Recht von A bis Z

Fernbleiben vom Unterricht

Rechtsgrundlage: § 9 SchPflG; §§ 33, 45 SchUG; § 3 Schulordnung. Siehe auch  „Entschuldigungen", „Beurlaubung vom Schulbesuch", „Ausschluss".

  • Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig
    - bei gerechtfertigter Verhinderung,
    - bei Erlaubnis zum Fernbleiben
    - bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen.
  • Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere: Krankheit des Schülers; mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Hausangehörigen des Schülers; Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe des Schülers unbedingt bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers oder in der Familie des Schülers; Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist; Dauer der Beschäftigungsverbote im Sinne der Bestimmungen über den Mutterschutz.
  • Der Schüler hat bzw. die Erziehungsberechtigten haben den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigeit oder bei häufigeremdingtem kürzerem Fernbleiben kann der Klassenvorstand oder der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses (siehe dort) verlangen, sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit gegeben war.
  • Auf Ansuchen des Schülers bzw. der Erziehungsberechtigten kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand, darüber hinaus der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen. Als wichtige Gründe sind jedenfalls Tätigkeiten im Rahmen der Schülervertretung zu verstehen.
  • Wenn ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule länger als eine Woche dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 33 Abs. 2 lit. c SchUG). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung des Schulleiters zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.
  • Für die der Schulpflicht unterliegenden Schüler ist anstelle der vorhergehenden Absätze § 9 SchPfIG anzuwenden, der im Wesentlichen die gleichen Bestimmungen enthält.
  • Bei längerem Fernbleiben kann eine Feststellungsprüfung bzw. Nachtragsprüfung erforderlich sein (siehe dort).
  • Gem. § 3 Abs. 3 Schulordnung sind das verspätete Eintreffen des Schülers zum Unterricht, zu Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, das vorzeitige Verlassen sowie das Fernbleiben von der Schule im Klassenbuch zu vermerken. Beim Fernbleiben von der Schule ist auch der Rechtfertigungsgrund anzuführen.

(Letzte Aktualisierung: Dezember 2019)