Recht von A bis Z

Vergütung für Mentoren

Eine detaillierte Beschreibung der Mentoring-Tätigkeiten finden Sie hier.

Vergütung für Mentoren im LDR alt

Einer Lehrperson der Verwendungsgruppe L1 (Entlohnungsgruppe l 1) (LDR alt), die mit der Funktion des Mentors betraut ist, gebührt für diese Tätigkeit eine Vergütung.

Die monatliche Vergütung für Mentoren im alten Dienstrecht beträgt in €:

Anzahl der betreuten Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase (Vergütung 2023) Vergütung 2024
1 (134,9) 147,2
2 (180,6) 197,1
3 (225,4) 246,0

Für II L Lehrer ist keine Vergütung vorgesehen – daher sollte deren Heranziehung unterbleiben!

Die Vergütung gebührt immer für die Dauer des Mentoring – und wird somit grundsätzlich 12x jährlich ausbezahlt. Wird die Induktionsphase vorzeitig beendet, endet auch der Anspruch auf Vergütung (siehe § 39 VBG).

Zulage für Mentoren (LDR neu)

Lehrkräften im pd-Schema wird diese Tätigkeit auf ihre Dienstpflichten gemäß § 40a VBG („+2 Stunden“) angerechnet – unabhängig von der Anzahl der betreuten Personen. Darüber hinaus erhalten Sie in €:

Anzahl der betreuten Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase (Dienstzulage 2023) Dienstzulage 2024
1 (116,2) 126,8
2 (154,6) 168,7
3 (193,1) 210,8

Die Dienstzulage im LDR neu gebührt immer für die Dauer des Mentoring – und wird (im Gegensatz zur Vergütung im LDR alt) grundsätzlich 14x jährlich ausbezahlt. Wird die Induktionsphase vorzeitig beendet, endet auch der Anspruch auf Vergütung (siehe § 39 VBG).

Ist der Mentor länger als einen Monat vom Dienst abwesend, kann an seiner Stelle für die Dauer dieser Abwesenheit eine andere Lehrperson als Mentor eingeteilt werden.

Eine Aliquotierung bei Teilbeschäftigung findet nicht statt

(Zuletzt aktualisiert: September 2024)