Recht von A bis Z

Mentorentätigkeit

Die Vertragslehrperson in der Induktionsphase ist gem. § 39 Abs. 1 VBG durch eine Mentorin oder einen Mentor zu begleiten. Die Schulleitung hat für jede Vertragslehrperson in der Induktionsphase für die Dauer des Schuljahres, längstens jedoch bis zum Ende der Induktionsphase, eine Mentorin oder einen Mentor einzuteilen. An Schulen im Schulcluster erstreckt sich nach Maßgabe der Einteilung durch die Schulcluster-Leitung die Zuständigkeit der eingeteilten Mentorinnen und Mentoren auf alle zu begleitenden Vertragslehrpersonen der im Schulcluster zusammengefassten Schulen.

Im Einvernehmen mit den betroffenen Schulleitungen können entsprechend der für die Einteilung von Mentorinnen und Mentoren in Abs. 7 getroffenen Festlegung übergreifend für mehrere Schulen eine oder mehrere Mentorinnen oder Mentoren eingeteilt werden (§ 39 Abs. 8 VBG).

Aufgaben der Mentorin / des Mentors:

  • bei der Planung und Gestaltung des Unterrichtes beraten
  • Beobachtung des Unterrichtes
  • Unterricht und Erziehung mit dem Junglehrer analysieren und reflektieren
  • im erforderlichen Ausmaß anleiten
  • in ihrer beruflichen Entwicklung unterstützen

Weiters hat die Mentorin oder der Mentor die Vertragslehrperson in der Induktionsphase in die Spezifika des Schulstandorts einzuführen und aktuelle Schwerpunkte der Schulentwicklung zu vermitteln.

Voraussetzung für die Einteilung zur Mentorin oder zum Mentor ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson und die Absolvierung des Hochschullehrganges „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ im Umfang von mindestens 30 ECTS. Einer Mentorin oder einem Mentor dürfen gleichzeitig bis zu drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase zugewiesen werden, es muss keine fachspezifische Zuweisung nach Unterrichtsfach erfolgen. Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch Lehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, die zu Betreuungslehrkräften im Unterrichtspraktikum oder im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung bestellt sind.
Übergangsbestimmung bis zum Schuljahr 2029/30: ein Einsatz als Mentor ist auch ohne Hochschullehrgang möglich. Die Schulleitung muss die besondere Eignung auf Grund der bisherigen Verwendung, insbesondere in den Bereichen der Team- und Personalentwicklung, sowie aufgrund der Kommunikationsfähigkeit der Lehrperson bestätigen

Abgeltung für Mentorinnen und Mentoren

Informationen über die Vergütung für Mentorinnen und Mentoren finden Sie hier

(Zuletzt aktualisiert: Mai 2024)