Recht von A bis Z

Kirchenbeiträge:

Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 1 Z 5 EStG.

  • Bis maximal 400 Euro jährlich können als Sonderausgaben sowohl Beiträge an nach österreichischen Gesetzen anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften (siehe hiezu „Religionsgemeinschaften") geltend gemacht werden als auch Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, wenn es sich dabei um jene Kirchen und Religionsgesellschaften handelt, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind (z. B. französische katholische Kirche, deutsche evangelische Kirche).
  • Beiträge an religiöse Bekenntnisgemeinschaften, gemeinnützige Vereine mit religiösen Zielsetzungen und Sekten sind nicht absetzbar.
  • Absetzbar sind nur Zahlungen, die auf Grund der Beitragspflicht nach der jeweiligen Kirchenbeitragsordnung geleistet werden. Andere Zahlungen (z. B. Spenden) sind nicht begünstigt. Gegen die betragliche Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Kirchenbeiträgen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VwGH 21.12.1992, 89/13/0135).
  • Die Höhe des zu leistenden Kirchenbeitrages ergibt sich aus der jeweiligen Beitragsordnung. Lässt die Beitragsordnung zu, dass ein Teil des Kirchenbeitrages zweckgewidmet an bestimmte Institutionen geleistet werden kann, wird durch die Wahrnehmung dieser Möglichkeit der Rechtscharakter der Zahlung nicht verändert.
  • Die Sonderausgaben sind im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (spätestens bis zum 31. Dezember des fünftfolgenden Jahres) geltend zu machen.
  • Kirchenbeiträge gehören zu den Sonderausgaben, die ab 2017 der Finanzverwaltung von der empfangenden Organisation direkt elektronisch übermittelt werden. Man muss sie daher nicht mehr in der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend machen. Für die Übermittlung muss der Organisation allerdings Vor- und Zuname und Geburtsdatum des Zahlenden bekannt sein. Diese Informationen werden datenschutzgerecht verschlüsselt und sind nur vom Finanzamt für Zwecke der Berücksichtigung in der Veranlagung zu verwenden.

 Siehe "Jahresausgleich" (= Arbeitnehmerveranlagung) 

(Letzte Aktualisierung:  Februar 2017)