Recht von A bis Z

Außerordentliche Schüler

Rechtsgrundlage:  §§ 4, 18 Abs. 9, 22 Abs. 11, 24, 29 Abs. 5, 49 Abs 7 SchUG;  § 14 Zeugnisformularverordnung;
Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen (für den Eintritt in die erste Stufe einer Schulart);
Verordnung über die Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in ene andere Schulart.

Siehe auch  „Aufnahme eines Schülers in die Schule (AHS)",  "Einstufungsprüfung",  "Aufnahmsprüfung an AHS"

a) Anlassfälle für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler, Zulassung zur Eignungsprüfung bzw. zur Aufnahmsprüfung sowie Höchstdauer der Zeit bis zur Ablegung dieser Prüfung: Siehe:  „Aufnahme eines Schülers in die Schule (AHS)"

b) Besuch einzelner oder aller Gegenstände:

  • Die aufgenommenen schulpflichtigen außerordentlichen Schüler haben alle Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe zu besuchen, ausgenommen während des Besuches einer Deutschförderklasse oder eines Deutschförderkurses.
    Schüler, die zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zugelassen sind, können jedoch auf ihr Ansuchen vom Besuch einzelner Pflichtgegenstände befreit werden, wenn sie dem Unterricht in diesen Pflichtgegenständen mangels entsprechender Vorkenntnisse nicht zu folgen vermögen.
  • Nicht schulpflichtige außerordentlichen Schüler können zum Besuch aller oder einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Schulstufen aufgenommen werden.

  • Sollte ein in der Universitätsberechtigungsverordnung genannter Unterrichtsgegenstand (z. B. Latein, Griechisch, Darstellende Geometrie etc.) an einer Schule auch nicht als Freigegenstand geführt werden, ist es zulässig, den betreffenden Unterrichtsgegenstand als außerordentlicher Schüler an einer anderen Schulart zu besuchen. In diesem Fall hat der Schüler gern. § 24 Abs. 2 SchUG das Recht, eine Leistungsbeurteilung zu verlangen. Die in diesem Fall ausgestellte Schulbesuchsbestätigung mit Beurteilung ist die ordnungsgemäße öffentliche Urkunde über den erfolgreichen Besuch des in Betracht kommenden Unterrichtsgegenstandes im Sinne der Universitätsberechtigungsverordnung (Erlass vom 9. Dezember 1985, ZI. 14.081/1-111/4/85). 

c) Einschränkung für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler: 

  • Die Aufnahme eines nicht schulpflichtigen Aufnahmsbewerbers als außerordentlicher Schüler ist (außer an Privatschulen) nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Schüler in Betracht kommenden Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind.
    Kinder im schulpflichtigen Alter, die sich nur vorübergehend in Österreich aufhalten und daher nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, sind jedoch gem. § 17 SchPfIG wie Schulpflichtige zum Schulbesuch berechtigt.
  • Zum Besuch einzelner Unterrichtsgegenstände dürfen (außer an Privatschulen) außerordentliche Schüler nur dann aufgenommen werden, wenn dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist.
  • Aufnahmsbewerber, die eine Schulstufe als ordentliche Schüler ohne Erfolg besucht haben (die also zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sind), dürfen in eine höhere Schulstufe der gleichen Schulart nicht als außerordentliche Schüler aufgenommen werden.
  • Im Falle eines Ausschlusses eines Schülers ist die Aufnahme in eine Schule, auf die sich der Ausschluß erstreckt, weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Schüler zulässig. Die Zulassung zu einer Externistenprüfung wird davon nicht berührt.

d) Beurteilung der Leistungen:

  • Schulpflichtigen außerordentlichen Schülerinnen und Schülern ist am Ende des Unterrichtsjahres, wenn sie aber vor Ende des Unterrichtsjahres ausscheiden, im Zeitpunkt ihres Ausscheidens eine Schulbesuchsbestätigung über das Unterrichtsjahr bzw. über die Dauer ihres Schulbesuches sowie gegebenenfalls über den Besuch einer Deutschförderklasse auszustellen.
    Eine Schulbesuchsbestätigung über das Unterrichtsjahr oder über die Dauer des Schulbesuches hat die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen zu enthalten.
    • Ausnahmebestimmungen für Schulpflichtige, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen worden sind:
      •  Die Leistungen sind gemäß § 18 Abs. 9 SchUG unter Berücksichtigung ihrer Sprachschwierigkeiten zu beurteilen.
      • Die Leistungen sind gemäß § 22 Abs. 11 SchUG nicht zu beurteilen, wenn und insoweit sie wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache die erforderlichen Leistungen nicht erbringen.
  • Nicht schulpflichtigen außerordentlichen Schülern ist gem. § 24 Abs. 1 SchUG auf ihr Verlangen im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr und die besuchten Unterrichtsgegenstände auszustellen.
    Wenn nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler innerhalb der ersten beiden Monate beantragen, dass ihre Leistungen in den von ihnen besuchten Unterrichtsgegenständen beurteilt werden, sind die hiefür geltenden Bestimmungen (§§ 17 bis 21 und § 23 SchUG) sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall hat die Schulbesuchsbestätigung auch die Beurteilung der Leistungen in den Unterrichtsgegenständen zu enthalten.

(Zuletzt aktualisiert: August 2019)