Recht von A bis Z

Lehrerkonferenzen

Rechtsgrundlage: SchUG 57.

Siehe auch "Klassenkonferenz", "Schulkonferenz" 

  • Mögliche Arten von Konferenzen: Schulkonferenz (alle Lehrer), Abteilungskonferenz (an BMHS nur die in einer Fachabteilung tätigen Lehrer), Werkstättenlehrer- (bzw. Bauhoflehrer-)konferenz (an BMHS nur die W-Lehrer und W-Leiter), Klassenkonferenz (nur die in einer Klasse unterrichtenden Lehrer), Sonderkonferenz (z. B. die Lehrer eines Unterrichtsgegenstandes; den Vorsitz führt hier der anwesende dienstälteste Lehrer).
  • Einberufung der Konferenz: durch den Schulleiter bzw. durch den jeweiligen Vorsitzenden mit Zustimmung des Schulleiters (Abteilungsvorstand, Werkstättenleiter, Klassenvorstand). Klassenkonferenzen kann der Klassenvorstand auch mit Zustimmung des Abteilungsvorstandes (des Direktors) einberufen. Der jeweilige Vorsitzende muss eine Konferenz einberufen (und der Schulleiter muss sie genehmigen), wenn dies ein Drittel der teilnahmeberechtigten Lehrer verlangt. Ferner müssen jene Angelegenheiten beraten werden, deren Behandlung ein Drittel der teilnahmeberechtigten Lehrer verlangt.
  • Für einen Beschluss ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Konferenz-Teilnahmeberechtigten und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmübertragungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden.
  • Stimmenthaltung ist außer bei Vorliegen von in § 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, genannten Befangenheitsgründen unzulässig.
  • Gem. § 7 Abs. 1 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
    •  in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
    • in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
    • wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
    • im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung mitgewirkt haben.
  • In Klassenkonferenzen gemäß § 20 Abs. 6 (Entscheidung über Nichtberechtigung zum Aufsteigen) und 6a (Übertritt in eine mittlere oder höhere Schule), § 21 Abs. 4 (Beurteilung des Verhaltens) und § 25 Abs. 2 lit. c (Aufsteigen) kommt das Stimmrecht nur jenen Mitgliedern zu, die den Schüler im betreffenden Schuljahr zumindest vier Wochen unterrichtet haben.
  • Der Schulleiter kann jederzeit den Vorsitz in jeder Konferenz, der Abteilungsvorstand kann den Vorsitz einer Klassenkonferenz übernehmen; mitstimmen darf dieser außerordentliche Vorsitzende jedoch nur dann, wenn er ohnedies Mitglied der betreffenden Lehrerkonferenz ist; er entscheidet jedoch bei Stimmengleichheit (Dirimierung).
  • In Angelegenheiten, bei denen Schülern und Erziehungsberechtigten ein Mitentscheidungsrecht zusteht (Recht auf Mitentscheidung bei der Anwendung von Erziehungsmitteln, bei der Antragstellung auf Ausschluss eines Schülers und bei der Festlegung von Unterrichtsmitteln, ist dieses Recht von den Vertretern der Schüler bzw. Erziehungsberechtigten im SGA (SchUG 64) durch Teilnahme an den Beratungen und Abstimmungen auszuüben. Die Einladung der Lehrer- und Elternvertreter hat rechtzeitig und nachweislich zu erfolgen.
  • Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.

(Letzte Aktualisierung: Dezember 2019)