Recht von A bis Z

Abwesenheit vom Dienst

  • Rechtsgrundlage: §§ 14, 51 und 52 Beamtendienstrechtsgesetz (BDG), §§ 13c und 61 Gehaltsgesetz (GehG), §§ 7, 24 und 91a Vertragsbedienstetengesetz (VBG). Siehe auch „Krankenstand".
  • Falls eine Dienstverhinderung voraussichtlich länger als zwei Wochen dauern wird, sollte der Lehrer seinem Vorgesetzten die voraussichtliche Dauer im Interesse seiner Kollegen so früh wie möglich melden (bei Krankheit, Unfall oder Gebrechen mit ärztlicher Bescheinigung). Ab dem Zeitpunkt, an dem die Mitteilung über eine voraussichtliche Dauer von mehr als zwei Wochen erfolgt, bekommen die Kollegen nämlich die Vertretungsstunden als dauernde Mehrdienstleistungen bezahlt - und zwar unabhängig davon, wie lange die Dienstverhinderung tatsächlich dauert. Vorher werden die Vertretungsstunden als Einzelsupplierungen gewertet und daher entweder gar nicht oder deutlich schlechter bezahlt.

1. Dienstverhinderung eines Beamten

  • Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
  • Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
  • Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
  • Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandeszu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.
  • Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist. Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertigerArbeitsplatzzugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassungzu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

2. Dienstverhinderung eines Vertragsbediensteten

  • Ist ein Vertragsbediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen. Der Grund ist jedenfalls zu bescheinigen, wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert.
  • Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung seines Vorgesetzten der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
  • Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, dass der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.

3. Bezüge bei Dienstverhinderung

a) Bezugsfortzahlung für Beamte

  • Während einer Dienstverhinderung wegen Krankheit oder in Folge eines Unfalles erhält der Beamte zunächst den vollen Monatsbezug, das ist das volle Gehalt mit Zulagen und Sonderzahlungen („13. und 14. Monatsgehalt"), aber ohne Nebengebühren (also z. B. ohne Mehrdienstleistungen).
  • Bei längerer Dienstverhinderung wird der Monatsbezug des Beamten auf 80 % gekürzt. Die Kürzung des Monatsbezuges wird mit dem auf den Ablauf der Frist von 182 Tagen folgenden Tag bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht.
  • Die Kürzung wird aber um 80 % einer bestimmten Bemessungsbasis vermindert. Diese Verminderung der Kürzung darf jedoch das Gesamtausmaß der Kürzung nicht überschreiten. Anders ausgedrückt: Man darf bei Dienstverhinderung nicht mehr verdienen als bei Dienstverrichtung.
  • Die Bemessungsbasis ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlungen), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen Vertretungsabgeltung, Abgeltung für administrative Aufgaben, Fahrtkostenzuschuss und Jubiläumszuwendung), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren (dazu gehören z. B. die Mehrdienstleistungen) ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Frist auslösenden Krankenstandes bezogen hat. Falls der Monatsbezug durch die Kürzung unter die Mindestsätze absinkt, die für Pensionen gelten, gebührt dem Beamten eine Ergänzungszulage (analog zu den Bestimmungen über die Ergänzungszulage im Pensionsgesetz).
  • Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Demnach löst eine Dienstverhinderung unabhängigvon ihrer Dauer den Lauf der Sechsmonatsfrist aus, die mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes nach dieser (ersten) Dienstverhinderung beginnt. Alle Dienstverhinderungen, die innerhalb dieser Sechsmonatsfrist beginnen, gelten als Fortsetzung dieser (ersten) Dienstverhinderung. Sie lösen aber ihrerseits keine Sechsmonatsfrist aus. Eine solche wird erst wieder durch jene Dienstverhinderung ausgelöst, die als erste nach dem Ende der laufenden Sechsmonatsfrist beginnt.
  • Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz (sowohl vor als auch nach der Entbindung) sind die Bestimmungen betreffend Kürzung der Bezüge nicht anzuwenden. Ein solches Beschäftigungsverbot beendet alle genannten Fristenläufe.

b) Bezugsfortzahlung für Vertragslehrer 1 L und pd

  • Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt bis zur Dauer von
    - 42 Kalendertagen, wenn das Dienstverhältnis weniger als fünf Jahre gedauert hat;
    - 91 Kalendertagen, wenn das Dienstverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert hat;
    - 182 Kalendertagen, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre gedauert hat.
  • Dauert die Dienstverhinderung über die eben genannten Zeiträume hinaus an, gebührt den Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume die Hälfte des Monatsentgeltes.
  • Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Diese Regelung entspricht der bei Beamten (siehe oben).
  • Die genannten Ansprüche enden jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
  • Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Dienstunfalls, die der Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die Leistungen des Dienstgebers über die angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.
  • Wird derVertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so gebühren ihm das Monatsentgelt für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
  • Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinne der oben genannten Bestimmungen zuzurechnen.
  • Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) (§ 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG; im Regelfall sind dies 8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen. Ist dies nicht der Fall, gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne der hier beschriebenen Regelungen.
  • Wenn der Vertragsbedienstete ein Jahr an der Dienstleistung verhindert ist (wobei eine Dienstverhinderung, die innerhalb von 6 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung gilt), endet das Dienstverhältnis, außer die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wurde vorher ausdrücklich vereinbart. Falls der Dienstgeber versäumt, den Vertragsbediensteten spätestens
    drei Monate vor Ablauf dieser Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen, endet das Dienstverhältnis erst drei Monate nach dieser Verständigung (sofern der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde).

c) Bezugsfortzahlung für Vertragslehrer Il L

  • Ist der Vertragslehrer nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt bis zur Dauer von 42 Kalendertagen. In besonderen Ausnahmefällen kann dem Vertragslehrer über den angegebenen Zeitraum hinaus bis zur Dauer von weiteren 42 Kalendertagen das Monatsentgelt in voller Höhe zuerkannt werden, wenn seine weitere Verwendung infolge seiner besonderen Eignung für die ihm übertragenen Pflichten oder mangels eines anderen Bewerbers unbedingt nötig ist.
  • Dauert die Dienstverhinderung über diesen Zeitraum hinaus an, so gebührt dem Vertragslehrer für den gleichen Zeitraum 50 vH des Monatsentgeltes. Die bisher genannten Leistungen des Dienstgebers sind in jedem Falle mit dem Ende des Dienstverhältnisses einzustellen.
  • Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Diese Regelung entspricht der bei Beamten (siehe oben).
  • Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Zeitraumes, für welchen der Vertragslehrer auf Grund der eben genannten Bestimmungen entlohnt wird, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde.

(Letzte Aktualisierung Mai 2024)