Recht von A bis Z

Beaufsichtigung der Schüler

Rechtsgrundlage §§ 10 Abs. 2, 51 Abs. 3, 56 Abs. 4, 58 Abs. 4, 59b Abs. 3 SchUG; § 2 Schulordnung; Aufsichtserlass. Siehe das Stichwort „Aufsichtspflicht des Lehrers

1. Bestimmungen des SchUG:

a) Stundenplan:

  • Der Schulleiter hat, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (z. B. bei Verhinderung eines Lehrers) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes anzuordnen (Stundentausch, Fachsupplierung, Supplierung, Entfall von Unterrichtsstunden). Die Schüler sind von jeder Änderung des Stundenplanes rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
  • Wenn der Entfall von Unterrichtsstunden vom Schulleiter angeordnet werden muss, hat er für die Beaufsichtigung der Schüler bis zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen, soweit eine Gefährdung der Schüler durch ein vorzeitiges Unterrichtsende zu befürchten ist. Ob eine Gefährdung zu befürchten ist, hat der Schulleiter im Einzelfall unter Bedachtnahme auf das Alter und die Reife der Schüler sowie die örtlichen Gegebenheiten festzustellen.
  • Es ist nicht zulässig, dass seitens der Erziehungsberechtigten eine „Generalermächtigung" erteilt wird, wonach die Schüler bei (Rand-)Stundenentfall ohne vorhergehende Verständigung der Erziehungsberechtigten vorzeitig aus der Schule entlassen werden dürfen. Vielmehr hat eine solche Verständigung im konkreten Einzelfall bzw. für konkrete Fälle zu erfolgen und ist ein vorzeitiges Entlassen in diesem Fall nur nach nachweislicher Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten erlaubt.

b) Funktionen des Lehrers:

  • Der Lehrer hat gem. § 51 Abs. 3 SchUG nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen - ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit - und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren. Dies gilt sinngemäß für den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, wobei an die Stelle des Unterrichtes der Betreuungsteil tritt.
  • Aus dem Wort „insbesondere" ergibt sich, dass sich eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufsichtspflicht nicht nur auf die ausdrücklich erwähnte körperliche Sicherheit bzw. Gesundheit der Schüler bezieht, sondern darüber hinaus auch die Verpflichtung beinhaltet, körperliche bzw. wirtschaftliche Schädigungen dritter Personen bzw. deren Eigentum, ebenso wie etwa von Bundeseigentum, durch Schüler hintan zu halten.
  • Ein Entfall der Aufsichtspflicht in bestimmten Zeiträumen während der Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung (einschließlich der 15 Minuten vor Beginn) ist nur für Schüler ab der 7. Schulstufe zulässig, wenn dies für die Gestaltung der jeweiligen Veranstaltung zweckmäßig und im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife der Schüler entbehrlich ist. Für Schüler ab der 9. Schulstufe kann vom Kriterium der Zweckmäßigkeit abgesehen werden; das heißt, dass bei ausreichender körperlicher und geistiger Reife auch aus anderen Erwägungen (Schaffen von Freiräumen etwa für Freizeitaktivitäten, Besichtigungen, Einkaufen etc.) eine Beaufsichtigung entfallen kann.
  • Wenn der Schüler in unterrichtsfreien Stunden (während des Vormittags- oder während des Nachmittagsunterrichtes), die nach dem jeweils geltenden Stundenplan zwischen Unterrichtsstunden gelegen sind, das Schulgebäude nicht verlässt, ist eine Beaufsichtigung (z. B. Aufenthalt im Unterricht einer anderen Klasse oder in einem Pausenraum) einzurichten, sofern nicht ein Entfall der Beaufsichtigung (§ 51 Abs. 3 SchUG, § 2 Abs. 1 Schulordnung) möglich ist.

c) Aufgabe des Schulleiters:

  • Der Schulleiter hat gern. § 56 Abs. 4 SchUG außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Für die Beaufsichtigung der Schüler im Sinne des § 51 Abs. 3 SchUG hat er eine Diensteinteilung zu treffen.

d) Veranstaltungen der Schülermitverwaltung:

  • Veranstaltungen der Schülermitverwaltung unterliegen gern. § 58 Abs. 2 SchUG nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers (des Schulleiters). Die Befugnis der Lehrer (des Schulleiters), an diesen Veranstaltungen teilzunehmen, wird davon nicht berührt. Auch Schülervertreterstunden, die außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden, unterliegen gern. § 59b Abs. 3 SchUG nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers.
  • Die gemäß § 59 Abs. 5 SchUG durch den Schulsprecher bzw. den Vertreter der Klassensprecher einzuberufende Versammlung der Schülervertreter, die Teilnahme der Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuss bzw. im Schulforum an den Sitzungen dieser Gremien (§§ 63a und 64 SchUG), sowie die Teilnahme der Schülervertreter an Lehrerkonferenzen (§ 58 Abs. 2 Z 1 lit. d SchUG) unterliegen nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers. Auch die Wahrnehmung von Aufgaben durch Schülervertreter nach dem Schülervertretungengesetz unterliegt nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers.
  • Hingegen sind Schülervertreterstunden gemäß § 59b SchUG, sofern sie während der Unterrichtszeit stattfinden, zu beaufsichtigen. Hierbei wird unter Berücksichtigung des allfälligen Interesses der Beteiligten an Vertraulichkeit des Themas eine weniger intensive Beaufsichtigung angemessen sein.

2. Bestimmungen der Schulordnung:

  • Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 betreffend die Schulordnung (kurz Schulordnung) legt eine Reihe von Pflichten für die Schüler fest. Darunter sind im Hinblick auf die Beaufsichtigung der Schüler folgende besonders relevant:
  • Die Schüler haben sich vor Beginn des Unterrichtes sowie vor Beginn von Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, an denen teilzunehmen sie verpflichtet sind, am Unterrichtsort  bzw. am sonst festgelegten Treffpunkt einzufinden. Die Beaufsichtigung der Schüler beginnt 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, der Schulveranstaltung bzw. der schulbezogenen Veranstaltung. Die Beaufsichtigung der Schüler ab der 7. Schulstufe darf entfallen, wenn dies im Hinblick auf die Gestaltung des Unterrichtes, von Schulveranstaltungen (§ 13 SchUG), von schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a SchUG) und der individuellen Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b SchUG) zweckmäßig ist und weiters im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife der Schüler entbehrlich ist. Die Beaufsichtigung der Schüler ab der 9. Schulstufe darf entfallen, wenn sie im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife entbehrlich ist (§ 2 Abs. 1 Schulordnung).
  • Während des Vormittags- bzw. Nachmittagsunterrichts (einschließlich der Pausen) darf der Schüler das Schulgebäude oder einen anderen Unterrichtsort nur mit Genehmigung des aufsichtsführenden Lehrers oder des Schulleiters, soweit die Hausordnung nicht anderes bestimmt, verlassen. Dies gilt sinngemäß für Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen. Hiedurch werden Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule nicht berührt (§ 2 Abs. 4 Schulordnung).
  • Nach Beendigung des Unterrichtes hat der Schüler die Schulliegenschaft (den Unterrichtsort) unverzüglich zu verlassen, sofern nicht ein weiterer Aufenthalt bewilligt wurde (§ 2 Abs. 5 Schulordnung).
  • Inwieweit die Schüler früher als 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, einer Schulveranstaltung oder einer schulbezogenen Veranstaltung, zwischen dem Vormittagsund Nachmittagsunterricht sowie nach Beendigung des Unterrichtes, der Schulveranstaltung oder der schulbezogenen Veranstaltung im Schulgebäude anwesend sein dürfen, bestimmt die Hausordnung. Dabei ist festzulegen, ob eine Beaufsichtigung der Schüler seitens der Schule (allenfalls auch unter Anwendung von § 44a SchUG) erfolgt und dass diese Beaufsichtigung ab der 7. Schulstufe entfallen kann, wenn sie im Hinblick auf die konkrete Situation sowie die körperliche und geistige Reife entbehrlich ist (§ 2 Abs. 5 Schulordnung).
  • Eine Hausordnung kann, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, gemäß § 44 Abs. 1 SchUG vom Schulforum (§ 63a SchUG) bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64 SchUG) erlassen werden. In dieser kann festgelegt werden, dass sich die Schüler auch außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Aufsichtszeiten im Schulgebäude aufhalten dürfen, sofern für eine Beaufsichtigung gesorgt ist. Die Beaufsichtigung kann seitens der Schule - durch Lehrer, aber auch durch andere geeignete Personen im Sinne des § 44a SchUG - oder durch andere - nicht schulische - Einrichtungen erfolgen. Wesentlich für diese Unterscheidung ist, ob die aufsichtsführenden Personen im Auftrag der Schule tätig werden oder nicht. So ist es durchaus zulässig, dass auch Eltern, Erzieher oder andere Aufsichtspersonen im Auftrag der Schule die Aufsichtsführung übernehmen; in diesem Fall greift § 44a SchUG. Für Schüler ab der 7. Schulstufe kann in der Hausordnung vorgesehen werden, dass unter gewissen Voraussetzungen die Beaufsichtigung auch entfallen kann.
  • Grundsätzlich besteht die Pflicht zur Beaufsichtigung hinsichtlich aller Schüler in den oben genannten Zeiträumen. Die Intensität und die Form der Aufsichtsführung kann jedoch situationsbezogen differieren. So ist in gefährlichen Situationen (Turnunterricht, Schulveranstaltungen in fremden Verkehrszonen etc.), aber auch an Schultagen, welche auf Grund besonderer Ereignisse ungewöhnlich ablaufen, ebenso wie in Klassen, in welchen sich Kinder mit Behinderungen oder verhaltensauffällige Kinder befinden, ein strengerer Maßstab anzulegen als in alltäglichen Situationen des Schulalltages. Ebenso wird eine noch geringe Erfahrung des Lehrers (z. B. mit der betreffenden Klasse) einen strengeren Maßstab erfordern. Weiters wird der Informationsstand der Schüler über Gefahrenquellen und die Beziehung zur Umgebung zu berücksichtigen sein. Die Aufsichtsmaßnahmen werden auch vom Verhältnis der Anzahl der Aufsichtspersonen zur Anzahl der ihnen anvertrauten Schüler abhängig sein. So hat der Lehrer im konkreten Einzelfall die jeweils angemessene Intensität der Beaufsichtigung (von „nicht aus den Augen lassen" bis „in der Nähe oder erreichbar sein") eigenverantwortlich zu wählen.
  • Ebenso wie der Lehrer gefordert ist, in jeder Situation das richtige Maß der Beaufsichtigung zu finden, obliegt ihm die Einschätzung, ob die - mehr oder weniger intensive - Beaufsichtigung für Schüler ab der 9. Schulstufe auch ganz entfallen kann. Dies ist jedoch nur dann erlaubt, wenn eine Beaufsichtigung im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife der Schüler entbehrlich ist. Auch hier ist auf den Einzelfall abzustellen. So kann ein Schüler, welcher üblicher Weise die geistige Reife aufweist, um unbeaufsichtigt keinen Risikofaktor für sich oder andere darzustellen, auf Grund besonders tief greifender Ereignisse (z. B. überraschendes „Nicht genügend" bei einer Prüfung) in der (anschließenden) Pause einer Beaufsichtigung bedürfen, wenngleich er schon die 9. oder eine höhere Schulstufe besucht.
  • Eine besondere Regelung erfährt die Altersgruppe der Schüler auf der 7. und 8. Schulstufe. Hier kann nämlich die Aufsichtsführung bei Vorliegen der notwendigen körperlichen und geistigen Reife - unter den oben dargestellten Erwägungen - bereits auf dieser Altersstufe entfallen, sofern dies aus besonderen schulischen Gründen zweckmäßig ist. So kann es etwa bei Projektunterricht, beim selbständigen Einkaufen für den Kochunterricht, bei Auslandssprachreisen oder in der durch die Hausordnung vorgesehenen grundsätzlich zu beaufsichtigenden Mittagspause zweckmäßig sein, auf eine Beaufsichtigung zu Gunsten anderer Aspekte (Selbsttätigkeit, Organisationsvereinfachung u. a. m.) zu verzichten, wenn angenommen werden kann, dass die Schüler die nötige Reife aufweisen. Auch hier gilt der Grundsatz, dass stets im konkreten Einzelfall abzuwägen und zu entscheiden ist.
  • Gegenstände, die die Sicherheit gefährden oder den Schulbetrieb stören, dürfen gem. § 4 Abs. 4 Schulordnung vom Schüler nicht mitgebracht werden. Derartige Gegenstände sind dem Lehrer auf Verlangen zu übergeben. Abgenommene Gegenstände sind nach Beendigung des Unterrichtes bzw. der Schulveranstaltung oder der schulbezogenen Veranstaltung dem Schüler zurückzugeben, sofern es sich nicht um sicherheitsgefährdende Gegenstände handelt. Sicherheitsgefährdende Gegenstände dürfen nur dem Erziehungsberechtigten - sofern der Schüler eigenberechtigt ist, diesem - ausgefolgt werden, wenn deren Besitz nicht sonstigen Rechtsvorschriften (z. B. dem Waffengesetz 1996, wonach u. a. der Besitz von Waffen und Munition Personen unter 18 Jahren verboten ist) widerspricht.
  • Die Schüler sind vor dem Gebrauch von Maschinen und Geräten, die eine Gefährdung verursachen können, auf die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufmerksam zu machen. Verletzt ein Schüler die Sicherheitsvorschriften, ist er nachweisbar zu ermahnen und ihm der Ausschluss von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tage anzudrohen. Bei weiterem Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften ist er von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tage auszuschließen. Der dadurch versäumte Unterricht ist wie ein Unterricht zu behandeln, dem der Schüler unentschuldigt fernbleibt (§ 2 Schulordnung).
  • Schüler, Lehrer, sonstige Bedienstete der Schule sowie Personen, die gem. § 44a SchUG mit der Beaufsichtigung von Schülern betraut sind, sind verpflichtet, besondere Ereignisse, die die Sicherheit gefährden, unverzüglich dem Schulleiter zu melden (§ 6 Abs. 1 Schulordnung).
  • DerGenuss alkoholischer Getränke istdenSchülern inderSchule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen sowie schulbezogenen Veranstaltungen untersagt (§ 9 Abs. 1 Schulordnung).
  • Das Rauchen ist den Schülern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen sowie schulbezogenen Veranstaltungen untersagt. Soweit jugendschutzgesetzliche Bestimmungen und das Tabakgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung nicht entgegenstehen und es sich nicht um allgemeinbildende Pflichtschulen handelt, kann die Hausordnung das Rauchen den Schülern in genau zu bestimmenden Teilen der Schulliegenschaft gestatten. Die Raucherlaubnis kann sich auch auf Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen beziehen, nicht jedoch auf Räume, in denen Schüler untergebracht sind (§ 9 Abs. 2 Schulordnung).

3. Bestimmungen des „Aufsichtserlasses":

  •   Hinsichtlich der Aufsichtspflicht des Lehrers ist der Aufsichtserlass die wesentlichste Rechtsgrundlage. Dieser Erlass wurde in seiner aktuellsten Fassung als „Aufsichtserlass 2005" im RS Nr. 15/2005, GZ BMBWK-10.361/0002-111/3/2005, vom 28. Juli 2005 verlautbart. 
  • Der Erlass fasst folgende Rechtsquellen zur Aufsichtspflicht zusammen:
    • Schulrechtliche Bestimmungen
    • Persönlicher Geltungsbereich
    • Sonderbestimmungen für bestimmte Veranstaltungen
    • Dienst- und Disziplinarrechtliche Aspekte
    • Aufsichtsführung und Zivilrecht
    • Aufsichtsführung und Strafrecht. 
  • Die Bestimmungen des Aufsichtserlasses wurden im Stichwort „Aufsichtspflicht des Lehrers" detailliert dargestellt.

(Zuletzt aktualisiert: Dezember 2019)