Recht von A bis Z

"Hacklerregelung" (Langzeitversichertenregelung)

Rechtsgrundlage: BDG 236b, 236d

Siehe auch: Ruhestand, Versetzung in den Ruhestand

1) Hacklerregelung für vor dem 1.1.1954 Geborene

Pensionsantritt mit 60 Jahren, wenn 40 Jahre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit vorliegen.

Keine Abschläge bei der Ruhestandsversetzung, falls die Voraussetzungen vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt werden.

Volles Dienstjubiläum!

Ansuchen um Ruhestandsversetzung gemäß der "Hacklerregelung" sind spätestens 1 Monat vor Wirksamkeit zu stellen.

Zur "beitragsgedeckten Gesamtdienst" zählen:

  • die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten voll zu zählen sind;
  • bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag zu leisten war;
  • Zeiten des ordentlichen Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstmaß von 30 Monaten;
  • Zeiten der Kindererziehung nach ASVG bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten (Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei angerechnete Karenzzeiten nach MSchG oder VKG;
  • Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld;
  • Zeiten eines Krankengeldbezuges nach ASVG;
  • nachgekaufte Zeiten.

Gemäß § 236b Abs 6 BDG können Beamte des Dienststandes eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit beantragen. Dieses Antragsrecht steht allerdings nur jenen Kolleginnen und Kollegen zu, die aufgrund ihres Geburtsdatums auch tatsächlich unter die so genannte "Hacklerregelung" fallen würden. (Formloses Ansuchen im Dienstweg an den Landesschulrat!). Das Recht gilt nach Zustellung des Bescheides als konsumiert.

Nachkauf von Zeiten für die Pension (Entrichtung des besonderen Pensionsbeitrages - BDG 236b (4):

Der Nachkauf von Schul- und Studienzeiten wurde per 30.12.2010 vereinheitlicht  und beträgt 22,8 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach ASVG:

  • 2015: 1060,20 € (= 22,8 % von 4650,- €)

Risikozuschlag für vor dem 1.1.1955 Geborene, die

  • den Antrag zwischen 55 und 60 stellen: 122 %
  • nach 60 stellen: 134 % (§ 56 (3b) PG).

Pensionszeiten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres gelegen und im Zuge der Pragmatisierung ausbezahlt worden sind, können wieder nachgekauft werden.

Rückerstattung des besonderen Pensionsbeitrages - BDG 236b (8):
Auf Antrag kann der entrichtete besondere Pensionsbeitrag (= nachgekaufte Zeiten) rückerstattet werden. Diese Zahlungen sind entsprechend den Aufwertungsfaktoren nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.
Dies gilt jedoch nur für Personen, die vor dem 1.7.1988 pragmatisiert worden sind.

2) Hacklerregelung für ab dem 1.1.1954 Geborene:

Der Pensionsantritt ist ab 62 Jahren und 42 Beitragsjahren möglich.

Der Nachkauf von Schul- und Studienzeiten ist nicht möglich.

Abschlag: 3,36%-Punkte pro Jahr vor dem 65. Geburtstag.

Zur "beitragsgedeckten Gesamtdienst" siehe oben! Weiters gilt:

  • nachgekaufte Zeiten (nur erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten decken)

(Zuletzt aktualisiert: September 2015)