Recht von A bis Z

Verhalten des Schülers

Rechtsgrundlage: §§ 19, 21, 43, 47, 48 SchUG; §§ 11, 18 LBVO; Schulordnung; ministerielle RS Nr. 3/2006, Nr. 5/2007. Siehe  „Erziehungsmittel", „Leistungsbeurteilung".

1. Bestimmungen des SchUG zum Verhalten des Schülers:

  • Am Ende des 1. Semesters ist für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Davon ausgenommen sind die Vorschulstufe und Klassen der Volks- und Sonderschule, hinsichtlich derer anstelle der Beurteilung eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation gem. § 18a SchUG tritt, sofern nicht gemäß § 18a Abs. 6 SchUG die Ausstellung einer Schulnachricht verlangt wird, sowie lehrgangs- und saisonmäßige Berufsschulen.
  • Gern. § 18a Abs. 1 SchUG kann in der 1. und 2. Klasse der Volks- und Sonderschulen das Klassenforum hinsichtlich einzelner Schulstufen festlegen, dass an Stelle der Beurteilung der Leistungen bis einschließlich des 1. Semesters der 2. Schulstufe eine Information der Erziehungsberechtigten über die Lern- und Entwicklungssituation der Schüler zu erfolgen hat. Auf Verlangen der Erziehungsberechtigten des Schülers ist ihm gern. § 18a Abs. 6 SchUG zusätzlich zur Information über die Lern- und Entwicklungssituation eine Schulnachricht bzw. ein Jahreszeugnis auszustellen.
  • Weiters ausgenommen von der Ausstellung einer Schulnachricht sind die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, in denen die semestrierte Oberstufe geführt wird. Die Schulnachricht hat u. a. die Note des Schülers für das Verhalten in der Schule zu enthalten.
  • Das Verhalten des Schülers in der Schule wird gem. § 22 Abs. 2 lit. e SchUG e auch im Jahreszeugnis benotet.
  • Gern. § 21 Abs. 1 SchUG hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und der Altersstufe der Schüler zu bestimmen, in welchen Schularten und Schulstufen das Verhalten des Schülers in der Schule zu beurteilen ist. Dies ist in § 18 LBVO umgesetzt.
  • Für die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule sind gern. § 21 Abs. 2 SchUG folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden:
    Sehr zufriedenstellend, Zufriedenstellend, Wenig zufriedenstellend, Nicht zufriedenstellend.
    Im Gegensatz zu den Noten im Rahmen der Leistungsbeurteilung (vgl. § 18 Abs. 2 SchUG) sind hier keine Ziffernnoten vorgesehen und daher nicht erlaubt.
  • Durch die Noten für das Verhalten des Schülers in der Schule ist gem. § 21 Abs. 3 SchUG zu beurteilen, inwieweit sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung (siehe §§ 43 und 44 SchUG sowie die Schulordnung) bzw. der Hausordnung (siehe § 45 SchUG) entsprechen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen.
  • Die Beurteilung ist gern. § 21 Abs. 4 SchUG durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.
  • Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur der Erziehungssituation angemessene persönlichkeits- und gemeinschaftsbildende Erziehungsmittel angewendet werden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlass zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Kinder- und Jugendhilfe, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist gem. § 47 Abs. 4 SchUG unzulässig. -
  • Das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule kann wohl auch für den schulischen Bereich von Belang sein, doch kommt hier die Prärogative den Eltern bzw. den Jugendwohlfahrtsträgern und dem zuständigen Gericht, nicht aber der Schule zu. Vor allem darf eine doppelte Bestrafung für das gleiche Verhalten durch die Eltern oder hiezu berufene Behörden einerseits und die Schule andererseits nicht erfolgen.
  • Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben gem. § 48 SchUG der Klassenvorstand oder der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen.
  • Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gern. § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz (B-KJHG) mitzuteilen.
  • Ergibt sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist, und kann diese konkrete erhebliche Gefährdung eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen anders nicht verhindert werden, ist gern. § 37 Abs. 1 Z 2 B-KJHG von Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Kindern und Jugendlichen unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten.
  • Die Entscheidung über die Mitteilung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.
  • Die Mitteilungspflicht trifft auch
    • Personen, die freiberuflich die Betreuung oder den Unterricht von Kindern und Jugendlichen übernehmen;
    • von der Kinder- und Jugendhilfe beauftragte freiberuflich tätige Personen;
    • Angehörige gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe.
  • Die schriftliche Mitteilung hat jedenfalls Angaben über alle relevanten Wahrnehmungen und daraus gezogenen Schlussfolgerungen sowie Namen und Adressen der betroffenen Kinder und Jugendlichen und der mitteilungspflichtigen Person zu enthalten.
  • Berufsrechtliche Vorschriften zur Verschwiegenheit stehen der Erfüllung der Mitteilungspflicht nicht entgegen.

2. Bestimmungen der LBVO zum Verhalten des Schülers:

  • Gem. § 11 Abs. 5 LBVO darf das Verhalten des Schülers in der Schule und in der Öffentlichkeit in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.
  • Gem. § 18 Abs. 1 LBVO hat eine Beurteilung des Verhaltens in der Schule in der Schulnachricht und dem Jahreszeugnis bzw. im Semesterzeugnis nur
    • in den allgemeinbildenden Pflichtschulen in der 5. bis 7. Schulstufe,
    • in den allgemeinbildenden höheren Schulen sowie in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen in allen Schulstufen
  • zu erfolgen. Sie hat jedoch in der letzten Stufe einer Schulart nicht zu erfolgen; ferner hat sie an allgemeinbildenden Pflichtschulen in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis nicht zu erfolgen, wenn der Schüler zufolge der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht die Schule verlässt.
  • Für die Beurteilung des Verhaltens in der Schule bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):
    - Sehr zufriedenstellend,
    - Zufriedenstellend,
    - Wenig zufriedenstellend,
    - Nicht zufriedenstellend.
  • Durch die Noten für das Verhalten des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung entsprechen.
  • Die durch die Beurteilung des Verhaltens des Schülers zu beurteilenden Pflichten des Schülers umfassen insbesondere die im § 43 SchUG genannten Pflichten.
  • Die Beurteilung des Verhaltens des Schülers hat besonders auch der Selbstkontrolle und Selbstkritik des Schülers zu dienen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen.
  • Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.

3. Bestimmungen der Schulordnung zum Verhalten des Schülers:

  • Gem. § 43 SchUG sind die Schüler verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 SchOG) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten. Sie haben weiters Anordnungen und Aufträgen im Rahmen der individuellen Lernbegleitung Folge zu leisten und Vereinbarungen, die im Rahmen des Frühwarnsystems getroffen wurden, zu erfüllen.
  • Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes, eines Fachvorstandes oder eines Lehrers verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.
  • Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt der Beschädigung oder Beschmutzung verwirklichen will; dazu genügt, wenn der Täter die Verwirklichung dieses Sachverhaltes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
  • Aus dem Wort „beseitigen" geht hervor, dass der betreffende Schüler selbst tätig zu werden hat; bei dieser Bestimmung handelt es sich somit um keine Regelung betreffend die Einbringung von Geldleistungen im Rahmen des Schadenersatzrechtes.
  • Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind sowohl die Fähigkeiten des Schülers als auch die erzieherische Wirkung zu beachten.
  • Sofern während der Beseitigung von Beschädigungen und Beschmutzungen eine Beaufsichtigung erforderlich ist und hiefür nicht bereits im Rahmen der üblichen Aufsicht vorgesorgt ist, hat der Schulleiter die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
  • Gem. § 44 Abs. 1 SchUG hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung die näheren Vorschriften über das Verhalten der Schüler in der Schule, bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen Veranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule, bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen Veranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes und unter Bedachtnahme auf das Alter der Schüler, die Schulart sowie die der Schule obliegenden Aufgaben zu erlassen. Diese Vorschriften enthält die Verordnung betreffend die Schulordnung (Schulordnung).
  • Darüber hinaus kann das Schulforum bzw. der SGA, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, eine Hausordnung erlassen; sie ist der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag in der Schule kundzumachen. In der Hausordnung können je nach der Aufgabe der Schule (Schulart, Schulform), dem Alter der Schüler sowie nach den sonstigen Voraussetzungen am Standort (z. B. Zusammensetzung der Klasse, schulautonome Profilbildung, Beteiligung an Projekten bzw. Schulpartnerschaften, regionale Gegebenheiten) schuleigene Verhaltensvereinbarungen für Schüler, Lehrer und Erziehungsberechtigte als Schulgemeinschaft und Maßnahmen zur Förderung der Schulqualität festgelegt werden, wobei das Einvernehmen aller Schulpartner anzustreben ist. Die Hausordnung einer Privatschule darf deren besondere Zielsetzung nicht beeinträchtigen.
  • Für die Schüler ergeben sich somit Verpflichtungen aus - dem SchUG unmittelbar,
    - der Schulordnung und
    - der allenfalls vorliegenden Hausordnung.
  • Da keine dieser Rechtsvorschriften alle Ordnungsvorschriften enthält, müssen sie zusammenfassend betrachtet werden.
  • Die Schulordnung legt Folgendes fest:
  • Die Schüler haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit im Unterricht in der Schule und bei Schulveranstaltungen die Unterrichtsarbeit zu fördern.
  • Die Schüler haben sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten.
  • Die Schüler haben sich vor Beginn des Unterrichtes sowie vor Beginn von Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, an denen teilzunehmen sie verpflichtet sind, am Unterrichtsort bzw. am sonst festgelegten Treffpunkt einzufinden. Die Beaufsichtigung der Schüler beginnt 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, der Schulveranstaltung bzw. der schulbezogenen Veranstaltung. Die Beaufsichtigung der Schüler ab der 7. Schulstufe darf entfallen, wenn dies im Hinblick auf die Gestaltung des Unterrichtes, von Schulveranstaltungen, von schulbezogenen Veranstaltungen und der individuellen Berufs(bildungs)orientierung zweckmäßig ist und weiters im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife der Schüler entbehrlich ist. Die Beaufsichtigung der Schüler ab der 9. Schulstufe darf entfallen, wenn sie im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife entbehrlich ist.
  • Bezüglich der Anwesenheit im und Abwesenheit vom Religionsunterricht und Beaufsichtigung hält das ministerielle RS Nr. 5/2007 fest:
  • „Schüler und Schülerinnen, welche keinen Religionsunterricht besuchen, sind auch während des Zeitraumes der Religionsstunden zu beaufsichtigen, wobei eine Beaufsichtigung ab der 9. Schulstufe unter den in § 2 Abs. 1 der Schulordnung genannten Bedingungen entfallen kann (siehe Pkt. 4. des Aufsichtserlasses 2005, RS Nr. 15/2005). Ein Anspruch auf eine „Freistunde" wird hierdurch jedoch nicht statuiert. Das bedeutet, dass in jenen Fällen, in welchen die Religionsstunde entfällt und keine Fachsupplierung stattfindet sondern etwa ein Stundentausch oder eine normale Supplierung vorgesehen ist, auch jene Schüler und Schülerinnen in dem ersatzweise stattfindenden Unterricht anwesend zu sein haben, welche in dieser Stunde sonst keinen Unterricht hätten. Findet der Religionsunterricht in einer Randstunde statt, so ist nur im Bedarfsfall eine Beaufsichtigung vorzusehen.
  • Grundsätzlich ist es organisatorisch anzustreben, dass jene Schüler und Schülerinnen, die den Religionsunterricht nicht besuchen, während dieser Zeit nicht im Klassenverband verbleiben. Gegen eine durch die Aufsichtspflicht bedingte bloß physische Anwesenheit eines Schülers bzw. einer Schülerin im Religionsunterricht eines anderen als des eigenen Bekenntnisses bestehen zwar keine rechtlichen Bedenken, jedoch soll von dieser Möglichkeit nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Aufsichtspflicht der Schule nicht auf andere Art erfüllt werden kann."
  • Der Schüler hat gem. § 2 Abs. 2 Schulordnung regelmäßig teilzunehmen:
    • am Unterricht der für ihn vorgeschriebenen Pflichtgegenstände (einschließlich der Pflichtseminare) und verbindlichen Übungen,
    • am Unterricht der von ihm gewählten alternativen Pflichtgegenstände,
    • am Förderunterricht, der für ihn verpflichtend oder für den er angemeldet ist,
    • am Unterricht in den Freigegenständen und unverbindliche Übungen, für die er angemeldet ist,
    • an ganztägigen Schulformen am Betreuungsteil, zu dem er angemeldet ist,
    • an den für ihn vorgesehenen Schulveranstaltungen,
    • an den schulbezogenen Veranstaltungen, für die er angemeldet ist, sowie
      an der individuellen Berufs(bildungs)orientierung, zu deren Teilnahme er dem Unterricht fern bleiben darf.
  • Das gilt für ordentliche Schüler und für der Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schüler. Andere außerordentliche Schüler sind berechtigt und verpflichtet, an jenen Unterrichtsgegenständen, für die sie aufgenommen wurden, und an den mit diesen Unterrichtsgegenständen in Beziehung stehenden Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen teilzunehmen.
  • Während des Vormittags- bzw. Nachmittagsunterrichts (einschließlich der Pausen) darf der Schüler das Schulgebäude oder einen anderen Unterrichtsort nur mit Genehmigung des aufsichtsführenden Lehrers oder des Schulleiters, soweit die Hausordnung nicht anderes bestimmt, verlassen. Dies gilt sinngemäß für Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen. Hiedurch werden Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule nicht berührt.
  • Die Hausordnung kann sowohl mehrere Personen als auch eine andere Person als den aufsichtsführenden Lehrer oder den Schulleiter mit der Erteilung dieser Genehmigung betrauen; die Hausordnung wird sich u.a. Von Zweckmäßigkeitserwägungen leiten lassen. Die hier vorgesehene Möglichkeit einer besonderen Regelung in der Hausordnung ist vor allem für Fahrschüler von Interesse.
  • Nach Beendigung des Unterrichtes hat der Schüler die Schulliegenschaft (den Unterrichtsort) unverzüglich zu verlassen, sofern nicht ein weiterer Aufenthalt bewilligt wurde.
  • Inwieweit die Schüler früher als 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, einer Schulveranstaltung oder einer schulbezogenen Veranstaltung, zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht sowie nach Beendigung des Unterrichtes, der Schulveranstaltung oder der schulbezogenen Veranstaltung im Schulgebäude anwesend sein dürfen, entscheidet die Schulleitung. Dabei ist von der Schulleitung festzulegen, ob eine Beaufsichtigung der Schüler seitens der Schule (allenfalls auch unter Anwendung von § 44a SchUG - Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer, -erzieher oder -freizeitpädagogen) erfolgt und dass diese Beaufsichtigung ab der 7. Schulstufe entfallen kann, wenn sie im Hinblick auf die konkrete Situation sowie die körperliche und geistige Reife entbehrlich ist. Dies ist gemäß § 79 Abs. 1 SchUG (Kundmachung von Verordnungen) kundzumachen.
  • Bei verspätetem Eintreffen zum Unterricht, zu einer Schulveranstaltung und einer schulbezogenen Veranstaltung hat der Schüler dem Lehrer den Grund seiner Verspätung anzugeben.
  • Auf das Fernbleiben von der Schule finden Anwendung:
    • für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Schüler § 9 SchPflG,
    • für der Berufsschulpflicht unterliegende Schüler § 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 sowie § 23 SchPfIG,
    • im Übrigen § 45 SchUG.
  • Das verspätete Eintreffen des Schülers zum Unterricht, zu Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, das vorzeitige Verlassen sowie das Fernbleiben von der Schule sind im Klassenbuch zu vermerken. Beim Fernbleiben von der Schule ist auch der Rechtfertigungsgrund anzuführen.
  • Die Schüler haben am Unterricht, an den Schulveranstaltungen und den schulbezogenen Veranstaltungen in einer den jeweiligen Erfordernissen entsprechenden Kleidung teilzunehmen.
  • Die Schüler haben die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen und in einem dem Unterrichtszweck entsprechenden Zustand zu erhalten.
  • Die Schüler haben sämtliche Einrichtungen und Anlagen der Schule einschließlich der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel schonend zu behandeln.
  • Gegenstände, die die Sicherheit gefährden oder den Schulbetrieb stören, dürfen vom Schüler nicht mitgebracht werden. Derartige Gegenstände sind dem Lehrer auf Verlangen zu übergeben. Abgenommene Gegenstände sind nach Beendigung des Unterrichtes bzw. der Schulveranstaltung oder der schulbezogenen Veranstaltung dem Schüler zurückzugeben, sofern es sich nicht um sicherheitsgefährdende Gegenstände handelt. Sicherheitsgefährdende Gegenstände dürfen nur dem Erziehungsberechtigten - sofern der Schüler volljährig ist, diesem - ausgefolgt werden, wenn deren Besitz nicht sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht (z. B. § 11 Waffengesetz, der Personen unter 18 Jahren den Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen untersagt).
  • Die Schüler sind vor dem Gebrauch von Maschinen und Geräten, die eine Gefährdung verursachen können, auf die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufmerksam zu machen. Verletzt ein Schüler die Sicherheitsvorschriften, ist er nachweisbar zu ermahnen und ihm der Ausschluss von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tage anzudrohen. Bei weiterem Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften ist er von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tage auszuschließen. Der dadurch versäumte Unterricht ist wie ein Unterricht zu behandeln, dem der Schüler unentschuldigt fernbleibt.
  • Schüler, Lehrer, sonstige Bedienstete der Schule sowie Personen, die gem. § 44a SchUG mit der Beaufsichtigung von Schülern betraut sind, sind verpflichtet, besondere Ereignisse, die die Sicherheit gefährden, unverzüglich dem Schulleiter zu melden.
  • In der Schule sind jene Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, um im Katastrophenfall eine Gefährdung der Schüler möglichst zu verhindern. Entsprechende Übungen für den Ernstfall sind jährlich mindestens einmal durchzuführen.
  • Die Erziehungsberechtigten haben den Schulleiter im Falle einer Erkrankung des Schülers oder eines Hausangehörigen des Schülers an einer anzeigepflichtigen Krankheit unverzüglich hievon zu verständigen oder verständigen zu lassen. Diese Verpflichtung trifft den Schüler, sofern er volljährig ist.
  • Im Rahmen des § 47 Abs. 1 SchUG sind folgende Erziehungsmittel anzuwenden (Die Aufzählung ist taxativ.):
    • bei positivem Verhalten des Schülers: Ermutigung, Anerkennung, Lob, Dank;
    • bei einem Fehlverhalten des Schülers: Aufforderung, Zurechtweisung, Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten, beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit dem Schüler, beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten, Verwarnung.
  • Die genannten Erziehungsmittel können vom Lehrer, vom Klassenvorstand und vom Schulleiter, in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde, angewendet werden.
  • Erziehungsmaßnahmen sollen möglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten des Schülers stehen. Sie sollen dem Schüler einsichtig sein und eine die Erziehung des Schülers fördernde Wirkung haben.
  • Der Genuss alkoholischer Getränke ist den Schülern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen sowie schulbezogenen Veranstaltungen untersagt.
  • Das Rauchen ist den Schülern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen sowie schulbezogenen Veranstaltungen untersagt. Dieses schulrechtlich verordnete Rauchverbot gilt auch, wenn der Unterricht oder die Veranstaltung im Freien abgehalten wird.
  • Zum Nichtraucherschutz an Schulen siehe das ministerielle RS Nr. 3/2006. Darin wird erläutert, dass ein ausnahmsloses Rauchverbot für jede Art von Räumen gilt, in denen Unterrichts- und Fortbildungsveranstaltungen oder schälsportliche Aktivitäten stattfinden. In diesem Zusammenhang ist es gleichgültig, wo sich die Räumlichkeiten befinden. Ebenfalls keine Rolle spielt es, ob deren Verwendung für die erwähnten Zwecke dauernd oder nur vorübergehend ist. Auch bei einer zeitlich begrenzten Nutzung darf während des Unterrichts, der Fortbildungsveranstaltung oder der schulsportlichen Aktivität nicht geraucht werden. Dieses Rauchverbot gilt für Schüler, Lehrer und sonstige Begleitpersonen gleichermaßen.
  • Im gesamten Schulgebäude ist das Rauchen untersagt. Das gilt für öffentliche wie private Schulen. Auf die rechtliche Stellung des Schulerhalters kommt es in diesem Fall nicht an. Der Schutz der Nichtraucher vor gesundheitsschädlichem Tabakrauch erstreckt sich auf alle Bereiche des Schulgebäudes. Ausgenommen sind nur Teile, die ausschließlich privaten Zwecken vorbehalten sind, wozu etwa Dienstwohnungen gehören.
  • Zum Schutz der Nichtraucher ist allen Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, das Rauchen ausnahmslos untersagt Von den Schülern abgesehen, denen das Rauchen ohnehin bereits durch die Schulordnung verboten wird, bezieht sich die Verpflichtung, das Rauchen zu unterlassen, daher auch auf Lehrer, auf das nicht unterrichtende Personal, auf Eltern und Erziehungsberechtigte sowie auf alle Personen, die das Schulgebäude, und sei es auch nur für kurze Zeit, betreten. Für die Beachtung dieser Verpflichtung ist die Schulleitung verantwortlich (§ 56 Abs. 4 SchUG). Dem Schulerhalter obliegt es, für die Beschaffung und Anbringung der Rauchverbotshinweise zu sorgen.
  • Für die Geltung des Nichtraucherschutzes ist es unerheblich, ob in der Schule gerade Unterricht stattfindet oder nicht. Der Nichtraucherschutz ist zeitlich unbegrenzt. Er besteht auch in der schul- und unterrichtsfreien Zeit - in den Ferien, während Lehrerkonferenzen, in den Sitzungen der Organe der Schulpartnerschaft oder bei Elternvereinsabenden. Auch schulfremde Personen und Einrichtungen, denen im Zuge von Schulraumüberlassungen gem. § 128a SchOG Räume zur Verfügung gestellt werden, haben das im Schulgebäude bestehende Rauchverbot zu beachten. Gleiches gilt für die Besucher von Schulfesten und Schulfeiern.
  • Da Nichtraucherschutz zwingendes Recht ist, ist es nicht möglich, ihn mehrheitlich oder einvernehmlich wieder außer Kraft zu setzen. Es gehört zum Wesen zwingender Normen, dass sie für den Einzelnen nicht abänderbar sind. Somit ist es unzulässig, im Zuge einer Lehrerkonferenz, eines Elternabends oder einer Sitzung der Organe der Schulpartnerschaft eine Abstimmung darüber stattfinden zu lassen, ob im oder außerhalb des Besprechungsraumes geraucht werden darf. Das ist selbst dann unstatthaft, wenn sich die an der Besprechung teilnehmenden Nichtraucher vom Tabakrauch nicht belästigt fühlen sollten. Die mit der gesetzlichen Regelung verbundenen Zielsetzungen des Schutzes der Gesundheit und der Hebung des Gesundheitsbewusstseins haben gesamtgesellschaftlichen Charakter. Neben dem Schutz von Nichtrauchern vor den nicht länger zu bestreitenden negativen Folgen des Tabakrauchs stellen sie vor allem auf eine Veränderung der Haltung der Allgemeinheit gegenüber dem Rauchen und damit auf eine Eindämmung von Suchtverhalten ab - gesundheitspolitische Anliegen, denen sich Einzelne oder Gruppen nicht unter Berufung auf einen persönlichen Lebensstil oder auf individuelle Vorlieben und Gewohnheiten entgegenstellen können.
  • Das Rauchverbot bezieht sich auf die gesamte Schulliegenschaft, da gem. § 12 Abs. 1 Tabak- und Nichtraucherinnenbzw. Nichtraucherschutzgesetz das Rauchverbot u. a. in Räumen für
    • Unterrichts- und Fortbildungszwecke und
    • schulsportliche Betätigung, schulische oder solche Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden, einschließlich der dazugehörigen Freiflächen,
      gilt.
  • Die Erziehungsberechtigten haben jede Änderung ihrer Wohnadresse, gegebenenfalls der eigenen Wohnadresse des Schülers, einen Übergang des Erziehungsrechtes an andere Personen sowie sonstige Veränderungen, die den Schüler betreffen und für die Schule bedeutsam sind, unverzüglich zu melden. Sofern der Schüler volljährig ist, trifft ihn die Meldepflicht hinsichtlich der Änderung seiner Wohnadresse und der wesentlichen seine Person betreffenden Angaben. Wesentliche Angaben für die Schule sind z. B. Namensänderung, Änderungen bezüglich des Religionsbekenntnisses usw.

(Zuletzt aktualisiert: September 2022)