Recht von A bis Z

Erziehungsmittel

Rechtsgrundlage: §§ 43 Abs. 2, 47; Schulordnungs-VO § 8. Siehe auch "Verhalten in der Schule".

  • Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler hat der Lehrer in seiner Unterrichts-und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde ausgesprochen werden. Der erste Satz gilt auch für Erzieher und Freizeitpädagogen im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen.
  • Folgende Erziehungsmittel sind anzuwenden:
    • bei positivem Verhalten des Schülers: Ermutigung, Anerkennung, Lob, Dank
    • bei einem Fehlverhalten des Schülers: Aufforderung, Zurechtweisung, Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten, beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit dem Schüler, beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten, Verwarnung.
  • Erziehungsmaßnahmen sollen möglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten des Schülers stehen. Sie sollen dem Schüler einsichtig sein und eine die Erziehung des Schülers fördernde Wirkung haben.
  • Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes, eines Fachvorstandes oder eines Lehrers verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.
  • Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen.
    Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) die Stellung eines Antrages auf Ausschluss des Schülers androhen.
    Bei der Entscheidung über die Androhung eines Antrages auf Ausschluss steht den Schülern und Erziehungsberechtigten ein Mitentscheidungsrecht zu; dieses ist von den Vertretern der Schüler bzw. Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss durch Teilnahme an den Beratungen und Abstimmungen in der Lehrerkonferenz auszuüben (§ 57 Abs. 5 SchUG) . Über Antrag des Schulsprechers kann an den Beratungen über eine Androhung eines Antrages auf Ausschluss auch der Klassensprecher der Klasse des betroffenen Schülers teilnehmen. Die Einladung der Vertreter der Schüler und der Erziehungsberechtigten zu einer Lehrerkonferenz hat rechtzeitig vor dem anberaumten Termin und nachweislich zu erfolgen.
  • Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.
  • Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur Maßnahmen gemäß § 47 Abs. 1 (persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel, siehe oben) und § 48 SchUG (Verständigungspflichten der Schule) gesetzt werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlass zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Kinder- und Jugendhilfe, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig.

(Zuletzt aktualisiert: Juli 2019)