Recht von A bis Z

Versetzung eines Lehrers

Rechtsgrundlage: §§ 38, 38a BDG; § 6 VBG; §§ 27 bis 35 RGV. Siehe auch „Reisegebühren".

a) Versetzung eines Beamten:

  • Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
  • Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wich
    tiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
  • Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
    1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
    2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
    3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerber vorhanden sind,
    4. wenn der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 BDG (trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung) den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
    5. wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
  • Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen der Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie
    • für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
    • ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei dem dies nicht der Fall ist.
  • Eine Versetzung des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung des Leiters des anderen Ressorts.
  • Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
  • Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
  • Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
  • Der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind die genannten Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
  • Für die Ermittlung, ob eine Überstellung von Amts wegen zulässig ist, werden die Verwendungsgruppen aller Besoldungsgruppen wie folgt zusammengefasst:
    1. Verwendungsgruppe „Höherer Dienst" und vergleichbare Verwendungen;
    2. Verwendungsgruppe „Gehobener Dienst" und vergleichbare Verwendungen;
    3. Verwendungsgruppe „Fachdienst" und vergleichbare Verwendungen;
    4. Verwendungsgruppe „Qualifizierter mittlerer Dienst" und vergleichbare Verwendungen;
    5. Verwendungsgruppe „Mittlerer Dienst" und vergleichbare Verwendungen;
    6. Verwendungsgruppen „Qualifizierter Hilfsdienst" und „Hilfsdienst" und vergleichbare Verwendungen.
  • Eine Überstellung kann von Amts wegen entweder in eine Verwendungsgruppe, die der gleichen Ziffer wie die aktuelle Verwendungsgruppe des Beamten zuzuordnen ist, oder in eine Verwendungsgruppe, die einer der Bezeichnung nach niedrigeren Ziffer als die aktuelle Verwendungsgruppe des Beamten zuzuordnen ist, erfolgen.
  • Strebt ein Beamter seine Versetzung in ein anderes Ressort an und fordert dieses Ressort den Beamten an, hat das Ressort, dem der Beamte angehört, eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirksamkeit von dem Monatsersten zu verfügen, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Anforderung folgt. Der vom anfordernden Ressort verlangten Dienstzuteilung des Beamten ist bis zu einer Dauer von drei Monaten zu entsprechen. Eine länger dauernde Dienstzuteilung bedarf der Zustimmung des abgebenden Ressorts.
  • Verlangt das anfordernde Ressort mit Zustimmung des Beamten beim abgebenden Ressort dessen Versetzung zum anfordernden Ressort, gilt diese zum verlangten Wirksamkeitstermin als verfügt, wenn dieser Termin auf einen Monatsersten fällt und 1
    • nicht vor dem Ablauf von zwei Monaten einer Dienstzuteilung liegt oder
    • unmittelbar an den Ablauf einer länger dauernden Dienstzuteilung anschließt.
  • Strebt ein Beamter seine Versetzung in ein anderes Ressort an und verlangt dieses Ressort die Versetzung des Beamten ohne vorangehende Dienstzuteilung, gilt die Versetzung mit Wirksamkeit von dem Monatsersten als verfügt, der auf den Ablauf von drei Monaten nach dem Einlangen der Anforderung folgt. Diese Frist kann mit Zustimmung des abgebenden Ressorts verkürzt werden.
  • Strebt ein Beamter seine Versetzung in den Rechnungshof an und fordert ihn dieser an, hat das Ressort, dem der Beamte angehört, eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirksamkeit von dem Monat zu verfügen, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Anforderung folgt. Der vom Rechnungshof verlangten Dienstzuteilung ist bis zu einer Dauer von einem Jahr zu entsprechen. Eine länger dauernde Dienstzuteilung bedarf der Zustimmung des abgebenden Ressorts.
  • Verlangt der Rechnungshof mit Zustimmung des Beamten beim abgebenden Ressort dessen Versetzung zum Rechnungshof, gilt diese zu dem auf den Ablauf der Dienstzuteilung folgenden Monatsersten als verfügt.

b) Versetzung eines Vertragsbediensteten:

  • Eine Versetzung an einen anderen Dienstort ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten zulässig, wenn
    • an dieser Versetzung ein dienstliches Interesse besteht und
    • diese Versetzung innerhalb des Versetzungsbereiches der für ihn zuständigen Personalstelle erfolgt.
  • Bei der Versetzung an einen anderen Dienstort sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen und eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
  • Der Versetzungsbereich der beim obersten Organ eingerichteten Personalstelle umfasst diese Dienststelle sowie alle ihr nachgeordneten Dienststellen, soweit sie nicht gleichzeitig Personalstelle oder einer solchen Personalstelle nachgeordnete Dienststellen sind. Der Versetzungsbereich einer nachgeordneten Personalstelle umfasst diese nachgeordnete Personalstelle sowie alle ihr nachgeordneten Dienststellen.
  • In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Versetzung ohne die genannten Einschränkungen zulässig.
  • Die Versetzung eines Vertragsbediensteten, der nicht mehr nach § 32 Abs. 4 VBG gekündigt werden darf (50. Lebensjahr vollendet, bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis), ist bei einer Änderung der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung des Arbeitsplatzes auch an einen außerhalb des Versetzungsbereiches der für ihn zuständigen Personalstelle gelegenen Dienstort zulässig, wenn eine Weiterbeschäftigung in einer seiner Entlohnungsgruppe entsprechenden Verwendung im Versetzungsbereich seiner Personalstelle unmöglich ist.

c) Reisegebühren bei Versetzung im Inland:

  • Der Bedienstete, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, hat nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnitts VII der RGV Anspruch auf Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort verbunden sind (Übersiedlungsgebühren). Ist der Bedienstete aus Anlass des Wechsels des Dienstortes nicht in den neuen Dienstort, sondern in einen anderen Ort übersiedelt und tritt dadurch an die Stelle des Anspruches auf TrennLingsgebühr der Anspruch auf Trennungszuschuss, so gebührt ihm, falls er von diesem anderen Ort innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der ersten Übersiedlung in den Dienstort übersiedelt, an Übersiedlungsgebühren der Reisekostenersatz (§ 29) und der Frachtkostenersatz (§ 30).
  • Erfolgt die Versetzung von Amts wegen, ist sie gem. § 74 Abs. 1 RGV nur bei einem Beamten während der ersten drei Monate reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung zu behandeln.
  • Ein Anspruch auf Übersiedlungsgebühren besteht nicht im Falle des Diensttausches und bei der Wiedereinstellung im Ruhestand befindlicher Beamter.
  • Im Falle einer Versetzung in ein anderes Ressort sind die aus diesem Grund anfallenden Reisegebühren vom anfordernden Ressort zu tragen.
  • Übersiedlungsgebühren sind - der Reisekostenersatz, - der Frachtkostenersatz, - die Umzugsvergütung, - die Mietzinsentschädigung.
  • Als Reisekostenersatz gebührt dem Bediensteten
    1. für sich selbst die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort,
    2. für jedes mit- oder nachübersiedelnde Haushaltsmitglied die Reisekostenvergütung für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort.
  • Dem Bediensteten mit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Z 2 gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein Zuschuss in der Höhe einer Tagesgebühr nach Tarif 1 (derzeit 26,4 Euro) und einer Nächtigungsgebühr.
  • Dem Bediensteten sind die Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten) bis zu einem Frachtvolumen von 33 m3 zu ersetzen. Dieses Frachtvolumen erhöht sich für jedes mitoder nachübersiedelnde Haushaltsmitglied um jeweils höchstens 50 %, für alle mit- oder nachübersiedelnden Haushaltsmitglieder zusammen insgesamt höchstens um 200 %.
  • Dieser Anspruch umfasst auch die Kosten der üblichen Verpackung, einer angemessenen Versicherung des Übersiedlungsgutes und allfällige Zu- und Abstreifkosten.
  • Der Ersatz der Frachtkosten darf dadurch, dass Haushaltsmitglieder nicht zur gleichen Zeit übersiedeln wie der Bedienstete selbst, keine Erhöhung erfahren.
  • Wenn der Bedienstete verpflichtet wird, ohne Wechsel des Dienstortes eine Dienstwohnung zu beziehen, so gebührt ihm der Frachtkostenersatz. Er wird ihm auch dann gewährt, wenn der Bedienstete aus einer Dienstwohnung binnen sechs Monaten nach Aufhören der Verpflichtung, sie zu benützen, übersiedelt.
  • Verlegt der Bedienstete aus dem Anlass seines Ausscheidens aus dem Dienststand seinen Wohnsitz außerhalb des letzten Dienstortes, so kann ihm die Reisekostenvergütung und der Frachtkostenersatz ganz oder zum Teil gewährt werden, wenn an der Räumung der bisherigen Wohnung ein dienstliches Interesse besteht. Unter' diesen Voraussetzungen kann auch bei einem Wohnungswechsel im Dienstort der Frachtkostenersatz bewilligt werden. Das findet auch auf versorgungsberechtigte Familienmitglieder nach einem im Dienststand oder im Ruhestand verstorbenen Beamten sinngemäß Anwendung, wenn die Übersiedlung binnen sechs Monaten nach dem Tode erfolgt.
  • Der Frachtkostenersatz wird auch hinterbliebenen Familienmitgliedern eines Bediensteten, der eine Dienstwohnung innehatte, gewährt, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dessen Ableben im Dienstort übersiedeln.
  • Die vorgesehenen Fristen können in berücksichtigungswürdigen Fällen vom zuständigen Bundesministerium verlängert werden.
  • Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in Abschnitt VII der RGV keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt dem Bediensteten eine Umzugsvergütung.
  • Die Umzugsvergütung beträgt für den Bediensteten 1. ohne Haushaltsmitglieder 20 %, 2. mit einem Haushaltsmitglied 50 %, 3. mit zwei Haushaltsmitgliedern 80 %, 4. mit drei oder mehr Haushaltsmitgliedern 100
    des Monatsbezugs, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet.
  • Übersiedelt ein Bediensteter im Sinn der Z 2 bis 4 allein, ohne gleichzeitig den gesamten Haushalt in den neuen Dienst
    ort oder in den anlässlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort zu verlegen, gebührt ihm eine Teilumzugsvergütung im Ausmaß von 20 % des Monatsbezugs, der für den Monat gebührt, in dem er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das in Z 2 bis 4 festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des gesamten Haushalts und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des gesamten Haushalts stattfindet.
  • Die Mietzinsentschädigung gebührt dem Bediensteten, wenn er wegen seiner Übersiedlung in den neuen Dienstort seine bisherige Wohnung nicht rechtzeitig kündigen konnte und deshalb den Mietzins für eine über den Tag der vollständigen Räumung der Wohnung hinausreichende Zeit entrichten muss. Die Entschädigung umfasst den Mietzins (einschließlich der Betriebskosten und sonstiger vom Mieter zu entrichtenden Abgaben), der für den 14 Tage nach der vollständigen Räumung der Wohnung beginnenden Zeitraum zu entrichten ist. Sie gebührt nicht, wenn sich der Bedienstete durch Weitervermietung schadlos halten konnte.
  • In Ausnahmefällen kann die Dienstbehörde den Ersatz der Kosten einer Einlagerung von Übersiedlungsgut, soweit diese nicht mehr als vier Jahre dauert, ganz oder zum Teil bewilligen. Einlagerungskosten, die den Wert des eingelagerten Übersiedlungsgutes übersteigen, dürfen nicht ersetzt werden.
  • Dem Bediensteten mit zumindest einem Haushaltsmitglied gebührt, wenn er Anspruch auf Übersiedlungsgebühren hat, nach der Versetzung in einen anderen Dienstort vom Tag des Dienstantritts im neuen Dienstort an bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Trennungsgebühr. Der Anspruch entfällt, wenn der Bedienstete das Nichterlangen der Wohnung selbst verschuldet oder wenn aus den Umständen des Falles und den persönlichen Verhältnissen des Beamten hervorgeht, dass er nicht beabsichtigt, den bisherigen gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung weiter zu führen.
  • Die Trennungsgebühr beträgt für die ersten 30 Tage 100 % der Tagesgebühr nach Tarif II (derzeit 19,8 Euro) und der Nächtigungsgebühr, darüber hinaus bis zu sechs Monaten nach dem Dienstantritt im neuen Dienstort 50 % der Tagesgebühr nach Tarif II und der Nächtigungsgebühr. Über diese Zeit hinaus kann dem Beamten eine Trennungsgebühr in der Höhe von 30 % der Tagesgebühr nach Tarif II und der Nächtigungsgebühr für weitere zwei Jahre gewährt werden.
  • Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum neuen Dienstort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne dass durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Trennungsgebühr einen Trennungszuschuss. Dieser besteht aus
    • dem Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im neuen Dienstort, höchstens aber der zustehenden Nächtigungsgebühr,
    • der Tagesgebühr nach Tarif II im Ausmaß der oben angegebenen Hundertsätze, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.
  • Erkrankt oder stirbt der Bedienstete, so finden sinngemäß die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und 3 RGV Anwendung. Diese besagen Folgendes:
  • Der Bedienstete, der während der Dienstreise durch Krankheit oder Unfall an der Fortsetzung der Reise verhindert ist, behält bis zur Erlangung der Fähigkeit, in den Dienstort zurückzukehren oder die Dienstreise fortzusetzen, den Anspruch auf die Reisezulage, wenn er den Beginn und das Ende dieser Dienstverhinderung seiner vorgesetzten Dienststelle sofort anzeigt und die Art und voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung durch ein ärztliches Zeugnis nachweist. Für die Dauer eines Krankenhausaufenthaltes gebührt dem Bediensteten ein Viertel der Tages- und Nächtigungsgebühr. Der Anspruch nach diesem Absatz besteht nicht, wenn der Bedienstete die Dienstverhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
  • Stirbt der Bedienstete während der Dienstreise, so werden die Kosten der Überführung seiner Leiche vom Bund getragen, wenn die Überführung in den ständigen Wohnort oder in einen nicht weiter entfernten Ort des Bundesgebietes erfolgt. Ist die Entfernung des Ortes, in den die Leiche gebracht werden soll, vom Sterbeort größer als die des Sterbeortes vom ständigen Wohnort, so werden die Kosten der Überführung nur für die kürzere Strecke vergütet.
  • Für den Anspruch auf die Trennungsgebühr und den Trennungszuschuss während
    1. einer Dienstreise,
    2. einer Dienstzuteilung,
    3. eines Urlaubes,
    4. einer Dienstbefreiung für Kuraufenthalt,
    5. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst
  • gilt § 23 Abs. 1 und 2 RGV mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zuteilungsortes der Dienstort tritt.
  • In den Fällen der Z 1 bis 4 werden dem Bediensteten die für die Beibehaltung der Wohnung im neuen Dienstort entstehenden nachgewiesenen Auslagen bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr ersetzt.
  • Werden Beamte während des Bezuges der Trennungsgebühr oder des Trennungszuschusses in den Ruhestand versetzt, so erlischt der Anspruch auf diese Gebühren jedenfalls mit Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses. Der Anspruch auf Reisegebühren für die Fahrt in den Wohnort bleibt hiedurch unberührt.
  • Für Bedienstete, die im Bezug der Trennungsgebühr stehen, findet § 24 RGV sinngemäß Anwendung. Das bedeutet: Dauert die Versetzung länger als drei Monate, gebührt dem Bediensteten mit zumindest einem Haushaltsmitglied nach je 90 Tagen der Dienstzuteilung eine Reisebeihilfe in der Höhe der Reisekostenvergütung für sich oder ein Haushaltsmitglied für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Zuteilungsort.

d) Zusammenfassung:

  • Eine Versetzung liegt vor, wenn der Lehrer einer anderen Schule zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Versetzung von Amts wegen ist nur aus wichtigen dienstlichen Interessen zulässig; bei Versetzung an einen anderen Dienstort sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Lehrers zu berücksichtigen. Unzulässig ist die Versetzung von Amts wegen, wenn sie für den Lehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil (z. B. Wohnungssuche, Fahrtstrecke) bedeuten würde und ein anderer Lehrer, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht. Der Lehrer ist vorher zu verständigen und kann innerhalb von zwei Wochen Einwände vorbringen.
  • Der Lehrer hat Anspruch auf Übersiedlungsgebühren (Reisekostenersatz, Frachtkostenersatz, Umzugsvergütung, Mietzinsentschädigung), falls ein Wechsel des Wohnortes stattfindet. Er hat Anspruch auf Trennungsgebühr, falls er nach der Versetzung in einen anderen Dienstort einen doppelten Haushalt bis zur Erlangung einer Wohnung am Dienstort führt.

(Letzte Aktualisierung: Oktober 2022)