Recht von A bis Z

Vergütung für Mentoren

Rechtsgrundlage: § 63 GehG; §§ 37 Abs. 10, 39a, 40a Abs. 3, 46a, 90e Abs. 4 Z 3 VBG.

  • Voraussetzung für die Bestellung zum Mentor ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im SchOG, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen oder im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrganges „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten" im Umfang von mindestens 60 ECTS.
  • Die zu Mentoren Bestellten haben im Bedarfsfall Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase zu betreuen. Einem Mentor dürfen gleichzeitig bis zu drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase zugewiesen werden.
  • Der Mentor hat die Vertragslehrperson in der Induktionsphase bei der Planung und Gestaltung des Unterrichts zu beraten, mit ihr deren Tätigkeit in Unterricht und Erziehung zu analysieren und zu reflektieren, sie im erforderlichen Ausmaß anzuleiten und sie in ihrer beruflichen Entwicklung zu unterstützen. Der Mentor hat den Unterricht der Vertragslehrperson in der Induktionsphase im erforderlichen Ausmaß zu beobachten. Der Mentor hat ein Entwicklungsprofil der Vertragslehrperson in der Induktionsphase zu erstellen und bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Induktionsphase ein Gutachten zu deren Verwendungserfolg zu erstatten.
  • Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch Lehrpersonen als Mentoren eingesetzt werden, die
    - zu Betreuungslehrkräften im Unterrichtspraktikum oder im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung bestellt sind oder
    - einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von mindestens 30 ECTS absolviert haben oder
    - für diese Tätigkeit auf Grund ihrer bisherigen Verwendung insbesondere in den Bereichen Team- und Personalentwicklung sowie auf Grund ihrer Kommunikationsfähigkeit besonders geeignet sind.
  • Personen, die dem alten Lehrerdienstrecht unterliegen, dürfen nur mit ihrer Zustimmung zu Mentoren bestellt werden.
  • altes Lehrerdienstrecht: Der Lehrperson, die mit der Wahrnehmung der Funktion Mentor betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.
  • Die Vergütung beträgt 2022 für die Betreuung
    - von einer Vertragslehrperson in der Induktionsphase 125,7 Euro,
    - von zwei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 168,3 Euro und
    - von drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 210,0 Euro.
  • neues Lehrerdienstrecht: Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Vertragslehrperson beträgt 24 Wochenstunden. Davon sind im Gesamtumfang von zwei Wochenstunden von der vollbeschäftigten Vertragslehrperson je nach Beauftragung Aufgaben, die jeweils einer Wochenstunde entsprechen, aus einer Reihe von Tätigkeitsbereichen zu erbringen. Einer davon umfasst die Funktion eines Mentors.
  • Weiters gebührt einer Vertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung der Spezialfunktionen Mentor betraut ist, eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt 2022 für die Betreuung
    - einer Vertragslehrperson in der Induktionsphase 108,3 Euro,
    - von zwei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 144,1 Euro und
    - von drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 179,9 Euro.
  • Die Abgeltung im neuen Lehrerdienstrecht ist nur vermeintlich niedriger als im alten Lehrerdienstrecht. Die Vergütung im alten Lehrerdienstrecht wird 12x jährlich ausbezahlt, die Dienstzulage im neuen Lehrerdienstrecht hingegen 14x jährlich.

(Zuletzt aktualisiert: August 2022)