Recht von A bis Z

Mutterschutz und Karenzurlaub

Rechtsgrundlage: Mutterschutzgesetz, Väterkarenzgesetz, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BDG, VBG, GehG

1. Mutterschutzbestimmungen:

a) Meldepflicht:

  • Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist, dem Dienstgeber hievon unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Geburtstermines Mitteilung zu machen
  • Darüber hinaus sind sie verpflichtet, innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der Achtwochenfrist (vor der voraussichtlichen Geburt) den Dienstgeber auf deren Beginn aufmerksam zu machen.
  • Auf Verlangen des Dienstgebers haben werdende Mütter eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Zeitpunkt ihrer Entbindung vorzulegen.
  • Bei einem vorzeitigen Ende der Schwangerschaft ist der Dienstgeber zu verständigen.
  • Die Geburt ist sobald wie möglich unter Vorlage der Geburtsurkunde an den Dienstgeber zu melden.
  • Stillende Mütter haben bei Wiederantritt des Dienstes dem Dienstgeber Mitteilung zu machen, dass sie stillen, und auf Verlangen des Dienstgebers eine Bestätigung eines Arztes oder einer Mutterberatungsstelle vorzulegen. Die Dienstnehmerin hat dem Dienstgeber mitzuteilen, wenn sie nicht mehr stillt.

b) Arbeitsverbote:

  • Werdende Mütter dürfen keinesfalls mit schweren körperlichen Arbeiten oder mit Arbeiten oder in Arbeitsverfahren beschäftigt werden, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -geräte für ihren Organismus oder für das werdende Kind schädlich sind.
  • Als solche Arbeiten sind z. B. anzusehen:
    • Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben oder regelmäßig Lasten von mehr als 8 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 15 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand bewegt oder befördert werden; wenn größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln gehoben, bewegt oder befördert werden, darf die körperliche Beanspruchung nicht größer sein als bei vorstehend angeführten Arbeiten;
    • Arbeiten, die von werdenden Müttern überwiegend im Stehen verrichtet werden müssen, sowie Arbeiten, die diesen in ihrer statischen Belastung gleichkommen, es sei denn, dass Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen benützt werden können; nach Ablauf der 20. Schwangerschaftswoche alle derartigen Arbeiten, sofern sie länger als vier Stunden verrichtet werden, auch dann, wenn Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen benützt werden können;
    • Arbeiten, bei denen werdende Mütter Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen, gleich ob in festem, flüssigem, staub-, gas- oder dampfförmigem Zustand, gesundheitsgefährdenden Strahlen, gesundheitsgefährdenden elektromagnetischen Feldern oder schädlichen Einwirkungen von Hitze, Kälte oder Nässe ausgesetzt sind, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann.
  • Der erst- und drittgenannte Punkt gilt auch für stillende Mütter
  • werdende und stillende Mütter dürfen von zwanzig bis sechs Uhr nicht beschäftigt werden.
  • Werdende und stillende Mütter dürfen anSonn-undgesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden.
  • Werdende und stillende Mütter dürfen über die gesetzlich oder in einem Kollektivvertrag festgesetzte tägliche Normalarbeitszeit hinaus nicht beschäftigt werden. Keinesfalls darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit vierzig Stunden übersteigen.
  • Macht die Anwendung dieser Bestimmungen eine Änderung der Beschäftigung erforderlich, so hat die Dienstnehmerin Anspruch auf das Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst gleichkommt, den sie während der letzten dreizehn Wochen des Dienstverhältnisses vor dieser Änderung bezogen hat. Fallen in diesen Zeitraum Zeiten, während derer die Dienstnehmerin infolge Erkrankung oder Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum von dreizehn Wochen um diese Zeiten; diese Zeiten bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Die vorstehende Regelung gilt auch, wenn sich durch die Änderung der Beschäftigung der Dienstnehmerin eine Verkürzung der Arbeitszeit ergibt, mit der Maßgabe, dass der Berechnung des Entgelts die Arbeitszeit zugrunde zu legen ist, die für die Dienstnehmerin ohne Änderung der Beschäftigung gelten würde.
  • Kein Weiterzahlungsanspruch besteht hingegen für Überstundenentgelt und Feiertagszuschläge.

c) Beschäftigungsverbote:

  • Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden
  • Die Achtwochenfrist ist auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung früher oder später als im Zeugnis angegeben, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.
  • Über die Achtwochenfrist hinaus darf eine werdende Mutter auch dann nicht beschäftigt werden, wenn nach einem von ihr vorgelegten fachärztlichen Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.
  • Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf sechzehn Wochen.
  • Dienstnehmerinnen dürfen nach ihrer Entbindung über die festgelegten Fristen hinaus zu Arbeiten nicht zugelassen werden, solange sie arbeitsunfähig sind. Die Dienstnehmerinnen sind verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit ohne Verzug dem Dienstgeber anzuzeigen und auf Verlangen des Dienstgebers eine ärztliche Bestätigung über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt eine Dienstnehmerin diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.
  • Die Zeiten des Beschäftigungsverbots zählen zur Gänze für alle zeitabhängigen Rechte.

d) Ruhemöglichkeit und Stillzeit:

  • Werdenden und stillenden Müttern ist es zu ermöglichen, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen.
  • Stillenden Müttern ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben. Diese Freizeit hat an Tagen, an denen die Dienstnehmerin mehr als viereinhalb Stunden arbeitet, fünfundvierzig Minuten zu betragen. Bei einer Arbeitszeit von acht oder mehr Stunden ist auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je fünfundvierzig Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von neunzig Minuten zu gewähren.
  • Durch die Gewährung der Stillzeit darf kein Verdienstausfall eintreten. Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht voroder nachgearbeitet und nicht auf die in anderen gesetzlichen Vorschriften oder kollektivvertraglichen Bestimmungen vorgesehenen Ruhepausen angerechnet werden.

e) Kündigungs- und Entlassungsschutz:

  • Dienstnehmerinnen kann während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nicht gekündigt werden, es sei denn, dass dem Dienstgeber die Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung nicht bekannt ist
  • Eine Kündigung ist bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer erfolgten Fehlgeburt rechtsunwirksam. Auf Verlangen des Dienstgebers hat die Dienstnehmerin eine ärztliche Bescheinigung über die Fehlgeburt vorzulegen.
  • Eine Kündigung ist auch rechtsunwirksam, wenn die Schwangerschaft bzw. Entbindung dem Dienstgeber binnen fünf Arbeitstagen nach Ausspruch der Kündigung, bei schriftlicher Kündigung binnen fünf Arbeitstagen nach deren Zustellung, bekanntgegeben wird. Die schriftliche Bekanntgabe der Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Fünftagefrist zur Post gegeben wird. Wendet die Dienstnehmerin die Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung innerhalb der Fünftagefrist ein, so hat sie gleichzeitig durch eine Bestätigung des Arztes die Schwangerschaft oder die Vermutung der Schwangerschaft nachzuweisen oder die Geburtsurkunde des Kindes vorzuweisen. Kann die Dienstnehmerin aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, dem Dienstgeber die Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung nicht innerhalb der Fünftagefrist bekanntgeben, so ist die Bekanntgabe rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird.
  • Bei Inanspruchnahme einer Karenz im zweiten Lebensjahr des Kindes oder bei Teilzeitbeschäftigung im zweiten, dritten und vierten Lebensjahr des Kindes kann das Gericht die Zustimmung zur Kündigung, wenn die Klage auf Zustimmung zur Kündigung nach Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes gestellt wurde, auch dann erteilen, wenn der Dienstgeber den Nachweis erbringt, dass die Kündigung durch Umstände, die in der Person der Dienstnehmerin gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Dienstnehmerin entgegenstehen, begründet ist und die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber unzumutbar ist.
  • Eine entgegen den genannten Bestimmungen ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam.
  • Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses ist nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Bei minderjährigen Dienstnehmerinnen muss dieser Vereinbarung überdies eine Bescheinigung eines Gerichts (§ 92 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz) oder einer gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, dass die Dienstnehmerin über den Kündigungsschutz nach dem MSchG belehrt wurde.
  • Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts entlassen werden. Ebenso darf eine Entlassung bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer erfolgten Fehlgeburt nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts erfolgen.
  • Das Gericht darf die Zustimmung zur Entlassung nur erteilen, wenn die Dienstnehmerin
    • die ihr auf Grund des Arbeitsverhältnisses obliegenden Pflichten schuldhaft gröblich verletzt, insbesondere wenn sie ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Arbeitsleistung unterlässt;
    • im Dienst untreu ist oder sich in ihrer Tätigkeit ohne Wissen des Dienstgebers von dritten Personen unberechtigt Vorteile zuwenden lässt;
    • ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät oder ohne Einwilligung des Dienstgebers ein der Verwendung im Betrieb (Haushalt) abträgliches Nebengeschäft betreibt;
    • sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber, dessen im Betrieb (Haushalt) tätige oder anwesende Familienangehörige oder Dienstnehmer des Betriebes (Haushalts) zuschulden kommen lässt
    • sich einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, oder einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung schuldig macht.
  • In den Fällen der Z 1 und 4 ist der durch die Schwangerschaft bzw. durch die Entbindung oder Fehlgeburt der Dienstnehmerin bedingte außerordentliche Gemütszustand zu berücksichtigen.
  • In den Fällen der Z 4 und 5 kann die Entlassung der Dienstnehmerin gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung des Gerichts ausgesprochen werden. Weist das Gericht die Klage auf Zustimmung zur Entlassung ab, so ist die Entlassung rechtsunwirksam.

2. Karenz:

3. Elternteilzeit - Teilzeitbeschäftigung nach § 15h MSchG bzw. § 8 VKG

  • Für Eltern, deren Kinder ab dem 1.1.2016 geboren wurden, gilt:
  • Ein Rechtsanspruch auf diese Form der Teilzeitbeschäftigung besteht, wenn die für eine Vollbeschäftigung vorgesehene Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm um mindestens 20 vH reduziert wird und 30 vH nicht unterschreitet – d.h. 6 bis 16 Werteinheiten (§ 23 Abs. 9a MSchG/ VKG §10 Abs.11a). Im Einvernehmen mit dem Dienstgeber ist auch eine Einigung außerhalb der Bandbreite möglich (gilt auch als Teilzeit im Sinn des MSchG bzw. VKG)
  • Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin/ des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind.
  • Zeitraum: Frühestens mit Ende der Schutzfrist, längstens bis zum 7. Geburtstag oder einem späteren Schuleintritt des Kindes (§ 23 Abs. 8 MSchG / § 10 Abs. 10 VKG).
  • Voraussetzungen:
    • Das Dienstverhältnis muss 3 Jahre gedauert haben
    • gemeinsamer Haushalt mit dem Kind oder Obsorge
    • für jedes Kind nur einmal in Anspruch zu nehmen
    • Dauer mindestens 2 Monate
    • eine einmalige Änderung sowie eine vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung ist zulässig (Meldung 3 Monate vorher)
    • die Teilzeitbeschäftigung gleichzeitig mit einer Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles ist zulässig
    • befindet sich der andere Elternteil gerade mit demselben Kind in Karenz, ist  die Teilzeitbeschäftigung nicht zulässig
  • Sollten die Voraussetzungen nicht oder nur teilweise gegeben sein, besteht die Möglichkeit der „vereinbarten Teilzeit“ (MSchG §15i, VKG §8a) bis zum 4. Geburtstag des Kindes bzw. kann nach dienstrechtlichen Vorschriften Teilzeit beantragt werden (§50a oder b BDG,…).
  • Zu beachten ist:
    • Während der Teilzeit nach MSchG / VKG ist eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ohne Zustimmung des Dienstgebers verboten und ein Kündigungsgrund (§ 15n Abs. 3 MSchG).
    • Sonderbestimmungen für BeamtInnen (§ 23 Abs. 8 Z 1 MSchG, § 10 Abs. 10 Z 1 VKG): Eine Reduzierung auf unter 50 % der Lehrverpflichtung ist nur zulässig, soweit Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht.
    • Es sind jeweils die genauen Meldefristen einzuhalten (vgl. MSchG §15, VKG §2):
      Gewünschter Beginn der TZ direkt im Anschluss an Beschäftigungsverbot: Meldung innerhalb der Schutzfrist (gilt für Mütter und Väter)
      Gewünschter Beginn der TZ später: Meldung spätestens 3 Monate vor beabsichtigtem Beginn (gilt für Mütter und Väter)

4. Geldleistungen:

a) Bezüge während des Beschäftigungsverbots:

  • Beamtinnen, die am 31. Dezember 2010 ein Dienstverhältnis zum Bund hatten, erhalten im absoluten Beschäftigungsverbot den vollen Bezug, auch wenn davor die Wochendienstzeit herabgesetzt war
  • Beamtinnen,dieam31.Dezember 2010kein Dienstverhältnis zum Bund hatten, gebühren für die Zeit des Beschäftigungsverbots die Monatsbezüge in Höhe des Durchschnitts der in den letzten drei Monaten vor Eintritt des Beschäftigungsverbotes gebührenden Monatsbezüge. Sofern das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Eintrittes des Beschäftigungsverbots gemäß MSchG karenziert ist, ist der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Antritt der Karenz maßgebend.
  • Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit des Beschäftigungsverbots keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge.
  • Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Bund nach dem 31. Dezember 2010 begründetworden ist, gebühren für die Zeit des Beschäftigungsverbots keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des Durchschnitts der in den letzten drei Monaten vor Eintritt des Beschäftigungsverbots gebührenden Bezüge erreichen. Ist dies nicht der Fall, gebührt ihnen eine Ergänzung darauf. Sofern das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Eintrittes des Beschäftigungsverbots gemäß MSchG karenziert ist, ist der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Antritt der Karenz maßgebend.
  • Vertragsbediensteten gebührt über Antrag von der Krankenkasse Wochengeld in der Höhe des durchschnittlichen Nettoverdienstes der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist zuzüglich der anteiligen Sonderzahlungen. Grundsätzlich besteht Anspruch auf Wochengeld allerdings nur, wenn eine eigene aufrechte Krankenversicherung zu Beginn der Schutzfrist (z. B. auf Grund von Erwerbstätigkeit) vorliegt. Endet ein befristetes Dienstverhältnis, das mindestens drei Monate gedauert hat, vor der Schutzfrist durch Zeitablauf während einer Schwangerschaft, besteht ebenfalls Anspruch auf Wochengeld.

b) Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag und Mehrkindzuschlag:

  • Die Familienbeihilfe wird monatlich ausbezahlt. Seit 1. Jänner 2018 beträgt sie (in Euro):
 Kinderzahl ab Geburt  ab 3 Jahren  ab 10 Jahren  ab 19 Jahren 
 1 114,0  121,9 141,5 165,1
 2  121,1  129,0 148,6  172,2
 3  131,4  139,3 158,9  182,5
 4  140,5  148,4 168,0  191,6
 5  146,0  153,9 173,5  197,1
 6  149,7  157,6 177,2   200,8
 7 und mehr  166,0  173,9  193,5  217,1
  •  Beispiel: 4 Kinder mit Anspruch auf Familienbeihilfe im Alter von 20, 11, 5 und 2 Jahren; Familienbeihilfe: 191,6 +168,0 +148,4 +140,5 =648,5 Euro
  • Familienbeihilfe für Schüler: Für Schüler bleibt der Anspruch auf Familienbeihilfe jedenfalls bis zum 18. Geburtstag bestehen. Familienbeihilfe kann für Schüler auch über den 18. Geburtstag hinaus bezogen werden, wenn
    - maximal einmal repetiert wurde und/oder
    - die Einschulung verspätet (z.B. erst mit sieben Jahren) erfolgte und/oder
    - die Schulausbildung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z. B. schwere Krankheit) behindert wurde.
  • Familienbeihilfe für Studenten: Für Studierende kann den Eltern Familienbeihilfe gewährt werden. Dies ist grundsätzlich bis zum Alter von 24 Jahren möglich
  • Für volljährige Kinder unter 24 Jahren besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung.
  • Die Familienbeihilfe wird für die gesetzliche Mindeststudiendauer gewährt. Bei einem Studium mit Abschnittsgliederung wird pro Abschnitt ein Toleranzsemester eingeräumt. Wird ein Studienabschnitt innerhalb der Mindeststudiendauer absolviert, kann das nicht verbrauchte Toleranzsemester im weiteren Studienverlauf genutzt werden. Bei einem Studium ohne Abschnittsgliederung beträgt die Toleranzgrenze ein Studienjahr.
  • Verlängerung der Bezugsdauer: Bei Ableistung des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes kann die Familienbeihilfe bis zum Alter von 25 Jahren gewährt werden. Dies ist ebenso bei Schwangerschaft bzw. Geburt eines Kindes oder einer erheblchen Behinderung des Studierenden (mindestens 50 Prozent) möglich.
  • Die Anspruchsdauer kann sich darüber hinaus bis zum Alter von 25 Jahren verlängern, wenn ein Kind ein Studium mit einer Mindeststudiendauer von zehn Semestern betreibt, sofern das Studium in dem Kalenderjahr, in dem das Kind 19 Jahre alt geworden ist, begonnen wurde.
  • Ebenso ist eine Verlängerung des Bezugs der Familienbeihilfe bis zum Alter von 25 Jahren möglich, wenn einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige Hilfstätigkeit bei einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt mit Einsatzstelle im Inland absolviert wurde.
  • Eine Studienbehinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z. B. Krankheit) oder ein nachgewiesenes Auslandsstudium von jeweils mindestens drei Monaten verlängert die zulässige Studienzeit um ein Semester.
  • Mutterschutz und die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zum zweiten Geburtstag hemmen den Ablauf der vorgesehenen Studienzeit.
  • Bei Studentenvertretern können bis zu vier Semester auf die Mindeststudiendauer angerechnet werden.
  • Studienerfolgsnachweis: Für die Weitergewährung der Familienbeihilfe nach dem 18. Geburtstag müssen die Anspruchsvoraussetzungen nachgewiesen werden. Die Vorlage von Leistungsnachweisen muss beim zuständigen Finanzamt erfolgen.
  • Für das erste Studienjahr ist ein Studienerfolgsnachweis über 16 ECTS-Punkte (oder acht Wochenstunden) aus Wahl- oder Pflichtfächern des betriebenen Studiums oder eine Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (des ersten Rigorosums) zu erbringen (einmaliger Leistungsnachweis), oder es werden für die Prüfungen der Studieneingangsund Orientierungsphase (STEOP) mindestens 14 ECTSPunkte nachgewiesen. In der weiteren Folge muss kein Studienerfolgsnachweis erbracht werden. Auf Anfrage des Finanzamtes muss aber die Ernsthaftigkeit des Studiums durch Vorlage von Zeugnissen nachgewiesen werden, da sonst Rückforderungen nicht ausgeschlossen sind.
  • Wird der Zeitrahmen überschritten oder der Studienerfolgsnachweis nicht erbracht, fällt die Familienbeihilfe weg. Bei Beginn eines nächsten Studienabschnitts bzw. bei Erbringung des Studienerfolgsnachweises kann die Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt wieder beantragt werden.
  • Bei erheblich behinderten Kindern ist das ernsthafte und zielstrebige Betreiben des Studiums im Wege der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Der Leistungsnachweis von acht Semesterwochen und die Einhaltung der gesetzlichen Mindeststudienzeit finden keine Anwendung.
  • Bei einem weiteren Studium (Doppelstudium) ist dem Finanzamt anzugeben, welches Studium als Hauptstudium betrieben wird und somit für den Familienbeihilfenbezug (hinsichtlich der Semesterzählung sowie des Leistungsnachweises) maßgeblich ist
  • Soll in der Folge das andere Studium das maßgebliche sein, so gilt dies als Studienwechsel. Es müssen also auch in diesem Fall die entsprechenden Regeln über den Studienwechsel beachtet werden, um nicht den Familienbeihilfenanspruch zu verlieren.
  • Ein Studienwechsel ist maximal zweimal möglich und muss spätestens vor dem dritten inskribierten Semester vorgenommen werden. Wird das Studium erst später gewechselt, entfällt die Familienbeihilfe für so viele Semester, wie in den vor dem Wechsel betriebenen Studien Familienbeihilfe bezogen wurde. Diese Wartezeit kann durch die Anrechnung von Prüfungen aus dem alten Studium im neuen Studium verkürzt werden.
  • Beantragt werden kann die Familienbeihilfe für Studierende grundsätzlich nur durch die Eltern, da diese vorrangig anspruchsberechtigt sind. Einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Kinder nur dann, wenn die Haushaltsgemeinschaft zu den Eltern nicht mehr besteht und die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nachweislich nicht nachkommen. Eine Haushaltsgemeinschaft gilt dann nicht als aufgehoben, wenn sich die Kinder zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhalten. Für Kinder, denen vom Ehegatten bzw. vom früheren Ehegatten Unterhalt zu leisten ist, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
  • Beginnt das Studium direkt nach der Matura, müssen das Studienblatt und die Studienbestätigung (werden bei abgeschlossener Immatrikulation und Inskription ausgehändigt) an das zuständige Finanzamt geschickt werden. Die Familienbeihilfe wird dann automatisch weiter ausbezahlt. Studierende, die bisher keine Familienbeihilfe bezogen haben, müssen sie beim Finanzamt beantragen.
  • Volljährige Studierende können mit Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils selbst die Familienbeihilfe beantragen und sich den Betrag direkt vom Finanzamt überweisen lassen.
  • Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird der Kinderabsetzbetrag ausgezahlt. Er muss nicht gesondert beantragt werden. Der Kinderabsetzbetrag ist keine Familienbeihilfe, sondern ein Absetzbetrag, der in Form einer Negativsteuer ausgezahlt wird. Er beträgt 58,40 Euro pro Kind und Monat.
  • Für erheblich behinderte Kinder gebührt ein zusätzlicher Erhöhungsbetrag von 155,9 Euro monatlich. Für den Nachweis der Behinderung erfolgt nach Antragstellung eine Einladung zu einer Untersuchung bei einem sachverständigen Arzt. Der Grad der Behinderung des Kindes muss mindestens 50 Prozent betragen, oder das Kind muss dauerhaft außerstande sein, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
  • Den Mehrkindzuschlag können einkommensschwache Eltern mit drei oder mehr Kindern erhalten. Er beträgt monatlich 20 Euro für das dritte und jedes weitere Kind und muss für jedes Kalenderjahr gesondert geltend gemacht werden. Der Mehrkindzuschlag wird im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung ausgezahlt bzw. bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.

b) Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag:

  • Für ein Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird, steht ab 2019 auf Antrag der Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
  • Der Familienbonus Plus beträgt
    • bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro
    • nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
  • Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag. Er wird daher in voller Höhe von der Lohn- bzw. Einkommensteuer subtrahiert. Der Familienbonus Plus ist allerdings nicht negativsteuerfähig.
  • Der Familienbonus Plus kann entweder über die Lohnverrechnung durch den Dienstgeber in Anspruch genommen oder in der Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Im ersten Fall muss das Formular E 30 ausgefüllt und beim Dienstgeber abgegeben werden. Das aktuelle Formular steht auf www.bmf.gv.at unter „Formulare" zum Download bereit bzw. ist auf den Finanzämtern erhältlich.
  • Der Familienbonus Plus reduziert die Steuerlast der Eltern. Personen mit geringem Einkommen, die keine Steuer zahlen, haben davon nichts. Daher wird ab 2019 ein Kindermehrbetrag eingeführt, der geringverdienenden Alleinerziehern oder -verdienern zugutekommt.
  • Ergibt sich eine Einkommensteuer unter 250 Euro und steht der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu, gilt bei Vorhandensein eines Kindes Folgendes:
    • Die Differenz zwischen 250 Euro und der Steuer ist als Kindermehrbetrag zu erstatten.
    • Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind ebenfalls um 250 Euro oder den an seine Stelle tretenden Betrag.
  • Bei Insanspruchnahm des Familienbonus entfällt der bisherige Kindertfreibetrag, auch Kinderbetreuungskosten können nicht mehr abgesetzt werden.

d) Kinderzuschuss:

  • Ein Kinderzuschuss von 15,6 Euro monatlich gebührt, soweit unten nichts anderes bestimmt ist, für jedes Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird. Als Kinder gelten:
    • eheliche Kinder,
    • legitimierte Kinder,
    • Wahlkinder,
    • uneheliche Kinder,
    • legitimierte Kinder,
    • sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und dieser überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
  • Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Kinderzuschuss wegfällt, infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist, gebührt der Kinderzuschuss, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gem. § 2 Abs. EstG verfügt, die die Geringfügigkeitsgrenze (2018 438,05 Euro monatlich) übersteigen.
  • Für ein und dasselbe Kind gebührt der Kinderzuschuss nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diesen Zuschuss oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, gebührt der Kinderzuschuss nur der Person, deren Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der älteren Person vor.
  • Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten die Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, der Ausbildung, einer Krankheit oder einer Behinderung woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
  • Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass erst später von dieser Tatsache Kenntnis erlangt wurde, binnen einem Monat nach Kenntnis, der Dienstbehörde zu melden.
  • Bei rechtzeitiger Meldung gebührt der Kinderzuschuss ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch entstehen. Bei verspäteter Meldung gebührt der Anspruch erst mit dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, mit diesem Tag.
  • Auf die Dauer des gänzlichen Entfalls des Monatsbezuges entfällt auch der Kinderzuschuss.
  • Abweichend vom im ersten Absatz Geschriebenen gebührt Beamten, die im Ausland verwendet werden oder innerhalb der letzten vier Jahre im Ausland verwendet wurden, für jedes Kind ein Kinderzuschuss, wenn für dieses Kind lediglich aufgrund des Aufenthaltsortes des Kindes, oder des Beamten oder des Ehegatten oder des eingetragenen Partners keine Familienbeihilfe bezogen wird.

e) Geldaushilfe aus Anlass der Geburt eines Kindes:

  • Anlässlich der Geburt eines Kindes eines Bediensteten wird ohne einen weiteren Kostennachweis eine Geldaushilfe in der Höhe von 200 Euro gewährt. (Im Gegensatz zu einem Vorschuss ist eine Geldaushilfe nicht zurückzuzahlen.)

f) Kinderbetreuungsgeld (KBG)

siehe auch KBG-Broschüre des Ministeriums, Stand Nov 2016

Siehe auch: Abfertigung; Karenz; Teilzeitbeschäftigung

(Letzte Aktualisierung: Dezember 2018)