Stunden müssen jedenfalls in Abgrenzung zu Förderunterricht, unverb. Übungen oder Freigegenstände gehalten werden:
      •  Lesetraining
      •  Legasthenie-/Dyskalkulietraining
      • Förderung in Deutsch als Zweitsprache (DaZ)
      • Vermitteln von Lernstrategien
      • Individuelle Lernbegleitung in der neuen Oberstufe
      • Begabungs- und Begabtenförderung
    2. Individuelle oder gruppenbezogene schülerinnenzentrierte Beratung
      • vertiefende Maßnahmen zu unterschiedlichen Themen von Punkt 1
      • persönliche, vertrauliche Gespräche mit den Schülern in schwierigen Situationen mit Verweis auf weiterführende Stellen (z.B. Krisensituation)
      • Betreuung von Peer-Mediatoren und Buddies
    3. Vertiefende Beratung von Erziehungsberechtigten, auch in Ergänzung zur schülerzentrierten Beratung

Wie ist bei Teilbeschäftigung von Lehrpersonen vorzugehen?

  • Für die vollbeschäftigten Kollegen sind die Aufgaben der 23./24. Wochenstunde mit zwei Wochenstunden festgelegt. Dies reduziert sich bei Teilbeschäftigung aliquot, wie in der Tabelle gut ersichtlich ist.
  • Fallbeispiel 1: Eine junge Kollegin unterrichtet 6 Wochenstunden bei einer 22stündigen Lehrverpflichtung. Dafür muss sie aliquot 0,545 Wochenstunden (im Jahr 19,636 Stunden) an qualifizierter Beratungstätigkeit erbringen.
  • Fallbeispiel 2: Ein Kollege reduziert auf Teilzeit, unterrichtet 13 Wochenstunden und ist Klassenvorstand. Er hat aliquot bei einer Lehrverpflichtung von 22 Wochenstunden 1,182 Wochenstunden qualifizierte Beratungstätigkeit zu erbringen (gesamt im Jahr 42,545 Stunden). Da er in der Funktion als Klassenvorstand jedoch 1 Wochenstunde aus den Bereichen 1 bis 4 bereits erbringt, bleiben ihm nur noch 0,591 Stunden pro Woche (gesamt 21,276 Stunden pro Jahr).

WST/22 Beschäftigungs-
ausmaß
weitere Aufg./W weitere Aufg./J
25   2,000 72,000
24   2,000 72,000
23   2,000 72,000
22 100,000 2,000 72,000
21 95,455 1,909 68,727
20 90,909 1,818 65,454
19 86,364 1,727 62,182
18 81,818 1,636 58,909
17 77,273 1,545 55,636
16 72,727 1,455 52,364
15 68,182 1,364 49,091
14 63,636 1,273 45,818
13 59,091 1,182 42,545
12 54,545 1,091 39,273
11 50,000 1,000 36,000
10 45,455 0,909 32,728
9 40,909 0,818 29,454
8 36,364 0,727 26,182
7 31,818 0,636 22,909
6 27,273 0,545 19,636
5 22,727 0,455 16,364
4 18,182 0,364 13,091
3 13,636 0,273 9,818
  • Die Dokumentation für den Einsatz für die +2 Stunden erfolgt im Untis. Dafür sind die Kürzel „QBGL“, „QBIB“ bzw. „QBBE“ vorgesehen.

Sonstige lehramtliche Tätigkeiten

  • Zur Dienstverpflichtung (22+2) kommen noch sonstige lehramtliche Tätigkeiten, die hier nur exemplarisch erwähnt werden. Dazu zählen
    • max. 15 Stunden institutionelle Fortbildung auf Anordnung in unterrichtsfreier Zeit,
    • Erzieherdienst bis zur halben Lehrverpflichtung,
    • fachfremder Unterricht bei Vorliegen von wichtigen dienstlichen Gründen bis zu einem Semester,
    • verpflichtender Unterricht an beliebigen Schularten auch gegen den Willen der Lehrperson bis zu einem Jahr.
  • Aus wichtigen Gründen kann die Vertragslehrperson gem. § 40a Abs. 7 VBG verpflichtet werden, über das Ausmaß von 22 Wochenstunden hinaus regelmäßigen Unterricht im Ausmaß von bis zu drei weiteren Wochenstunden (Mehrdienstleistungen) zu erteilen.
  • Zu 24 Vertretungsstunden pro Schuljahr (bei Teilbeschäftigung aliquote Anzahl) kann man ohne zusätzliche Bezahlung verpflichtet werden, danach gibt es einen fixen Betrag je Stunde (siehe "Supplierung")

[1] Vgl. Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst – Durchführungsbestimmungen PD (Stammfassung), BMBF-722/0013-III/8/2015 vom 10.08.2015.

[2] Personenbezogene Bezeichnungen gelten in gleicher Form für beide Geschlechter.

[3] Dienst-und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst –Durchführungsbestimmungen PD (2. Änderung) bezüglich § 40a Abs. 3 VBG ("23./24. Wochenstunde"), BMBWF-722/0015- II/11/2019 vom 02.07.2019.

[4] Im Erlass „Dienst-und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst –Durchführungsbestimmungen PD (2. Änderung)“ hat sich das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit den praktischen Fragen der Umsetzung der Unterrichtsverpflichtung eingehend auseinandergesetzt, vgl. BMBWF-722/0015- II/11/2019 vom 02.07.2019.

(Zuletzt aktualisiert: Mai 2024)