Recht von A bis Z

Einzelsupplierung

Rechtsgrundlage: § 61 GehG; §§ 47, 91 VBG. Siehe „Supplierung".

  • Die Auszahlung der Einzelsupplierungen erfolgt zugleich mit der Auszahlung der Dauermehrdienstleistungen als Nachtragszahlung
  • Der für die Einzelsupplierungen zu entrichtende Pensionsbeitrag beträgt für Beamte, die vor 1955 geboren worden sind, 11,05 %. Der Pensionsbeitrag von Beamten, die nach 1954 geboren worden sind, hängt vom Geburtsdatum und davon ab, ob die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG überschritten wird oder nicht (2018 5.130 Euro monatlich). Krankenversicherungsbeiträge haben Beamte für die Abgeltung von Überstunden nicht zu entrichten.
  • Vertragslehrer zahlen für die Abgeltung von Überstunden alle Sozialversicherungsabgaben, solange die Summe der Einkünfte in einem Monat die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht überschreitet.
  • Lohnsteuer: Vom Überstundenzuschlag (= ein Drittel der Bruttomehrdienstleistungsvergütung) sind 2,887 % des Grundbezugs, maximal jedoch 86 Euro monatlich steuerfrei. Der übrige Teil der Mehrdienstleistungsvergütung (abzüglich der Sozialabgaben) ist voll zu versteuern.

a) „altes" Lehrerdienstrecht:

  • Einem Lehrer, der außerhalb seiner laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die in der jeweiligen Woche über eine Vertretungsstunde und im jeweiligen Unterrichtsjahr über zehn Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung. Diese Vergütung beträgt 2020 38,7 Euro für Lehrer der Verwendungsgruppen L 1 und L PH, 33,1 Euro für Lehrer anderer Verwendungsgruppen.
  • Auf Lehrpersonen, deren Lehrverpflichtung herabgesetzt worden ist, tritt an die Stelle von zehn Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden.
  • Für die Vertretung eines Lehrers, der an der Erfüllung seiner Erziehertätigkeit oder Aufsichtsführung gehindert ist, gebühren die genannten Beträge im Ausmaß von
    1. 50 % für eine Beschäftigungsstunde an Werktagen,
    2. 25 % für eine Nachtdienststunde an Werktagen oder je Stunde einer Tätigkeit nach § 10 Abs. 6 BLVG,
    3. 75 % für eine Beschäftigungsstunde an Sonn- und Feiertagen,
    4. 37,5 % für eine Nachtdienststunde an Sonn- und Feiertagen.
  • § 10 Abs. 6 BLVG lautet: „Wird ein Erzieher während der Unterrichtszeit der Zöglinge zur Dienstleistung, während der er nicht von vornherein mit der Betreuung und Beaufsichtigung von Zöglingen beauftragt ist, eingeteilt, so ist diese Zeit je Stunde in der Woche mit 0,25 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten.
  • Wird die Nachtdienststunde am Bundes-Blindenerziehungsinstitut, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung oder an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, BundesHandelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III geleistet, erhöht sich der gemäß Z 2 oder 4 vorgesehene Prozentsatz auf das 1,5-fache Ausmaß.
  • Abweichend von diesen Bestimmungen gebührt in Fällen, in denen pro Tag mehr als drei Vertretungsstunden in Form eines Blockunterrichts (einschließlich der dafür notwendigen Vor- und Nachbereitung) durch einen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichtsberechtigten Lehrer gehalten werden, nicht die genannte Vergütung, sondern die Abgeltung für Dauermehrdienstleistungen.
  • Ist der Lehrer nach den dienstrechtlichen Bestimmungen zu nicht gesondert zu vergütenden Supplierungen verpflichtet (Supplierverpflichtung), sind die in einer Woche geleisteten Vertretungsstunden der Reihe nach wie folgt zu berücksichtigen:
    1. Zunächst ist die von einer Vergütung ausgenommene Vertretungsstunde der betreffenden Kalenderwoche zu erfüllen.
    2. Darüber hinaus geleistete Vertretungsstunden zählen auf die sich aus Leitungsfunktionen ergebende Supplierverpflichtung so lange, bis diese hinsichtlich der betreffenden Woche erfüllt ist. (Eine solche Supplierverpflichtung kann es im Pflichtschulbereich geben.)
    3. Darüber hinaus geleistete Vertretungsstunden zählen auf die zehn im jeweiligen Unterrichtsjahr unvergütet zu leistenden Vertretungsstunden.
    4. Darüber hinaus geleistete Vertretungsstunden sind nach den oben beschriebenen Regelungen zu vergüten.

b) „neues" Lehrerdienstrecht:

  • Einer Vertragslehrperson, die außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrkraft herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die im jeweiligen Unterrichtsjahr über 24 Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung von € 38,7. Auf Vertragslehrpersonen in Teilbeschäftigung tritt an die Stelle von 24 Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden.

(Zuletzt aktualisiert: August 2020)