Recht von A bis Z

Kinderzuschuss (seit 1.1.2012 statt "Kinderzulage", früher "Haushaltszulage")

Rechtsgrundlage: §4 GG bzw. §16 VBG

  • Ein Kinderzuschuss von 15,60 Euro monatlich gebührt für jedes Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird.
  • Als Kinder gelten
    - eheliche Kinder,
    - legitimierte Kinder,
    - Wahlkinder,
    - uneheliche Kinder
    - sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und dieser überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
  • Für ein und dasselbe Kind gebührt der Kinderzuschuss nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diesen Zuschuss oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, gebührt der Kinderzuschuss nur der Person, deren Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der älteren Person vor.
  • Der Bedienstete ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn sie oder er aber nachweist, dass erst später von dieser Tatsache Kenntnis erlangt wurde, binnen einem Monat nach Kenntnis, der Dienstbehörde zu melden.
  • Bei rechtzeitiger Meldung gebührt der Kinderzuschuss ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch entstehen. Bei verspäteter Meldung gebührt der Anspruch erst mit dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, mit diesem Tag.
  • Auf die Dauer des gänzlichen Entfalls des Monatsbezuges entfällt auch der Kinderzuschuss.
  • Der Kinderzuschuss ist steuerpflichtig.

Siehe auch "Mutterschaft - Mutterschutz"

(Zuletzt aktualisiert: Februar 2017)