Recht von A bis Z

Jahresausgleich (= Arbeitnehmerveranlagung):

Rechtsgrundlage: Einkommensteuergesetz. Der Begriff „Jahresausgleich" wurde durch den Ausdruck „Arbeitnehmerveranlagung" ersetzt. Der steuerliche Jahresausgleich wird im Rahmen eines Einkommensteuerverfahrens (= Arbeitnehmerveranlagung) durchgeführt.

a) Freiwillige Arbeitnehmerveranlagung:

  • Wer eine Lohnsteuergutschrift erwartet, kann von sich aus beim Finanzamt die Arbeitnehmerveranlagung einreichen.
  • Lohnsteuerpflichtige (Angestellte, Arbeiter, Beamte, Pensionisten) werden vom Finanzamt im Rahmen der sogenannten „Arbeitnehmerveranlagung" (früher: Jahresausgleich) zur Einkommensteuer erfasst.
  • Eine Lohnsteuergutschrift ist normalerweise zu erwarten, wenn
  • während des Jahres unterschiedlich hohe Bezüge erhalten wurden und der Arbeitgeber keine Aufrollung durchgeführt hat.
  • während des Jahres der Arbeitgeber gewechselt wurde oder man nicht ganzjährig beschäftigt war.
  • man aufgrund der geringen Höhe der Bezüge Anspruch auf teilweise Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge hat (Negativsteuer).
  • man Anspruch auf den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag oder auf ein Pendlerpauschale hat, der oder das bei der laufenden Lohnverrechnung nicht berücksichtigt worden ist.
  • man Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend macht, die noch nicht in einem Freibetragsbescheid berücksichtigt worden sind.

b) Verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung:

  • Eine Arbeitnehmerveranlagung (Pflichtveranlagung) muss durchgeführt werden (Formular L1), wenn das Einkommen 12.000 Euro übersteigt und wenn
  • für das jeweilige Kalenderjahr ein Freibetragsbescheid ausgestellt und dieser vom Arbeitgeber bei der Lohnverrechnung berücksichtigt worden ist.
  • der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag oder der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt worden ist, die Voraussetzungen aber nicht vorliegen.
  • man im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen hat, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden (z. B. Bezüge neben ASVG-Pension).
  • man im Kalenderjahr Rehabilitations- oder Krankengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz (z. B. für Truppen- oder Kaderübungen) oder Sozialversicherungspflichtbeiträge rückerstattet worden sind.
  • man ein Pendlerpauschale zu Unrecht oder in unrichtiger Höhe in Anspruch genommen hat oder der Meldepflicht über die Änderung der Verhältnisse nicht nachgekommen ist.
  • man unrichtige Angaben für die Steuerbefreiung von Kincferbetreuungskosten abgegeben hat oder die Meldepflicht über die Änderung der Verhältnisse nicht nachgekommen ist.

c) Fristen:

  • Eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung kann fünf Jahre lang durchgeführt werden. Der Antrag für 2016 kann also bis Ende Dezember 2021 gestellt werden.
  • Die verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung ist bis zum 30. September des Folgejahres einzureichen.
  • Zuständig ist in beiden Fällen das Wohnsitzfinanzamt.

d) Automatische Arbeitnehmerveranlagung:

  • Ab dem Veranlagungsjahr 2016 erhalten Arbeitnehmer ihre Steuergutschrift automatisch, wenn sie ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte beziehen. Wurde bis Ende des Monats Juni keine Abgabenerklärung für das vorangegangene Veranlagungsjahr eingereicht, hat das Finanzamt von Amts wegen eine antragslose Veranlagung nach Maßgabe folgender Bestimmungen vorzunehmen:
  • Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
  • Aufgrund der Aktenlage ist anzunehmen, dass der Gesamtbetrag der zu veranlagenden Einkünfte ausschließlich aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften besteht.
  • Aus der Veranlagung resultiert eine Steuergutschrift.
  • Aufgrund der Aktenlage ist nicht anzunehmen, dass die zustehende Steuergutschrift höher ist als jene, die sich aufgrund der übermittelten Daten gern. § 18 Abs. 8 und § 84 EStG ergeben würde.
  • Wurde bis zum Ablauf des dem Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres keine Abgabenerklärung für den betroffenen Veranlagungszeitraum abgegeben, ist jedenfalls eine antragslose Veranlagung durchzuführen, wenn sich nach der Aktenlage eine Steuergutschrift ergibt.
  • Voraussichtlich ab Mitte des Jahres 2017 werden die Gutschriften durch das Finanzamt automatisch überwiesen. Achtung: Die Bankverbindung des Steuerpflichtigen muss dem Finanzamt bekannt sein.

Siehe auch Finanzamtsverfahren (dort auch: Finanz-Online) , Außergew. Belastung, Sonderausgaben, Steuerrecht

 (Zuletzt aktualisiert: Dezember 2016)