Recht von A bis Z

Entschuldigung

Rechtsgrundlage: §§ 45, 67 bis 69 SchUG.

  • Der Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit oder bei häufigerem krankheitsbedingtem kürzerem Fernbleiben kann der Klassenvorstand oder der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit gegeben war.
  • Die Aufnahme einer Diagnose in das ärztliche Zeugnis ist nicht zwingend vorgesehen und daher auch nicht einzufordern. Es entbehrt auch einer Rechtsgrundlage, Schüler zwecks Kontrolle des vorgelegten ärztlichen Zeugnisses dem Schularzt vorzuführen.
  • Die Meldungsverpflichtung haben bei nicht volljährigen Schülern die Erziehungsberechtigten. Ab der 9. Schulstufe dürfen aber die Schüler selbst ihre Entschuldigungen schreiben, sofern die Eltern davon Kenntnis haben (Unterschrift der Eltern auf der Entschuldigung). Die Erziehungsberechtigten können durch Erklärung dem Klassenvorstand gegenüber auf die Kenntnisnahme schriftlich verzichten, diesen Verzicht jedoch jederzeit schriftlich widerrufen.
  • Siehe auch „Fernbleiben vom Unterricht".

(Zuletzt aktualisiert: Dezember 2019)