Recht von A bis Z

Todesfallbeitrag

Rechtsgrundlage: § 20c GehG; § 42 PG; § 22 Abs. 1 VBG. Siehe auch „Sterbekostenbeitrag".

a) Allgemeines:

  • Der „Todesfallbeitrag" wurde früher gewährt, wenn ein Beamter des Dienststandes oder ein Beamter des Ruhestandes verstarb. Mittlerweile gibt es eine Zuwendung des Bundes nur mehr bei Tod des Beamten im aufrechten Dienstverhältnis.
  • Im Falle einer wirtschaftlichen Notlage kann den Hinterbliebenen ein „besonderer Sterbekostenbeitrag" gewährt werden.
  • Stirbt ein Bediensteter, ehe er die Jubiläumszuwendung erhalten hat, auf die er bereits Anspruch hätte, kann diese den Hinterbliebenen ausbezahlt werden.

b) Jubiläumszuwendung im Todesfall:

  • Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren das Doppelte („kleine" Jubiläumszuwendung), bei 40 Jahren das Vierfache des Monatsbezugs („große" Jubiläumszuwendung), welcher der besoldungsrechtlichen Stellung im Monat des Dienstjubiläums entspricht. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.
  • Die „große" Jubiläumszuwendung kann bereits ab einem Besoldungsdienstalter von 35 Jahren gewährt werden, wenn der Bedienstete
    • durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder
    • mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, oder später durch Erklärung in den Ruhestand übertritt oder versetzt wird bzw. in Pension geht.
  • In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug, welcher der vollen besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand entspricht, zugrunde zu legen.
  • Hat der Bedienstete die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.

c) Zuwendung bei Tod eines Bediensteten im Dienststand:

  • Wird das Dienstverhältnis des Bediensteten durch den Tod gelöst, so gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 1,5 Referenzbeträgen gemäß § 3 Abs. 4 GehG (2021 4.098,45 Euro). Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.

d) Besonderer Sterbekostenbeitrag bei Tod eines mittellosen Beamten:

  • Das zuständige oberste Organ kann auf Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten einen besonderen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn- die von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten
    im Nachlass des Beamten keine volle Deckung finden oder- Hinterbliebene aufgrund des Todes des Beamten in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.
  • Mehreren Hinterbliebenen gebührt der besondere Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand.
  • Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150 % des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG (2021 4.098,45 Euro) nicht übersteigen.
  • Die Höhe des besonderen Sterbekostenbeitrages wird auf Antrag individuell festgesetzt. Er gebührt auch neben der Zuwendung im Todesfall eines Beamten des Dienststandes gem. § 20c Abs. 6 GehG und allenfalls auch neben der Jubiläumszuwendung für Hinterbliebene gem. § 20c Abs. 4 GehG.

(Zuletzt aktualisiert:Jänner 2022)