Recht von A bis Z

Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte

Rechtsgrundlage: § 61a GehG; §§ 40a Abs. 3 Z 1, 90e Abs. 4 Z 1, 90t Z 1 VBG.

  • altes Lehrerdienstrecht: Einem beamteten Lehrer, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für ein Schuljahr betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von
    - 219,1 Euro in der Verwendungsgruppe L 1,
    - 192,6 Euro in den übrigen Verwendungsgruppen.
  • Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
  • Bei Schularten mit einem gem. SchZG abweichendem Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.• Diese Regelungen gelten auch für Vertragslehrer im alten Lehrerdienstrecht.
  • neues Lehrerdienstrecht: Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Vertragslehrperson beträgt 24 Wochenstunden. Davon sind im Gesamtumfang von zwei Wochenstunden von der vollbeschäftigten Vertragslehrperson je nach Beauftragung Aufgaben, die jeweils einer Wochenstunde entsprechen, aus einer Reihe von Tätigkeitsbereichen zu erbringen. Einer davon umfasst die Aufgaben eines Klassen- oder Jahrgangsvorstandes.

Siehe auch "Abgeltung Kustodiate und Nebenleistungen"

(Letzte Aktualisierung: August 2022)