Recht von A bis Z

Amtshaftung

Rechtsgrundlage: AHG (Amtshaftungsgesetz = Bundesgesetz vom 18. Dezember 1948, womit die Haftung des Bundes, der Länder, der Bezirke, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für den in Vollziehung der Gesetze zugefügten Schaden geregelt wird).

  • Wenn ein Beamter oder Vertragsbediensteter (mithin auch ein Lehrer) in Vollziehung der Gesetze handelt und jemandem dabei einen Schaden zufügt, so haftet für ihn der jeweilige Rechtsträger (im Falle des AHS-Lehrers also der Bund). Der Bund haftet nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als Organ des Bundes handelnde Person in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt hat. Der Schaden wird nur in Geld ersetzt. Das Organ (= der Lehrer) haftet gegenüber dem Geschädigten selbst überhaupt nicht und ist auch von diesem nicht klagbar.
  • Organe im Sinne des Amtshaftungsgesetzes sind alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Verwaltung) handeln, und zwar unabhängig davon, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonstwie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem Recht (= Beamter) oder privatem Recht (= Vertragsbediensteter) zu beurteilen ist.
  • Bei Geltendmachung des Ersatzanspruches muss ein bestimmtes Organ nicht genannt werden; es genügt der Beweis, dass der Schaden nur durch die Rechtsverletzung eines Organs des beklagten Rechtsträgers entstanden sein konnte.
  • Hat der Rechtsträger (in unserem Falle der Bund) dem Geschädigten auf Grund dieses Bundesgesetzes den Schaden ersetzt, so kann er von den Personen, die als seine Organe gehandelt und die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verübt oder verursacht haben, Rückersatz verlangen. Das heißt, der Bund ersetzt zunächst den Schaden, den der Lehrer verursacht hat, kann aber in der Folge gegen den Lehrer regressieren, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
  • Von einem Organ kann kein Rückersatz wegen einer Handlung begehrt werden, die auf Weisung (Auftrag, Befehl) eines Vorgesetzten erfolgt ist, es sei denn, das Organ hätte die Weisung eines offenbar unzuständigen Vorgesetzten befolgt oder in Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen.
  • Ersatzansprüche des Geschädigten verjähren in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekanntgeworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Ist dem Geschädigten der Schaden nicht bekanntgeworden oder ist der Schaden aus einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, entstanden, so verjährt der Ersatzanspruch erst nach zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens.
  • Rückersatzansprüche des Rechtsträgers (bei Bundeslehrern also des Bundes) gegenüber seinem Organ (dem Lehrer) verjähren in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem der Rechtsträger den Ersatzanspruch dem Geschädigten gegenüber anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist.
  • Der Geschädigte soll den Rechtsträger, gegen den er den Ersatzanspruch geltend machen will, zunächst schriftlich auffordern, ihm binnen einer Frist von drei Monaten eine Erklärung zukommen zu lassen, ob er den Ersatzanspruch anerkennt oder den Ersatz ganz oder zum Teil ablehnt. Die Verjährung des Ersatzanspruches des Geschädigten wird durch diese Aufforderung für die eben genannte Frist oder, wenn die Aufforderung innerhalb dieser Frist beantwortet wird, bis zur Zustellung dieser Antwort an den Geschädigten gehemmt. Zur Entscheidung über die Klage des Geschädigten gegen den Rechtsträger auf Ersatz ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig.
  • Der Geschädigte kann den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ (der Lehrer) in Vollziehung des Gesetzes zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen. Im Verfahren nach dem AHG sind weder das Organ noch die als Zeugen oder Sachverständigen zu vernehmenden Personen zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet.

Vgl. das Stichwort "Haftung"

(Zuletzt aktualisiert: September 2019)