Recht von A bis Z

Wahlpflichtgegenstände

  • Rechtsgrundlage: §§ 39, 43 SchOG. Siehe „Allgemeinbildende höhere Schulen (AHS)".
  • In den Lehrplänen aller Formen der Oberstufe sind in der 6. bis 8. Klasse Wahlpflichtgegenstände als alternative Pflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß vorzusehen, dass unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände in der Oberstufe für alle Schüler gleich ist. Die Wahlpflichtgegenstände dienen der Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände und der spezifischen Bildungsinhalte der einzelnen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen.
  • Die Lehrpläne der Sonderformen (§ 37 SchOG) haben sich unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben dieser Schulen im Wesentlichen nach den Lehrplänen der entsprechenden im § 36 SchOG genannten Formen zu richten, wobei das Angebot von Wahlpflichtgegenständen entfallen kann; bei Entfall von Wahlpflichtgegenständen können entsprechende Freigegenstände geführt werden.
  • Für die Wahlpflichtgegenstände sind ab der 10. Schulstufe Schülergruppen zu bilden, die auch klassen-, schulstufen- oder schulübergreifend geführt werden können. Die Gruppengröße ist vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 SchOG ist anzuwenden. Darin ist die Einbeziehung des SGA geregelt.
  • Das Ausmaß der Wahlpflichtgegenstände ist in der Lehrplanverordnung geregelt. Der schulautonome Rahmen für Wahlpflichtgegenstände umfasst im Gymnasium, Realgymnasium, Wirtschaftskundlichen Realgymnasium, Oberstufenrealgymnasium mit Darstellender Geometrie oder ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde, Physik sowie Chemie und im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht oder Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung 4 bis 10 Jahreswochenstunden. Im Oberstufenrealgymnasium mit autonomer Schwerpunktsetzung sind insgesamt höchsten 26 Jahreswochenstunden dem schul- und schülerautonomen Bereich gewidmet. Davon sind je mindestens 8 für einen autonomen Schwerpunkt und mindestens 4 schülerautonom (Wahlpflichtgegenstände) zu vergeben.
  • Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen, sieht die subsidiäre Stundentafel im Gymnasium, Oberstufenrealgymnasium mit Darstellender Geometrie oder ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde, Physik sowie Chemie und im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht oder Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung 6 Jahreswochenstunden für Wahlpflichtgegenstände vor. Im Realgymnasium sind es 8 Jahreswochenstunden und im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium 10 Jahreswochenstunden.
  • Grundsätzlich gibt es eigenständigen Wahlpflichtgegenstände (sublit. aa der Anlage A vierter Teil Z 2 lit. a der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen; z. B. eine zusätzliche Fremdsprache) und Wahlpflichtgegenstände zur Vertiefung und Erweiterung besuchter Pflichtgegenstände (sublit. bb der Anlage A vierter Teil Z 2 lit. a der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen; z. B. Chemie).

(Zuletzt aktualisiert: Dezember 2023)