Recht von A bis Z

Aufnahme eines Schülers in die Schule (AHS)

Rechtsgrundlage:  §§ 4, 40 SchOG;  §§ 3 bis 8 und 28 bis 30b SchUG;  weiters Verordnungen:

  • Aufnahmsverfahrensverordnung;
  • Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen (für den Eintritt in die erste Stufe einer Schulart);
  • Verordnung über die Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in ene andere Schulart.

Siehe auch:
"Aufnahmsverfahren für die 1. Klasse AHS",  "Aufnahmsverfahren für die 5. Klasse AHS",  "Abweisung eines Schülers aus Platzmangel",
"Aufnahmsprüfung an AHS",  "Einstufungsprüfung",  "Eignungsprüfung (für Sonderformen der AHS)"

1. Allgemeine Zugänglichkeit der Schulen

  • Die öffentlichen Schulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern damit keine Minderung der Organisation eintritt (§ 4 Abs. 1 SCHOG).
  • Für Privatschulen gelten diese Bestimmungen mit der Maßgabe, dass an Schulen, deren Schulerhalter eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft, eine nach deren Recht bestehende Einrichtung oder ein anderer Rechtsträger ist, sofern er nicht öffentlich-rechtlichen Charakter hat, die Auswahl der Schüler nach dem Bekenntnis und nach der Sprache sowie die Geschlechtertrennung zulässig sind (§ 4 Abs. 3 SchOG).
  • Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Schule, für die keine Schulsprengel vorgesehen sind (z.B. AHS), darf gemäß § 4 Abs. 2 SchOG nur abgelehnt werden,
    • wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen nicht erfüllt;
      (Bei Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen darf der Schüler gar nicht aufgenommen werden; dies gilt auch für Privatschulen.)
    • wegen Überfüllung der Schule  (siehe "Abweisung eines Schülers aus Platzmangel").

2. Aufnahme in die AHS als ordentlicher Schüler

  • Als ordentlicher Schüler ist gem. § 3 SchUG aufzunehmen, wer
    • die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt (siehe unten),
    • die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, dass er dem Unterricht zu folgen vermag
      (Ausnahmen: gemäß Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten bzw. für das Burgenland) und
    • die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist
      (Ausnahme: für behinderte Kinder insoweit nicht anzuwenden, als die gesundheitliche und körperliche Eignung Bestandteil des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes waren).
  • Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 33 SchUG.
  • Der Widerruf einer trotz Fehlens der Voraussetzungen erfolgen Aufnahme in eine öffentliche Schule ist nicht zulässig, da das in § 33 SchUG (Beendigung des Schulbesuches) nicht ausdrücklich vorgesehen ist (Erkenntnis des VwGH vom 9. Juni 1980, ZI. 576/80).
    Die Aufnahme in eine Privatschule erfolgt hingegen durch einen Vertrag des bürgerlichen Rechts zwischen dem Schüler und dem Privatschulerhalter. Wenn jedoch ein Aufnahmsbewerber trotz Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmsvoraussetzungen aufgenommen wird, ist der Aufnahmevertrag rechtsunwirksam.
  • Sofern die Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt werden und kein Ablehnungsgrund vorliegt, ist eine Ablehnung unzulässig. Daher darf zum Beispiel ein Schüler nicht abgelehnt werden, wenn ein Elternteil Lehrer an der Schule ist (Erkenntnis des VwGH vom 28. Juni 1993, ZI. 93/10/0071 und 93/10/0072).

  • Ein Aufnahmswerber, der die Aufnahme in die AHS anstrebt,
    • ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein, ferner
    • nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht und
    • nicht im unmittelbar vorangegangenen Schuljahr eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluß zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt,
    ist vom Schulleiter zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zuzulassen (und kann bis dahin als außerordentlicher Schüler aufgenommen werden; siehe unten: "Aufnahme als außerordentlicher Schüler").
    • Zweck der Einstufungsprüfung ist die Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmsbewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht.
    • Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen (§ 18 Abs. 1) zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch.
    • Die näheren Bestimmungen über die Aufnahme auf Grund einer Einstufungsprüfung sind unter Berücksichtigung der Aufgabe und des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu erlassen  (siehe: "Einstufungsprüfung").
    • Hat der Aufnahmsbewerber die Einstufungsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Einstufungsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind.

(a) Aufnahme in die 1. Klasse AHS:

  • Die Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule setzt voraus, dass die vierte Stufe der Volksschule erfolgreich abgeschlossen wurde (d.h. dass das Zeugnis über die 4. Stufe der Volksschule in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält) und die Beurteilung in Deutsch, Lesen, Schreiben sowie Mathematik für die vierte Schulstufe mit „Sehr gut“ oder „Gut“ erfolgte; die Beurteilung mit „Befriedigend“ in diesen Pflichtgegenständen steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Schulkonferenz der Volksschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der allgemeinbildenden höheren Schule genügen wird.
  • Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, haben eine Aufnahmsprüfung  (siehe "Aufnahmsprüfung an AHS")  abzulegen.
  • Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf den Besuch der 4. Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule für die Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule voraus.
  • Die Aufnahmsverfahrensverordnung regelt das Aufnahmeverfahren  (siehe  "Aufnahmsverfahren für die 1. Klasse AHS"  und  "Abweisung eines Schülers aus Platzmangel").

(b) Übertritt aus einer anderen Schulart (ausgenommen Hauptschule bzw. NMS) in die AHS oder Übertritt von einer Form der AHS in eine andere Form der AHS:

Beispiele zur Begriffsklärung:
  • Ein Übertritt von einer BHS in eine AHS ist ein Wechsel der Schulart.
  • Als Schulformen (Formen der AHS) sind in der AHS das Gymnasium, das Realgymnasium, das Wirtschaftskundliche Realgymnasium, das Oberstufenrealgymnasium und mehrere Sonderformen definiert.
    Daher ist z.B. ein Übertritt vom G ins RG oder vom RG ins ORG ein Übertritt in eine andere Schulform.
  • Der Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes (z.B. von einer Fremdsprache zu einer anderen oder vom RG mit Darstellender Geometrie zum RG ohne Darstellende Geometrie) kein Wechsel der Schulform. Daher sind nicht die hier beschrieben Bestimmungen anzuwenden, sondern die Bestimmungen zum Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes  (siehe "Alternative Pflichtgegenstände").
  • Für den Übertritt von einer Schulstufe einer anderen Schulart oder einer anderen Form der AHS (zur Begriffsklärung siehe oben) in eine höhere Schulstufe der AHS ist Voraussetzung, dass
    • das Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe – allenfalls neben einer Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Sinne des § 25 Abs. 1 SchUG letzter Satz (d.h. wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde) – in keinem Pflichtgegenstand, der in den vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart lehrplanmäßig vorgesehen ist, ein „Nicht genügend“ enthält
    • oder der Schüler eine Prüfung im Sinne des § 23 Abs. 2 oder 3 SchUG erfolgreich abgelegt hat. Das bedeutet:
      • Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in mehr als zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind, aber nur höchstens zwei dieser Beurteilungen einem Übertritt in eine andere Schulart gemäß den oben beschriebenen Bestimmungen entgegenstehen, darf der Schüler aus den betreffenden Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist mit dem Hinweis auf den beabsichtigten Übertritt in eine andere Schulart auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.
      • Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden, wenn mit dem Schulwechsel ein Wechsel der Schulart oder des Schulortes verbunden ist und es sich um eine Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe handelt oder der Wechsel von der allgemeinbildenden höheren Schule in die Neue Mittelschule erfolgt. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.
    • In der NOSt sind (statt der oben beschriebenen Bestimmungen) die in der NOSt geltenden Bestimmungen über das Aufsteigen sinngemäß und die Bestimmungen über Semesterprüfungen anzuwenden.
  • Für den Übertritt von einer Schulstufe einer anderen Schulart oder einer anderen Form der AHS (zur Begriffsklärung siehe oben) in die gleiche Schulstufe der AHS ist Voraussetzung, dass der Schüler mit einem gleichartigen Jahreszeugnis der angestrebten Schulart berechtigt wäre, die betreffende Schulstufe zu wiederholen.
  • Für den Übertritt von einer Schulstufe einer anderen Schulart oder einer anderen Form der AHS (zur Begriffsklärung siehe oben) in eine niedrigere Schulstufe der AHS gilt § 27 Abs. 2 SchUG (freiwillige Wiederholung einer Schulstufe) sinngemäß.
  • Für den Übertritt ist außer der Erfüllung der oben beschriebenen Voraussetzungen eine weitere Voraussetzung die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung  (siehe "Aufnahmsprüfung an AHS")  aus jenen Unterrichtsgegenständen, die in einer der vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart oder Schulform Pflichtgegenstand waren und die der Schüler noch nicht oder nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat.
    • Die Aufnahmsprüfung ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bei gleichzeitiger Aufnahme als außerordentlicher Schüler (siehe unten) aufzuschieben, wenn in dessen Person rücksichtswürdige Gründe vorliegen. Die Frist zur Ablegung ist mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je nachzuholender Schulstufe zu bemessen.
      Die Aufnahmsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen zu erkennen gibt, dass er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch.
    • Hat der Schüler die Aufnahmsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Aufnahmsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind.
    • Bei einem schulpflichtigen Schüler darf die Dauer der Aufnahme als außerordentlicher Schüler zur Ablegung der Aufnahmsprüfung jedoch zwölf Monate nicht überschreiten.

(c) Übertritt aus der Neuen Mittelschule in die 2., 3. oder 4. Klasse AHS:

  • Schüler der Neuen Mittelschule sind berechtigt, bei erfolgreichem Abschluss der 1., 2. und 3. Klasse unter den folgenden Voraussetzungen zu Beginn des folgenden Schuljahres in die jeweils nächsthöhere Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule überzutreten:
    • Nach erfolgreichem Abschluss der 1. und 2. Klasse NMS, sofern das Jahreszeugnis in den Gegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache ein „Sehr gut“ oder ein „Gut“ aufweist.
      Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung  (siehe "Aufnahmsprüfung an AHS")  abzulegen.
    • Nach erfolgreichem Abschluss der 3. Klasse NMS, sofern das Jahreszeugnis ausweist, dass der Schüler in allen differenzierten Pflichtgegenständen nach den Anforderungen der Vertiefung beurteilt wurde oder – sofern dieser in (nur) einem differenzierten Pflichtgegenstand nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung beurteilt wurde – die Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der allgemein bildenden höheren Schule genügen wird. Dabei hat die Klassenkonferenz die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung (gemäß § 22 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes) zu berücksichtigen. Anderenfalls ist aus jenen differenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung  (siehe "Aufnahmsprüfung an AHS")  abzulegen.
  • Haben Aufnahmsbewerber einen Gegenstand, der in der angestrebten Klasse der allgemein bildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird, bisher nicht besucht, ist in diesem Gegenstand eine Aufnahmsprüfung  (siehe "Aufnahmsprüfung an AHS")  abzulegen.
    • Die Aufnahmsprüfung ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bei gleichzeitiger Aufnahme als außerordentlicher Schüler (siehe unten) aufzuschieben, wenn in dessen Person rücksichtswürdige Gründe vorliegen. Die Frist zur Ablegung ist mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je nachzuholender Schulstufe zu bemessen.
      Die Aufnahmsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen zu erkennen gibt, dass er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch.
    • Hat der Schüler die Aufnahmsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Aufnahmsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind.
    • Bei einem schulpflichtigen Schüler darf die Dauer der Aufnahme als außerordentlicher Schüler zur Ablegung der Aufnahmsprüfung jedoch zwölf Monate nicht überschreiten.

(d) Übertritt aus der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule in die 5. Klasse AHS:

Siehe auch:  "Aufnahmsverfahren für die 5. Klasse AHS"

  • Schüler der Neuen Mittelschule sind berechtigt, bei erfolgreichem Abschluss der 4. Klasse zu Beginn des folgenden Schuljahres in eine höhere Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule überzutreten, sofern die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule vorliegt. Diese liegt vor, wenn der Schüler in allen differenzierten Pflichtgegenständen das Bildungsziel der Vertiefung erreicht hat, oder – sofern dies auf (nur) einen differenzierten Pflichtgegenstand nicht zutrifft – die Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer höheren Schule genügen wird. Dabei hat die Klassenkonferenz die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung (gemäß § 22 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes) zu berücksichtigen.
    Liegt die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule nicht vor, ist aus jenen differenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung  (siehe "Aufnahmsprüfung an AHS")  abzulegen.
    Eine Aufnahmsprüfung ist jedenfalls in der Fremdsprache abzulegen, die der Schüler bisher nicht besucht hat, wenn diese in der angestrebten Klasse der allgemein bildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird.
    • Die Aufnahmsprüfung ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bei gleichzeitiger Aufnahme als außerordentlicher Schüler (siehe unten) aufzuschieben, wenn in dessen Person rücksichtswürdige Gründe vorliegen. Die Frist zur Ablegung ist mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je nachzuholender Schulstufe zu bemessen.
      Die Aufnahmsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen zu erkennen gibt, dass er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch.
    • Hat der Schüler die Aufnahmsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Aufnahmsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind.
    • Bei einem schulpflichtigen Schüler darf die Dauer der Aufnahme als außerordentlicher Schüler zur Ablegung der Aufnahmsprüfung jedoch zwölf Monate nicht überschreiten.
  • Schüler der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe, deren Jahreszeugnis in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist, die nicht schlechter als „Befriedigend“ ist, sind berechtigt, am Beginn des folgenden Schuljahres in die 5. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule überzutreten; die Beurteilung eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule genügen wird.
    Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung  (siehe "Aufnahmsprüfung an AHS")  abzulegen; eine Aufnahmsprüfung entfällt, sofern das Jahreszeugnis die Feststellung enthält, daß die Schulstufe „mit ausgezeichnetem Erfolg“ abgeschlossen wurde.
    Eine Aufnahmsprüfung ist jedenfalls in der Fremdsprache abzulegen, die der Schüler bisher nicht besucht hat, wenn diese in der angestrebten Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird.

(e) Aufnahme in die erste Stufe (5. Klasse) eines ORG

  • Der erfolgreiche Abschluss der 8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer höheren Schule ist gegeben, wenn
    • das Jahreszeugnis der 8. Stufe der Volksschule, der 4. Stufe der Neuen Mittelschule oder der 4. oder der 5. Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule in allen Pflichtgegenständen (ausgenommen in den Pflichtgegenständen Latein/Zweite lebende Fremdsprache und Geometrisches Zeichnen sowie in zusätzlichen schulautonomen Pflichtgegenständen und in besonderen Pflichtgegenständen an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung) eine Beurteilung aufweist und in keinem dieser Pflichtgegenstände die Note „Nicht genügend“ enthält oder
    • er Schüler nach mindestens achtjähriger Schullaufbahn einen ausländischen Schulbesuch erfolgreich abgeschlossen hat; wenn das Zeugnis über den ausländischen Schulbesuch keinen Nachweis über den positiven Abschluss in Deutsch enthält, ist eine Externistenprüfung über den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes Deutsch in der Neuen Mittelschule abzulegen.
  • Ferner ist der erfolgreiche Abschluss der 8. Schulstufe bzw. die Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht gegeben, wenn der Schüler nach erfolgreichem Abschluss der 7. Schulstufe der Volksschule oder der 3. Klasse der Neuen Mittelschule oder der 3. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule die Polytechnische Schule erfolgreich abgeschlossen hat.
  • Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
  • Die Aufnahme in die Übergangsstufe eines Oberstufenrealgymnasiums setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus.
  • Bei erfolgreichem Abschluss der Übergangsstufe entfällt die Ablegung einer Aufnahmsprüfung in die 5. Klasse des Oberstufenrealgymnasiums.
    (Der Entfall der Aufnahmsprüfung gilt ausschließlich für den Übertritt in die 5. Klasse ORG, nicht aber für den Übertritt in andere Schularten oder Schulformen.)

(f) Aufnahme in Sonderformen der AHS unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung

  • Für die Aufnahme in eine Sonderform der AHS unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung gelten die oben beschriebenen Bestimmungen sinngemäß.
  • Die Aufnahme in eine solche Sonderform der AHS setzt außerdem die im Hinblick auf die besondere Aufgabe der Sonderform erforderliche Eignung voraus, welche durch eine Eignungsprüfung festzustellen ist;  siehe "Eignungsprüfung (für Sonderformen der AHS)".

3. Aufnahme in die AHS als außerordentlicher Schüler
Siehe auch:  "Außerordentlicher Schüler"

  • Voraussetzung für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler ist, dass der Aufnahmsbewerber nach Alter und geistiger Reife zur Teilnahme am Unterricht der betreffenden Schulstufe geeignet ist und wichtige in seiner Person liegende Gründe die Aufnahme rechtfertigen.

  • Schulpflichtige Kinder sind nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen,
    • wenn nach Maßgabe der Testung der Kenntnisse der Unterrichtssprache ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist:
      • Zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache sind standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für die Aufnahme
        1. als ordentlicher Schüler oder
        2. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderkursen gemäß § 8h Abs. 3 SchOG oder
        3. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des SchOG
        geben.
      • Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler ist höchstens für die Dauer von zwölf Monaten zulässig, wobei im Falle einer Aufnahme während des zweiten Semesters diese Frist erst mit dem folgenden 1. September zu laufen beginnt.
        Im Falle der mangelnden Kenntnis der Unterrichtssprache kann die Aufnahme als außerordentlicher Schüler für höchstens weitere zwölf Monate erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme weiter vorliegen und die ausreichende Erlernung der Unterrichtssprache ohne Verschulden des Schülers nicht möglich war; nach Beendigung des außerordentlichen Schulbesuches ist der Schüler ohne Rücksicht auf die mangelnde Kenntnis der Unterrichtssprache als ordentlicher Schüler aufzunehmen.
    • oder wenn der Schüler zur Ablegung einer Einstufungsprüfung  (siehe: "Einstufungsprüfung")  zugelassen wird:
      • Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler ist höchstens für die Dauer von zwölf Monaten zulässig, wobei im Falle einer Aufnahme während des zweiten Semesters diese Frist erst mit dem folgenden 1. September zu laufen beginnt.
    • oder wenn der Schüler aufgrund der oben beschriebenen Bestimmungen eine Aufnahmsprüfung  (siehe "Aufnahmsprüfung an AHS")  als Voraussetzung für die Aufnahme oder den Übertritt in die AHS abzulegen hat (und diese vom Schulleiter aufgeschoben wird, weil in der Person des Schülers rücksichtswürdige Gründe vorliegen):
      • Die Frist zur Ablegung ist mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je nachzuholender Schulstufe zu bemessen. Bei einem schulpflichtigen Schüler darf die Dauer der Aufnahme als außerordentlicher Schüler zur Ablegung der Aufnahmsprüfung (einschließlich einer allfälligen Wiederholung der Aufnahmsprüfung) jedoch zwölf Monate nicht überschreiten.

  • Die Aufnahme eines nicht schulpflichtigen Aufnahmsbewerbers als außerordentlicher Schüler ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Schüler in Betracht kommenden Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind. Zum Besuch einzelner Unterrichtsgegenstände dürfen außerordentliche Schüler nur dann aufgenommen werden, wenn dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist. Dieser Absatz gilt nicht für die Privatschulen.

  • Aufnahmsbewerber, die eine Schulstufe als ordentliche Schüler ohne Erfolg besucht haben, dürfen in eine höhere Schulstufe der gleichen Schulart nicht als außerordentliche Schüler aufgenommen werden.

(Zuletzt aktualisiert: August 2019)