Recht von A bis Z

Dienstzuteilung

Rechtsgrundlage: § 39 BDG; § 6a VBG 6a; §§ 22 bis 24, 36 Abs. 3 RGV.

  • Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Bedienstete vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
  • Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Bediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
  • Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Bediensteten nur dann zulässig, wenn der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.
  • Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Bediensteten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
  • Bei einer Dienstzuteilung erhält der Bedienstete eine Zuteilungsgebühr. Sie umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. § 17 RGV (Modus zur Berechnung der Tagesgebühr) findet sinngemäß Anwendung.
  • Die Zuteilungsgebühr beträgt
    • für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100 % der Tagesgebühr nach Tarif 1 und der Nächtigungsgebühr
    • ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung 50 % der Tagesgebühr nach Tarif 1 und der Nächtigungsgebühr.
  • Die Tagesgebühr nach Tarif 1 beträgt 26,4 Euro, die Nächtigungsgebühr 15 Euro. Wenn der Bedienstete nachweist, dass die tatsächlichen unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft die ihm zustehende Nächtigungsgebühr übersteigen, kann ihm ein Zuschuss zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 600 % der Nächtigungsgebühr, gewährt werden. (Die Nächtigungsgebühr kann daher maximal 105 Euro betragen.) Beheizungszuschläge dürfen hiebei, soweit sie in dem Zuschuss nicht Deckung finden, gesondert in Rechnung gestellt werden.
  • Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne dass durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Bedienstete an Stelle der Zuteilungsgebühr
    • den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die zustehende Nächtigungsgebühr;
    • die Tagesgebühr, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.
  • Erkrankt oder stirbt der Bedienstete während der Dienstzuteilung, so finden sinngemäß die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und 3 RGV Anwendung (Anspruch auf Zuteilungsgebühr während der Erkrankung am Ort der Dienstzuteilung; Kostenübernahme der Überführung der Leiche durch den Dienstgeber).
  • Wird der Bedienstete einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt, so hat er weder auf eine Reisekostenvergütung noch auf eine Zuteilungsgebühr einen Anspruch.
  • In Dienstbereichen, in denen es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreitet, gebührt dem Bediensteten die Zuteilungsgebühr während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung.
  • Die Zuteilungsgebühr entfällt für die Dauer
    1. eines Urlaubes,
    2. einer Dienstbefreiung für Kuraufenthalt,
    3. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst.
  • Wird ein Bediensteter binnen 30 Tagen ab Beendigung einer Dienstzuteilung in einer Ortsgemeinde einer Dienststelle in derselben Ortsgemeinde zugeteilt, so gilt für die Feststellung, in welcher Höhe die Zuteilungsgebühr zu berechnen ist, die neuerliche Dienstzuteilung als Fortsetzung der früheren.
  • Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr entfällt, wenn dem Bediensteten aus Anlass eines Kursbesuches von Amts wegen unentgeltlich eine Unterkunft angewiesen wird.
  • Dauert die Dienstzuteilung länger als drei Monate, gebührt dem Bediensteten mit zumindest einem Haushaltsmitglied nach je 90 Tagen der Dienstzuteilung eine Reisebeihilfe in der Höhe der Reisekostenvergütung für sich oder ein Haushaltsmitglied für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Zuteilungsort.
  • Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr, Ersatz der Fahrtauslagen und Tagesgebühr ist jeweils für einen Kalendermonat im Nachhinein geltend zu machen. Der Anspruch erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Ablauf jenes Kalendermonates, in dem der Anspruch auf Reisegebühren entstanden ist, bei seiner Dienststelle geltend namacht wird.

Siehe auch "Versetzung"

(Letzte Aktualisierung Jänner 2016)