Recht von A bis Z

Reifeprüfung im Haupttermin des Schuljahres 2020/21

Rechtsgrundlage: §§ 34 bis 42 SchUG, Beilage zum Erlass des BMBWF GZ 2020-0.787.653, GZ 2021-0.266.827, BGBl. II Nr. 11/2021, Beilage I zu GZ 2021-0.296.506; SchUG § 35 Abs. 2 und 3 bzw. SchUG-BKV § 34 Abs. 2 und 3, geändert mit BGBl. I Nr.19/2021)

Kurzüberblick:

Die standardisierte kompetenzorientierte Reifeprüfung (kurz SRDP) an allgemeinbildenden höheren Schulen (AHS) wurde erstmals flächendeckend im Haupttermin 2014/15 durchgeführt. Sie setzt sich aus drei unabhängigen Säulen zusammen:

  • Vorwissenschaftliche Arbeit (VWA) inklusive Präsentation und Diskussion
  • Klausurprüfungen inklusive Kompensationsprüfung (je nach Wahl entweder drei oder vier schriftliche Teilprüfungen)
  • mündliche Prüfungen (je nach Wahl entweder 3 oder 2 mündliche Teilprüfungen)

Die standardisierte kompetenzorientierte Reifeprüfung ist modular aufgebaut. Das bedeutet, dass ein/e Kandidat/in trotz negativer Absolvierung einer Teilprüfung zu einer anderen Teilprüfung antreten kann. Negativ absolvierte Klausuren können im Rahmen einer so genannten Kompensationsprüfung im selben Prüfungstermin wiederholt werden. Das 3-Säulen-Modell nimmt Rücksicht auf die gesetzlichen Sonderformen der AHS und auf autonome Schwerpunktsetzungen an AHS.

(siehe: www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/schulpraxis/zentralmatura/srdp_ahs.html).

NEU ab Haupttermin 2021: Änderung bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission tritt dauerhaft in Kraft.

Bezüglich der Maßnahmen zur Reduktion der COVID-19-Infektionszahlen gelten für den Haupttermin des Schuljahres 2020/21 folgende Regelungen und covidbedingte Anpassungen mit Abweichungen zu den regulären Prüfungsordnungen (Prüfungsordnung AHS BGBl. II Nr. 174/2012 i.d.g.F, Prüfungsordnung AHS-B BGBl. II Nr. 54/2017 i.d.g.F.):

Termine und Ergänzungsunterricht

Das Unterrichtsjahr endet unverändert am 2. Mai 2021. Die standardisierten schriftlichen Klausurarbeiten beginnen am 20. Mai 2021. Nichtstandardisierte Klausurarbeiten können ab 19. Mai 2021 durchgeführt werden.

Zeitleiste der schriftlich stand. Prüfungen

Deutsch: 20. Mai 2021
(Angewandte) Mathematik: 21. Mai 2021
Spanisch/Volksgruppensprachen Kro, Ung, Slo 25. Mai 2021
Englisch: 26. Mai 2021
Latein/Griechisch: 27. Mai 2021
Französisch: 28. Mai 2021
Italienisch: 31. Mai 2021

Die Semesterprüfungen des Sommersemesters 2020/21 sowie die letztmöglichen Antritte zu Semesterprüfungen finden im Zeitraum zwischen der Beurteilungskonferenz und Beginn der Klausurprüfung statt.

  • Zwischen Ende des Unterrichtsjahres und Beginn der schriftlichen Reifeprüfung ist ein bis zu zweiwöchiger Ergänzungsunterricht abzuhalten. (Bei standardisierten Prüfungen vom 3. Mai bis zum 18. Mai 2021). Er dient der Vorbereitung auf die abschließenden Prüfungen (Klausurprüfungen/ mündlichen Prüfungen). Im Ergänzungsunterricht sind keine Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilungen vorzunehmen.
  • Die Teilnahme am Ergänzungsunterricht bedarf einer Anmeldung (jedoch nur dann zulässig, wenn der Gegenstand Prüfungsgebiet der abschließenden Prüfung ist.).
  • Für den Ergänzungsunterricht ist ein Stundenplan aufgrund der verordneten Stundentafel zu erstellen. Die Stunden sind primär als Präsenzunterricht zu halten. Sollte es die epidemiologische Situation an der Schule jedoch notwendig machen, kann der Unterricht auch in Form von Distance -Learning erteilt werden.
  • Zusätzlich gibt es schon nach Weihnachten zusätzlichen „Förderunterricht“ für Maturaklassen im Ausmaß von zwei Wochenstunden pro Klasse.
  • Die mündlichen Teilprüfungen im Rahmen der Reifeprüfung finden ab 7. Juni 2021 bis zum Beginn der Hauptferien (Sommerferien) statt.
  • Die standardisierten mündlichen Kompensationsprüfungen an allen höheren Schulen finden am 16. und 17. Juni 2021 statt. Die Möglichkeit zur Anmeldung besteht bis 14. Juni 2021.

Abschließende Arbeit (VWA)

  • Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen finden für den Haupttermin 2020/21 Präsentationen und Diskussionen der abschließenden Arbeiten nicht statt.
  • Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf freiwillige Präsentation und Diskussion der vorwissenschaftlichen Arbeit (VWA) bis spätestens eine Woche vor dem verordneten Präsentationstermin zu stellen.
  • Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit ist bis spätestens zwei Wochen vor dem verordneten Präsentationstermin bekannt zu geben.
  • Finden Präsentation und Diskussion nicht statt, erfolgt die Beurteilung aufgrund der schriftlichen Arbeit.
  • Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der abschließenden Arbeit sind auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers der abschließenden Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung zu beurteilen (§ 38 Abs.2 SchUG)
  • Präsentation und Diskussion werden unter Einhaltung der Hygienebestimmungen am Schulstandort abgehalten. Sie können aber auch mittels elektronischer Kommunikation stattfinden.

Schriftliche Klausurprüfung

  • Der Antritt zur Klausurprüfung hat in den bereits gewählten Prüfungsgebieten zu erfolgen. Eine Änderung der gewählten Prüfungsgebiete ist nicht möglich.
  • Wenn Kandidat/inn/en vier Prüfungen gewählt haben, so kann die 4. Prüfung abgewählt werden. In diesem Fall wird die Jahresnote im Zeugnis vermerkt. Die Abwahl hat bis spätestens 23. April 2021 zu erfolgen.
  • Opt-Out“ bei vier gewählten Klausurarbeiten: Bei entschuldigtem Fernbleiben von der 4. Klausurarbeit (Krankheit, nachgewiesen durch ärztliches Attest, oder covidbedingte Abwesenheit) kann von der Klausurprüfung zurückgetreten werden. In diesem Fall wird die Jahresnote/die aus den Semesternoten ermittelte Jahresnote in das Abschlusszeugnis übernommen.
  • Wenn Prüfungskandidat/inn/en wegen entschuldigtem Fernbleiben (Krankheit, nachgewiesen durch ärztliches Attest, oder covidbedingte Abwesenheit) nicht zu einer Klausurarbeit antreten können, erhalten diese einen Ersatztermin im Juni 2021.
    • In stand. Prüfungsgebieten werden Ersatztermine ab 7. Juni 2021 verordnet. In nicht stand. Prüfungsgebieten verordnet die zuständige Schulbehörde bis 2. Juni 2021 die Ersatztermine (siehe § 4a Abs. 2 und 3 COVID-Prüfungsordnung).
    • Die Schulleitungen verordnen durch Anschlag in der Schule, ob als Ersatz für das nicht stand. Prüfungsgebiet eine Klausurarbeit oder eine Kompensationsprüfung angeboten wird. Wenn die Kompensationsprüfung als Ersatztermin angeboten wird, wird für diese Prüfungen das volle Notenspektrum ausgeschöpft, d.h.: die Note des Prüfungsgebietes Klausurarbeit kann besser als Befriedigend sein (§ 4a Abs. 3 und § 7 Abs. 8 der COVID-Prüfungsordnung).
  • Wenn Prüfungskandidat/inn/en sich entschließen, trotz entschuldigtem Fernbleiben nicht vom genannten „Opt-Out“ Gebrauch machen zu wollen, können diese einen Ersatztermin gem. § 36 Abs. 5 SchuG erhalten oder treten im nächstmöglichen Termin erneut bei der Klausurprüfung an.
  • An AHS muss in folgenden Prüfungsgebieten eine Klausurprüfung abgelegt werden:
    • Deutsch
    • Mathematik
    • Lebende Fremdsprache oder Latein/Griechisch
  • Am Zweisprachigen BG Oberwart muss in folgenden Prüfungsgebieten eine Klausurprüfung abgelegt werden:
    • Deutsch
    • Mathematik
    • Kroatisch oder Ungarisch
  • Am BG/BRG für Slowenen muss in folgenden Prüfungsgebieten eine Klausurprüfung abgelegt werden:
    • Deutsch
    • Mathematik
    • Slowenisch
  • Die Arbeitszeit wird um 60 Minuten verlängert.
  • Die Berücksichtigung der Jahresnote bzw. einer ermittelten Note bei der Festlegung der schriftlichen Gesamtnote wird beibehalten (s.u.)

Mündliche Prüfung

  • Die mündlichen Teilprüfungen finden auf Wunsch des Kandidaten/der Kandidatin statt. Ein Antritt kann in einem oder mehreren Prüfungsgebieten erfolgen. Die Bekanntgabe der Prüfungsgebiete, in denen er/sie antritt, hat bis spätestens 23.04.2021 zu erfolgen.
  • „Opt-Out“ bei freiwilligem Antritt zu mündlichen Prüfungen: Bei entschuldigtem Fernbleiben von einer oder mehreren mündlichen Teilprüfungen (Krankheit, nachgewiesen durch ärztliches Attest, oder covidbedingte Abwesenheit) kann von der mündlichen Teilprüfung zurückgetreten werden. In diesem Fall wird die Jahresnote/die aus den Semesternoten ermittelte Jahresnote in das Abschlusszeugnis übernommen.
  • Ersatztermine bei entschuldigtem Fernbleiben von einer oder mehreren mündlichen Teilprüfungen (Krankheit, nachgewiesen durch ärztliches Attest, oder covidbedingte Abwesenheit): wird trotz entschuldigtem Fernbleiben nicht vom genannten „Opt-Out“ Gebrauch gemacht, können Prüfungskandidat/inn/en einen Ersatztermin gem. § 36 Abs. 5 SchuG erhalten oder treten im nächstmöglichen Termin erneut im mündlichen Prüfungsgebiet an.
  • Tritt ein/e Kandidat/in nicht zur Prüfung an, so scheint im Zeugnis die Jahresnote auf. Ein freiwilliger Antritt wird im Zeugnis vermerkt.
  • Wenn bestimmte Themenbereiche im Unterricht nicht ausreichend behandelt wurden, ist die Anzahl der Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen einzuschränken. Die Reduktion darf maximal ein Drittel der ursprünglich vorgesehenen Anzahl der Themenbereiche betragen.
  • Die Bekanntgabe der gekürzten Themenbereiche erfolgt vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres.
  • Die Berücksichtigung der Jahresnote/Semesternote bzw. einer ermittelten Note bei der Festlegung der mündlichen Gesamtnote wird beibehalten (s.u.). In Schulen mit Semesterbeurteilung werden die beiden Semesternoten gleich gewichtet. Bei Uneindeutigkeit entscheidet die Lehrkraft.

Zusammensetzung der Prüfungskommission bei Hauptprüfungen (Neu ab 2021)

  • Den Prüfungskommissionen der Hauptprüfung gehören an:
  1. Vorsitzende/r (durch die zuständige Schulbehörde zu bestellende Schulleitung der Schule, Schulleitung einer anderen Schule derselben Schulart, Abteilungsvorstand, Fachvorstand)
  2. Klassenvorstand oder Jahrgangsvorstand oder Fachvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson
  3. Prüfer/in
    Beisitzer/in bei mündlichen Prüfungen oder bei der Kompensationsprüfung
  • Für einen Beschluss der Prüfungskommission die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, wobei auch der/die Vorsitzende mitstimmt. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei Kompensationsprüfungen kommt dem Prüfer oder der Prüferin und dem Beisitzer oder der Beisitzerin jeweils gemeinsam eine Stimme zu.

Leistungsbeurteilung
(siehe dazu auch Beurteilung der schriftlichen/praktischen/grafischen und mündlichen Prüfungsgebiete im Haupttermin 2021)

Für die Leistungsbeurteilung der abschließenden Prüfungen gelten die einschlägigen Gesetze und Verordnungen einschließlich der LBVO mit den folgenden festgelegten Abweichungen (siehe BGBl. II Nr. 11/2021):

  • Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebietes sind die Leistungen der letzten Schulstufe, in welcher der entsprechende Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, zu berücksichtigen.
  • Umfasst das Prüfungsgebiet eine schriftliche Klausurarbeit, sind die Leistungen der letzten Schulstufe, in der der Gegenstand unterrichtet wurde, nur zu berücksichtigen, wenn die in der Klausurarbeit gestellten Aufgabenstellungen zumindest zu 30vH erfüllt wurden. In Deutsch wird als qualitatives Kriterium die positive Beurteilung des Inhalts einer der beiden Schreibaufträge als Schwellenwert festgelegt.
  • Die Anforderung von zumindest 30vH ist jedenfalls erfüllt, wenn
    • eine Kompensationsprüfung positiv abgelegt wurde,
    • im standardisierten Prüfungsgegenstand „Deutsch“ (Slowenisch, Kroatisch, Ungarisch als Unterrichtssprache) die Dimension Inhalt in einer Teilaufgabe überwiegend erfüllt wurde oder
    • in nichtstandardisierten Prüfungsgebieten die durch die (Fach)lehrerkonferenz festgelegten Anforderungen erfüllt wurden.
  • Wenn bei der Einbeziehung der Leistungen aus den zuletzt besuchten Schulstufen mehr als ein Unterrichtsgegenstand berücksichtigt werden muss, wird die Stundenanzahl der Unterrichtsgegenstände anteilsmäßig berücksichtigt. Daraus ergibt sich eine eigens ermittelte Note, die die Basis für die Einbeziehung der Leistungen bildet. Ergibt sich eine Note mit einem Kommawert z.B. 2,5 wird auf 2 abgerundet, darüber wird aufgerundet.
  • Die Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfung und die Leistungen der letzten Schulstufe, in der der Gegenstand unterrichtet wurde, sind gleichwertig. Ergibt sich dabei keine eindeutige Beurteilungsstufe, so ist den Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfungen das größere Gewicht zuzumessen.
  • Bei Schulen mit Semesterbeurteilung bilden die Leistungsbeurteilungen der beiden letzten Semester, in welchen der Gegenstand unterrichtet wurde, die Leistungen der letzten Schulstufe.
  • Zeugnisse über abschließende Prüfungen sollen frühestens am 01.06.2021 ausgegeben werden, um sicherzustellen, dass diese diesen Zeugnisvermerk bereits aufweisen.

Hygienebestimmungen

  • Der Ergänzungsunterricht ist 4 Wochentage vor Beginn der ersten Klausurarbeit im Distance-Learning abzuhalten und kann, bereits eine Woche vor Beginn der ersten Klausurarbeit im Distance-Learning stattfinden, um das Infektionsrisiko für Prüfungskandidat/inn/en zu reduzieren.
  • Prüfungskandidat/innen dürfen den Prüfungsort nur betreten, wenn sie einen der folgenden Nachweise erbringen:
    • negatives Testergebnis am Schulstandort auf SARS-CoV-2 gemäß § 4a C-SchVO 2020/21 vom Tag der Prüfung,
    • negativer Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein negativer molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) einer zur Ausstellung eines Nachweises befugten Stelle, der höchstens am vorvergangenen Kalendertag ausgestellt wurde,
    • ärztliche Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion mit COVID-19,
    • positiver Antikörpertest oder
    • ein aktuell abgelaufener Absonderungsbescheid, der für sie oder ihn als nachweislich an COVID-19 erkrankte Person ausgestellt wurde.
  • Empfehlung: Lehrer/innen und Prüfungskandidat/inn/en sollen bereits am Vortag der jeweiligen Prüfungen eine Testung vornehmen (Nutzung bestehender behördlicher Testinfrastruktur). Testungen an den jeweiligen Prüfungstagen an den Prüfungsstandorten sollen nur dann vorgenommen werden, wenn Lehrkräfte, oder Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten keine Möglichkeit hatten, die Testungen am Vortag vorzunehmen.
  • Die Aufsichtsführung bei den Klausurarbeiten ist risikominimierend zu organisieren (geringer Wechsel der Aufsichtspersonen)
  • Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstands, besonders bei Durchführung von Klausurprüfungen in EDV Räumen, muss gewährleistet sein. Wenn Prüfungskandidat/inn/en diese nicht einhalten, können diese zum Schutz der Mitarbeiter/innen und der anderen Prüfungskandidat/inn/en von den abschließenden Prüfungen ausgeschlossen werden.
  • Während der Prüfungen sind von Kandidat/inn/en FFP2-Masken zu tragen. Auf regelmäßige Maskenpausen (inkl. guter Durchlüftung) – während derer die Kandidat/inn/en weiterarbeiten können – ist zu achten.
  • Schulen können, sofern es zur Reduktion des Infektionsrisikos am Schulstandort und während der abschließenden Prüfungen erforderlich ist, Distance-Learning vorsehen. Die Grundlage dafür schafft § 34 Abs. 3 C-SchVO i.d.g.F; „die Schulbehörde kann durch Verordnung befristet eine Ausweitung oder ein Aussetzen des Präsenzunterrichts für Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung anordnen“

Nebentermine

  • Die Regelungen im Haupttermin 2020/21 gelten auch für die zugehörigen Nebentermine.

(Zuletzt aktualisiert: 10.Mai 2021)