Recht von A bis Z

Krankenstand

Rechtsgrundlage: §§ 14, 51 BDG; § 13c GehG; §§ 7, 24, 91a VBG.

Siehe auch „Krankenversicherung" und „Unfallversicherung".

a) Allgemeine Bestimmungen:

  • Ist ein Bediensteter durch Krankheit verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen. Der Grund ist jedenfalls zu bescheinigen, wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert.
  •  Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Bediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung seines Vorgesetzten der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
  •  Kommt der Bedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, dass der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.

b) Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis:

  • Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80 % des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.
  •  Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Demnach löst eine Dienstverhinderung unabhängig von ihrer Dauer den Lauf der Sechsmonatsfrist aus, die mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes nach dieser (ersten) Dienstverhinderung beginnt. Alle Dienstverhinderungen, die innerhalb dieser Sechsmonatsfrist beginnen, gelten als Fortsetzung dieser (ersten) Dienstverhinderung. Sie lösen aber ihrerseits keine Sechsmonatsfrist aus. Eine solche wird erst wieder durch jene Dienstverhinderung ausgelöst, die als erste nach dem Ende der laufenden Sechsmonatsfrist beginnt.
  •  Die Kürzung gern. Abs. 1 vermindert sich um 80 % der Bemessungsbasis gern. dem folgenden Absatz, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung gemäß Abs. 1. Anders ausgedrückt: Man darf bei Dienstverhinderung nicht mehr verdienen als bei Dienstverrichtung.
  •  Bemessungsbasis ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlungen), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen Vertretungsabgeltung, Belohnungen - im Lehrerbereich Abgeltung für administrative Aufgaben, Fahrtkostenzuschuss und Jubiläumszuwendung), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde. Bei den nicht pauschalierten Nebengebühren (dazu gehören z. B. die Mehrdienstleistungen) ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Frist auslösenden Krankenstandes bezogen hat.
  • Fallsder Monatsbezug durch die Kürzung unterdie Mindestsätze absinkt, die für Pensionen gelten, gebührt dem Beamten eine Ergänzungszulage (analog zu den Bestimmungen über die Ergänzungszulage im PG).
  • Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der in Abs. 1 angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des
    Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Abs. 1 bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.
  • Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG (sowohl vor als auch nach der Entbindung) sind die Bestimmungen betreffend Kürzung der Bezüge nicht anzuwenden. Ein solches Beschäftigungsverbot beendet alle genannten Fristenläufe.
  • Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
  • Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

c) Vertragslehrer mit unbefristetem Vertrag:

  • Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt und den Kinderzuschuss
    - bis zur Dauervon 42 Kalendertagen, wenn das Dienstverhältnis weniger als fünf Jahre gedauert hat;
    - bis zur Dauervon 91 Kalendertagen, wenn das Dienstverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert hat;
    - bis zur Dauer von 182 Kalendertagen, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre gedauert hat.
  • Dauert die Dienstverhinderung über die eben genannten Zeiträume hinaus an, gebührt den Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume die Hälfte des Monatsentgeltes. Der Kinderzuschuss wird nicht gekürzt.
  • Tritt bei einem 1 L-Lehrer bzw. einem Vertragsbediensteten im pädagogischen Dienst (neues Lehrerdienstrecht) innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Diese Regelung entspricht der bei Beamten (siehe oben).
  • Wird ein 1 L-Lehrer bzw. ein Vertragsbediensteter im pädagogischen Dienst nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so gebühren ihm das Monatsentgelt für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe. Der Kinderzuschuss wird nicht gekürzt.
  • Alle bisher genannten Leistungen werden jedenfalls mit Ende des Dienstverhältnisses eingestellt. Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, die der 1 L-Lehrer bzw. der Vertragsbedienstete im pädagogischen Dienst nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die Leistungen des Dienstgebers über die angegebenen Zeiträume, ja selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.
  • Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG (§ 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG) keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen. Ist dies nicht der Fall, gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne der hier beschriebenen Regelungen.
  • Solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Weiterleistung von mehr als 50 Prozent der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hat, ruht der Anspruch auf Krankengeld. Besteht ein Anspruch auf Weiterleistung von 50 Prozent dieser Bezüge, so ruht das Krankengeld zur Hälfte.
  • Wenn der 1 L-Vertragslehrer bzw. ein Vertragsbediensteter im pädagogischen Dienst ein Jahr an der Dienstleistung verhindert ist (wobei eine Dienstverhinderung, die innerhalb von 6 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung gilt), endet das Dienstverhältnis, außer die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wurde vorher ausdrücklich vereinbart. Falls der Dienstgeber versäumt, den 1 L-Vertragslehrer bzw. den Vertragsbediensteten im pädagogischen Dienst spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen, endet das Dienstverhältnis erst drei Monate nach dieser Verständigung (sofern der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde).

d) Vertragslehrer mit befristetem 11 L-Vertrag:

  • Für die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L treten folgende Bestimmungen an die Stelle der eben beschriebenen Regelungen:
  • Ist der Vertragslehrer nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt bis zur Dauer von 42 Kalendertagen. In besonderen Ausnahmefällen kann dem Vertragslehrer über den angegebenen Zeitraum hinaus bis zur Dauer von weiteren 42 Kalendertagen das Monatsentgelt in voller Höhe zuerkannt werden, wenn seine weitere Verwendung infolge seiner besonderen Eignung für die ihm übertragenen Pflichten oder mangels eines anderen Bewerbers unbedingt nötig ist.
  • Dauert die Dienstverhinderung über den genannten Zeitraum hinaus an, so gebührt dem Vertragslehrer für den gleichen Zeitraum 50 Prozent des Monatsentgeltes. Der zweite Satz des Abs. 2 findet mit der Abweichung Anwendung, dass an Stelle des vollen Monatsentgeltes 50 Prozent des Monatsentgeltes gewährt werden können.
  • Die Leistungen des Dienstgebers sind in jedem Falle mit dem Ende des Dienstverhältnisses einzustellen.
  • Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Diese Regelung entspricht der bei Beamten (siehe oben).
  • Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Zeitraumes, für welchen der Vertragslehrer auf Grund der genannten Bestimmungen entlohnt wird, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde.

e) Krankengeld:

  • Die im ASVG normierte Höhe des Krankengeldes (§ 141 ASVG) ist eine Mindesthöhe. Unter gewissen Umständen kann eine Mehrleistung in der Satzung der zuständigen Krankenversicherung festgesetzt werden. Die hier genannten Regelungen beziehen sich auf die BVA, bei der alle Vertragsbediensteten versichert sind, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 1998 begonnen hat.
  • Aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gebührt das Krankengeld, das den entfallenden Arbeitsverdienst der Vertragsbediensteten teilweise ersetzen soll.
  • Krankengeld wird von der Versicherung nur auf Antrag ausbezahlt, der in der zuständigen Landesstelle einzureichen ist. Zur Berechnung des Krankengeldes benötigt die Versicherung eine vollständig ausgefüllte Arbeits- und Entgeltbestätigung, die der Arbeitnehmer vom Dienstgeber erhält. Weitere Voraussetzung für die Auszahlung des Krankengeldes ist, dass die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zeitgerecht und vollständig gemeldet und von der Versicherung anerkannt wurde.
  • Ein Krankengeldanspruch besteht grundsätzlich erst ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Für die ersten drei Tage einer Arbeitsunfähigkeit, den sogenannten Karenztagen, besteht kein Anspruch, da im Regelfall ein Entgelt vom Dienstgeber fortgezahlt wird.
  • Bemessungsgrundlage für das tägliche Krankengeld ist ein Dreißigstel der um ein Sechstel erhöhten Beitragsgrundlage im letzten Monat mit vollem Entgeltanspruch.
  • Als tägliches Krankengeld gebühren
    - vom 4. bis zum 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit 50 % der Bemessungsgrundlage (2017 max. 96,83 Euro),
    - ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit 60 % der Bemessungsgrundlage (2017 max. 116,20 Euro).
  • Das Krankengeld ist steuerpflichtig. Wird Krankengeld vom Arbeitgeber ausbezahlt, wird das bei der Lohnverrechnung automatisch berücksichtigt. Wird das Krankengeld von der Krankenversicherung ausbezahlt, bleibt es zunächst bis zu einer Höhe von täglich 30,00 Euro lohnsteuerfrei. Gebührt ein höheres Krankengeld, muss für die über 30,00 Euro hinausgehenden täglichen Beträge vorläufige Lohnsteuer in der Höhe von 25 Prozent einbehalten und an die Finanzämter abgeführt werden. Eine endgültige Berechnung der Lohnsteuer erfolgt dann durch das Finanzamt im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung.
  • Der Anspruch auf Krankengeld gebührt für ein und denselben Versicherungsfall bis zu 26 Wochen oder bis zu 52 Wochen, wenn der Anspruchsberechtigte innerhalb der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles mindestens sechs Monate in der Krankenversicherung versichert war. Durch die Satzung der BVA wird der Krankengeldanspruch auf bis zu 78 Wochen erhöht.
  • Die Versicherung weist das Krankengeld spätestens alle vier Wochen im Nachhinein an.
  • Der Anspruch auf Krankengeld ruht unter anderem - solange die Arbeitsunfähigkeit nicht gemeldet ist,
    - solange der Versicherte Anspruch auf Weiterzahlung von mehr als 50 Prozent der vollen Entgeltbezüge hat,
    - solange dem Versicherten ein Übergangsgeld aus der Unfalloder Pensionsversicherung gewährt wird,
    - solange Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung gebührt,
    - während des Bezugs von Wochengeld und
    - bei Nichtfolgeleisten einer Vorladung zur Kontrolluntersuchung.
  • Kein Anspruch auf Krankengeld besteht, wenn die Arbeitsunfähigkeit
    - Folge einer schuldhaften Beteiligung an einem Raufhandel ist, sofern eine rechtskräftige Verurteilung nach § 91 StGB erfolgt ist, oder
    - unmittelbare Folge von Trunkenheit oder des Missbrauches von Suchtgiften ist.
  • In diesen Fällen gebührt den im Inland wohnenden bedürftigen Angehörigen die Hälfte des Krankengeldes, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend vom Versicherten bestritten wurde und sie an der Ursache der Versagung des Krankengeldes nicht schuldhaft beteiligt waren.
  • Jeder Versicherte ist verpflichtet, der Versicherung in Zusammenhang mit Krankengeld unverzüglich den Bezug von Übergangsgeld zu melden bzw. eine Kopie eines erhaltenen Pensionsbescheides zuzuschicken.

f) Krankheit in den Ferien:

  • Gemäß § 219 BDG (§ 47 VBG) dürfen sich Lehrer während der Hauptferien, sofern dem nicht besondere Verpflichtungen entgegenstehen, vom Ort ihrer Lehrtätigkeit entfernen. Für Leiter gilt Entsprechendes unter Anwendung der in § 219 Abs. 3 BDG aufgestellten zusätzlichen Erfordernisse. Für Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe pd sind die Bestimmungen von § 42a VBG zu beachten.
  • Wird für die Zeit der Hauptferien keine Dienstleistung gefordert (Ausnahmen wären zB Prüfungen, Widersprüche, Wiederholungsprüfungen), so ist eine während dieses Zeitraumes eintretende gesundheitliche Beeinträchtigung rechtlich nicht relevant. In Bezug auf § 13c GehG (§ 24 VBG) erlangt daher z. B. eine während der Ferien eintretende Erkrankung rechtliche Bedeutung erst dann, wenn während der Ferien die Einberufung des Lehrers zum Dienst erfolgt ist und dieser Einberufung auf Grund einer der in § 13c GehG (§ 24 VBG) angeführten Ursachen nicht Folge geleistet werden konnte. Ansonsten wirkt sich die Erkrankung erst mit Unterbleiben einer Dienstleistung zu Schuljahresbeginn aus, da § 13c GG und § 24 VBG eindeutig auf die Verhinderung der Dienstleistung und nicht auf die Krankheit per se abstellen. Ist in der Ferienzeit keine Dienstleistung erforderlich, kann man unnötige Krankenstandstage vermeiden, in dem man auf eine Krankschreibung verzichtet (in Rücksprache mit dem Arzt).
  • Weiters sei darauf hingewiesen, dass gem. § 51 Abs. 2 BDG eine Meldepflicht des Beamten für eine krankheitsbedingte Abwesenheit nur dann besteht, wenn er durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert ist. Ähnlich sind die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 VBG. Es besteht daher keine gesetzliche Verpflichtung für einen Lehrer, eine allfällige Krankheit während der dienstfreien Zeit überhaupt zu melden.
  • Zu beachten ist jedenfalls, dass Krankenhausaufenthalte und REHA-/Kuraufenthalte als Krankenstand gemeldet werden und somit auch in den Ferien als Krankenstandstage zählen.

(Letzte Aktualisierung Oktober 2021