Recht von A bis Z

Amtstitel

Rechtsgrundlage: Art. 7 Abs. 3, Art. 65 Abs. 2 lit. a B-VG; §§ 5, 63, 140, 217, 227 BDG; § 55 LDG.

1. Allgemeines:

  • Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. Gleiches gilt für Titel, akademische Grade und Berufsbezeichnungen.
  • Dem Bundespräsidenten stehen gemäß Art. 65 Abs. 2 B-VG die Ernennung der Bundesbeamten und die Verleihung von Amtstiteln an solche zu.
  • Das Beamten-Dienstrechtsgesetz regelt im Allgemeinen Teil bezüglich der Amtstitel und Verwendungsbezeichnung Folgendes (§ 63 BDG):
    • Der Beamte ist berechtigt, einen für ihn vorgesehenen Amtstitel zu führen.
    • Die Amtstitel und die Verwendungsbezeichnungen der Beamten werden im Besonderen Teil des BDG geregelt. Beamtinnen führen die Amtstitel und die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form. Ist der Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung in weiblicher Form vorgesehen, führen männliche Beamte den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung, soweit dies sprachlich möglich ist, in der männlichen Form.
    • Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen können mit einem Zusatz geführt werden, der auf die Verwendung in einer bestimmten Dienststelle hinweist. Dieser Zusatz ist nicht Bestandteil des Amtstitels oder der Verwendungsbezeichnung.
    • Ist für den Beamten eine Verwendungsbezeichnung vorgesehen, so kann er sie an Stelle seines Amtstitels führen.
    • Anlässlich des Übertrittes in den Ruhestand kann dem Beamten an Stelle seines Amtstitels oder seiner Verwendungsbezeichnung der für seine Besoldungs- beziehungsweise Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Amtstitel beziehungsweise die nächsthöhere Verwendungsbezeichnung verliehen werden.
    • Der Beamte des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung zu führen, zu dessen oder deren Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem Amtstitel (der Verwendungsbezeichnung) den Zusatz „im Ruhestand" („i. R.") hinzuzufügen.

2. Amtstitel für Beamte der Allgemeinen Verwaltung:

  • Für Beamte der Allgemeinen Verwaltung sind gemäß § 140 BDG folgende Amtstitel vorgesehen:

    • - In der Verwendungsgruppe A 1: Oberrat, Hofrat, Ministerialrat. „Sektionschef" ist eine Verwendungsbezeichnung für Leiter einer ministeriellen Sektion.
      - In der Verwendungsgruppe A 2: Amtsrat, Amtsdirektor.
      - In der Verwendungsgruppe A 3: Fachinspektor, Fachoberinspektor.
      - In der Verwendungsgruppe A 4: Kontrollor, Oberkontrollor. - In der Verwendungsgruppe A 5: Oberamtsassistent. - In der Verwendungsgruppe A 6 und A 7: Oberamtswart.

3. Amtstitel für Lehrer:

  • Für Lehrer sind gemäß § 217 Abs. 1 BDG folgende Amtstitel vorgesehen:
    • In den Verwendungsgruppen L PH und L 1: Professor.
    • In den Verwendungsgruppen L 2 bis zur 9. Gehaltsstufe Berufsschullehrer, Erzieher, Fachlehrer, Kindergärtnerin an Übungskindergärten, Sonderkindergärtnerin, Sonderkindergärtnerin an Übungskindergärten, Sonderschullehrer, Praxisschullehrer;
      ab der 10. Gehaltsstufe Berufsschuloberlehrer, Obererzieher, Fachoberlehrer, Oberkindergärtnerin an Übungskindergärten, Obersonderkindergärtnerin, Obersonderkindergärtnerin an Übungskindergärten, Sonderschuloberlehrer, Praxisschuloberlehrer.
    • In der Verwendungsgruppe L 3 is zur 9. Gehaltsstufe Kindergärtnerin an Übungskindergärten, Lehrer für (unter Hinzufügung des Unterrichtsgegenstandes), Sonderkindergärtnerin;
      ab der 10. Gehaltsstufe Oberkindergärtnerin an Übungskindergärten, Oberlehrer für (unter Hinzufügung des Unterrichtsgegenstandes), Obersonderkindergärtnerin.
  • Für Führungskräfte im Lehrerbereich sind gemäß § 217 Abs. 2 BDG folgende Amtstitel vorgesehen:
    • Leiter einer Schule, eines Bundeskonvikts, zum Direktor ernannten Leiter eines Universitäts-Sportinstituts: Direktor;
    • Stellvertreter des Leiters an einer Höheren Internatsschule des Bundes: Direktorstellvertreter;
    • Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften (an BMHS): Abteilungsvorstand;
    • Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften: Fachvorstand;
    • Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes (= Leiter des Internates einer HIB): Erziehungsleiter.
  • Für Schulaufsichtsbeamte sind gemäß § 227 BDG folgende Amtstitel vorgesehen:
    • in der Verwendungsgruppe SI 1 „Landesschulinspektor",
    • in der Verwendungsgruppe 51 2 je nach Verwendung „Bezirksschulinspektor" oder „Berufsschulinspektor",
    • in den Verwendungsgruppen FI 1 und FI 2 „Fachinspektor".
  • Den Landeslehrern (= Pflichtschullehrern) kommen gemäß Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz folgende Amtstitel zu:
    • L 2a 1, L 2b 1 an Volksschulen: Volksschullehrer, Volksschuloberlehrer (ab der 10. Gehaltsstufe).
    • Leiter von Volksschulen: Volksschuldirektor.
    • L 2a 2 an Hauptschulen: Hauptschullehrer, Hauptschuloberlehrer (ab der 10. Gehaltsstufe).
    • Leiter von Hauptschulen: Hauptschuldirektor.
    • L 2a 2 an Sonderschulen: Sonderschullehrer, Sonderschuloberlehrer (ab der 10. Gehaltsstufe).
    • Leiter von selbständigen Sonderschulen: Sonderschuldirektor.
    • L 2a 2 an Polytechnischen Schulen: Lehrer der Polytechnischen Schule, Oberlehrer der Polytechnischen Schule (ab der 10. Gehaltsstufe).
    • Leiter von selbständigen Polytechnischen Schulen: Direktor der Polytechnischen Schule.
    • L 2a 2, L 2a 1 an Berufsschulen: Berufsschullehrer, Berufsschuloberlehrer (ab der 10. Gehaltsstufe).
    • Leiter einer Berufsschule: Berufsschuldirektor.
    • Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an Pflichtschulen: „Lehrer" mit Zusatz Unterrichtsfach (z. B. Religionslehrer, Sprachlehrer, Lehrer für Leibesübungen etc.).
  • Frauen führen die Amtstitel grundsätzlich in der weiblichen Form: z. B. „Professorin", „Direktorin", „Abteilungsvorständin" usw.
  • „Vertragslehrer" ist kein Amtstitel, sondern eine Verwendungsbezeichnung. Vertragslehrer führen im Gegensatz zu Beamten keine Amtstitel. Alle obigen Amtstitel gelten mithin nur für ernannte (= beamtete) Lehrer.
  • Amtstitel sind von den Berufstiteln zu unterscheiden. Berufstitel sind vom Bundespräsidenten verliehene Ehrentitel, z. B. Hofrat, Oberstudienrat, Studienrat, Regierungsrat, Oberschulrat, Schulrat usw. Siehe hiezu das Stichwort „Berufstitel".

(Zuletzt aktualisiert: Juni 2012)