Recht von A bis Z

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung für Lehrer

Rechtsgrundlage: Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 22, 38, 7. Abschnitt M 81 bis 90); Sonderbestimmungen für Lehrer BDG 220; Verordnung des BMU vom 26. März 1985, BGBI 242/85, über die Beurteilung der Leistung der Lehrer, Erzieher und Schulleiter (MVBI. 83/85). Siehe auch „Mitarbeitergespräch".

1. Allgemeines zur Leistungsfeststellung für Beamte:

a) Begriff und Arten der Leistungsfeststellung:

  • Gern. § 81 Abs. 1 BDG ist Leistungsfeststellung die rechtsverbindliche Feststellung, dass der Beamte im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg
    • durch besondere Leistungen erheblich überschritten,
    • aufgewiesen oder
    • trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen hat.
  • Für das Ergebnis dieser Feststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend.
  • Eine Leistungsfeststellung nach dem BDG ist nur für Beamte (also auch Lehrer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) möglich, nicht für Vertragsbedienstete (also auch nicht für Vertragslehrer).
  • Jeder Bundesminister kann durch Verordnung für alle oder für Gruppen von Beamten seines Wirkungsbereiches die näheren Merkmale für die Beurteilung der Leistung festlegen, die bei der Erstattung von Berichten zu verwenden sind. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Beamten Bedacht zu nehmen.
  • Für die Beurteilung der Leistung der Bundeslehrer hat der Unterrichtsminister eine derartige Verordnung im Jahr 1985 erlassen: Verordnung über die Beurteilung der Leistung der Lehrer, Erzieher und Schulleiter. Diese Verordnung findet auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer und Erzieher an den dem Unterrichtsminister unterstehenden Schulen und Schülerheimen Anwendung. Siehe hiezu unten Näheres.
  • Solange keine anderslautende Leistungsfeststellung getroffen worden ist, ist davon auszugehen, dass der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.
  • Das überdurchschnittliche und das durchschnittliche Kalkül sind bis zu einer allfälligen neuerlichen, anderslautenden Leistungsfeststellung wirksam, haben also Folgewirkung (Dauerwirkung).

b) Beurteilungszeitraum:

  • Für eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 BDG (also überdurchschnittliches oder durchschnittliches Kalkül) ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Kalenderjahr (bei Lehrern anstelle von Kalenderjahr immer Schuljahr).
  • Für eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 3 BDG (also negatives Kalkül) gilt als Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate nach der zweiten nachweislichen Ermahnung liegt.
  • Da das negative Kalkül nur festgestellt werden darf, wenn zwei nachweisliche Ermahnungen erfolgt sind, ergibt sich folgender Zeitablauf:
    • erste Ermahnung: jederzeit nach Notwendigkeit;
    • zweite Ermahnung: frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten Ermahnung.
    • Beurteilungszeitraum in diesem Fall daher: Zeitraum von der ersten Ermahnung bis drei Monate nach der zweiten Ermahnung, also mindestens sechs und höchstens acht Monate.

c) Folgewirkungen der Leistungsfeststellung:

  • Eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 BDG (also überdurchschnittliches oder durchschnittliches Kalkül) ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam. Erfolgt keine neue Leistungsfeststellung, kann daher eine einmal getroffene Leistungsbeurteilung für die gesamte Dienstzeit des Beamten in Kraft bleiben. Dies ist sogar der Normalfall, weil infolge der Anlassbeurteilung (siehe hiezu unten) häufig keine weitere Beurteilung mehr erfolgt.
  • Gilt für den Beamten eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 3 BDG (also negatives Kalkül), so ist für den an den Beureilungszeitraum nach § 81a Abs. 2 BDG anschließenden Zeitraum (Zeitraum vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate nach der zweiten nachweislichen Ermahnung liegt) von sechs Monaten eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.
  • Der Beamte, über den zweimal aufeinanderfolgend die Feststellung getroffen worden ist, dass er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat, ist gem. § 22 BDG mit Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen.
  • Wurde über den Beamten eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 3 BDG getroffen und wird aus diesem Grund seine Versetzung oder eine Verwendungsänderung verfügt, so gilt für ihn ab dieser Versetzung oder Verwendungsänderung eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 2 BDG (durchschnittliches Kalkül).

d) Zulässigkeit der Leistungsfeststellung:

  • Eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 BDG (also überdurchschnittliches oder durchschnittliches Kalkül) ist gem. § 83 BDG nur zulässig,
    • wenn sie auf dem Arbeitsplatz des Beamten Einfluss auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung haben kann,
    • aus Anlass einer Ernennung in die Dienstklasse IV in den Verwendungsgruppen B, C, W 1, W 2 und H 2 (für Lehrer nicht relevant) oder
    • im Falle des § 82 Abs. 2 BDG (zweite Leistungsfeststellung nach erster negativer Beurteilung).
  • Eine Leistungsfeststellung nach Z 1 darf nur in jenem Kalenderjahr (bei Lehrern anstelle von Kalenderjahr immer Schuljahr) getroffen werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der Einfluss der Leistungsfeststellung auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt. Kann eine Leistungsfeststellung nach Z 1 noch Auswirkungen auf die betreffende Maßnahme haben, darf sie auch in jenem Kalenderjahr getroffen werden, in dem ihr Einfluss auf die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt.
  • Eine solche Leistungsfeststellung ist bei Lehrern auch dann zulässig ist, wenn sie - unter Berücksichtigung der geübten Verleihungspraxis - Einfluss auf eine bevorstehende mögliche Verleihung einer leitenden Funktion (z. B. Funktion eines Direktors oder eines Landesschulinspektors) haben kann.
  • Eine Leistungsfeststellung ist unzulässig, wenn der Beamte im Beurteilungszeitraum
    1. nach § 81a Abs. 1 BDG (also überdurchschnittliches oder durchschnittliches Kalkül) nicht mindestens während 13 Wochen,
    2. nach § 81a Abs. 2 BDG (also negatives Kalkül) nicht mindestens während sieben Wochen

Dienst versehen hat. Eine Leistungsfeststellung nach § 82 Abs. 2 BDG (zweite Leistungsfeststellung nach erster negativer Beurteilung) ist ohne Vorliegen eines Mindestzeiterfordernisses einer Dienstleistung zulässig.

2. Leistungsfeststellungsverfahren:

a) Verpflichtung des Vorgesetzten zur Leistungsfeststellung:

  • Der Vorgesetzte hat gem. § 84 Abs. 1 BDG über die Leistung des Beamten zu berichten, wenn
    1. er der Meinung ist, dass die nach § 81 Abs. 3 BDG (grundsätzliche Annahme eines durchschnittlichen Arbeitserfolges) oder nach § 82 Abs. 1 BDG zuletzt maßgebende Leistungsfeststellung für das vorangegangene Kalenderjahr (bei Lehrern anstelle von Kalenderjahr immer Schuljahr) nicht mehr zutrifft, oder
    2. die Voraussetzung des § 82 Abs. 2 BDG (verpflichtende zweite Leistungsfeststellung nach erster negativer Beurteilung) vorliegt.
  • Im Fall der Z 2 hat der Vorgesetzte den Bericht innerhalb des ersten Monats nach Ablauf des Beurteilungszeitraumes zu erstatten.
  • Ein Bericht nach Z 1 ist nicht zu erstatten, wenn der Beamte ohne sein Verschulden eine vorübergehende Leistungsminderung aufweist.
  • Vorgesetzter im Sinne dieses Abschnittes ist jeder Organwalter, der mit der Dienstaufsicht über den Beamten im Beurteilungszeitraum betraut war oder im Hinblick auf die besonderen Kenntnisse der Leistungen des Beamten von der Dienstbehörde dazu bestimmt ist. Für alle Bundeslehrer seiner Schule erstattet der Direktor die Berichte zur Leistungsfeststellung, für den Direktor ist der Landesschulinspektor zuständig.

b) Befassung des Beamten:

  • Die Absicht, einen Bericht zu erstatten, hat der Vorgesetzte dem Beamten mitzuteilen und mit diesem die Gründe seines Vorhabens zu besprechen. Hält der Vorgesetzte an seiner Absicht fest, einen Bericht zu erstatten, so hat er vor Weiterleitung dem Beamten Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen.
  • Der Bericht ist unter Anschluss der Stellungnahme des Beamten im Dienstweg der Dienstbehörde zu übermitteln. Die im Dienstweg befassten Vorgesetzten haben sich im Falle einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern. Dem Beamten ist von der Dienstbehörde Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
  • Es darf also über den Beamten kein Bericht zur Leistungsbeurteilung verfasst und weitergeleitet werden, den dieser nicht kennt und zu dem er nicht Stellung nehmen kann.

c) Antrag des Beamten auf Leistungsfeststellung:

  • Ist ein Beamter der Meinung, dass er im vorangegangenen Kalenderjahr (bei Lehrern anstelle von Kalenderjahr immer Schuljahr) den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, und ist für ihn nach § 83 BDG eine Leistungsfeststellung nicht ausgeschlossen (siehe oben „Zulässigkeit der Leistungsfeststellung"), so kann r eine solche Leistungsfeststellung jeweils im Jänner (bei Lehrern im Oktober) eines Kalenderjahres über das vorangegangene Kalenderjahr beantragen.
  • Der Vorgesetzte hat zu dem Antrag unverzüglich Stellung zu nehmen und dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich binnen zwei Wochen hiezu zu äußern.
  • Der Antrag ist unter Anschluss der Stellungnahme unverzüglich im Dienstweg der Dienstbehörde zu übermitteln. Die im Dienstweg befassten Vorgesetzten haben sich im Falle einer abweichenden Meinung zum Antrag zu äußern. Dem Beamten ist von der Dienstbehörde Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
  • Für einen beamteten Lehrer ist daher ein Leistungsfeststellungsverfahren auf Antrag möglich, wenn er beabsichtigt, sich im laufenden Schuljahr um einen vorgesetzten Dienstposten zu bewerben, wenn die Leistungsfeststellung darauf noch Auswirkungen haben kann. Der Antrag ist im Oktober erforderlich. Der Beurteilungszeitraum ist das vorangegangene Schuljahr.

d) Maßnahmen der Dienstbehörde:

  • Die Dienstbehörde hat auf Grund des Berichtes oder des Antrages und der allfälligen Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen und eigener Wahrnehmungen dem Beamten binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen, welches Beurteilungsergebnis sie für gerechtfertigt hält. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Berichtes des Vorgesetzten oder des Antrages des Beamten bei der Dienstbehörde.
  • Diese Mitteilung der Dienstbehörde ist kein Bescheid. Das mitgeteilte Beurteilungsergebnis wird endgültig und gilt als Leistungsfeststellung,
    1. wenn die Dienstbehörde dem vom Beamten beantragten Beurteilungsergebnis Rechnung trägt,
    2. in den übrigen Fällen, wenn
      1. der Beamte schriftlich zustimmt oder
      2. weder der Beamte noch die Dienstbehörde innerhalb der vorgesehenen Frist die Leistungsfeststellungskommission anrufen.
  • Ist der Beamte mit dem von der Dienstbehörde mitgeteilten Beurteilungsergebnis nicht einverstanden, so steht sowohl dem Beamten als auch der Dienstbehörde das Recht zu, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung an den Beamten bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen.
  • Hält die Dienstbehörde die im ersten Absatz genannte Frist nicht ein, so hat der Beamte das Recht, binnen zwei Wochen nach Ablauf der Frist bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen.
  • Die Leistungsfeststellungskommission hat über Anträge auf Leistungsfeststellung binnen sechs Wochen mit Bescheid zu erkennen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Antrages des Beamten beziehungsweise der Dienstbehörde. Im Falle der Verletzung derEntscheidungspflicht durch die Leistungsfeststellungskommission ist § 73 Abs. 2 und 3 AVG nicht anzuwenden (Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde).
    Die Aufhebung und Abänderung von Bescheiden der Leistungsfeststellungskommission
    1. gem. § 13 Abs. 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz (DVG) und 
    2. gem. § 68 Abs. 2 AVG

obliegt der Leistungsfeststellungskommission, die den Bescheid erlassen hat.

  • In Dienstrechtsangelegenheiten ist gem. § 13 Abs. 1 DVG eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.
  • Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, gern. § 68 Abs. 2 AVG sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

3. Leistungsfeststellungskommission:

a) Allgemeines:

  • Bei jeder obersten Dienstbehörde ist eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.
  • Abweichend davon sind gern. § 220 Abs. 1 Z 3 BDG für Lehrpersonen in Leitungsfunktion und sonstige Lehrpersonen sowie für Erzieher, die an einer dem Landesschulrat unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, Leistungsfeststellungskommissionen bei jedem Landesschulrat einzurichten.
  • Die Leistungsfeststellungskommission besteht aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind vom Leiter der obersten Dienstbehörde mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder ist vom zuständigen Zentralausschuss (von den zuständigen Zentralausschüssen) zu bestellen.
  • Bestellt der Zentralausschuss innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch den Leiter der obersten Dienstbehörde keine oder zu wenige Mitglieder für die Leistungsfeststellungskommission, so hat der Leiter der obersten Dienstbehörde die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.
  • Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
  • Die Leistungsfeststellungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Mitglied der Leistungsfeststellungskommission darf mehreren Senaten angehören.
  • Ein Mitglied des Senates soll besondere Kenntnisse zur fachlichen Beurteilung der Leistungen des Beamten besitzen. Ein weiteres Mitglied des Senates muss vom Zentralausschuss oder gemäß den Bestimmungen des vierten Absatzes bestellt worden sein.
  • Der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission hat die Senate zu bilden und zu bestimmen, welche Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate einzutreten haben. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.
  • Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
  • Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn sie als Vorgesetzte bei der Berichterstattung über die Leistung des Beamten mitgewirkt haben.
  • FürdieSacherfordernissederLeistungsfeststellungskommission, für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte und für die Beistellung der Schriftführer hat die oberste Dienstbehörde aufzukommen.

b) Mitgliedschaft:

  • Zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission dürfen nur Beamte des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
  • Der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied einer Leistungsfeststellungskommission Folge zu leisten.
  • Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  • Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
  • Die oberste Dienstbehörde hat ein Mitglied der Leistungsfeststellungskommission abzuberufen, wenn es
    1. aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
    2. die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
  • Im Bedarfsfalle ist die Leistungsfeststellungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
  • Im Verfahren über die Leistungsfeststellung für einen Religionslehrer hat dem Senat der Leistungsfeststellungskommission gem. § 220 Abs. 2 BDG ein Religionslehrer desselben Bekenntnisses anzugehören; für die Bestellung dieses Religionslehrers ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einzuholen.

4. Bericht über den provisorischen Beamten:

  • Der Vorgesetzte hat über den provisorischen Beamten vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Beamte den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist.
  • Dabei handelt es sich um keine „große" Leistungsfeststellung, weshalb dieser Bericht ohne Verfahren vorgelegt wird. Bestätigt der Vorgesetzte, dass der Arbeitserfolg aufgewiesen wird, liegt bis zu einer allfälligen weiteren Leistungsfeststellung eine Durchschnittsbeurteilung vor (= Normalfall).

5. Kriterien für die Beurteilung der Leistung der Lehrer, Erzieher und Schulleiter:

a) Allgemeines:

  • Der Unterrichtsminister hat von der Verordnungsermächtigung in § 81 Abs. 2 BDG Gebrauch gemacht, nähere Merkmale für die Beurteilung der Leistung festzulegen, die bei der Erstattung von Berichten zu verwenden sind.
  • Diese Verordnung stammt vom 26. März 1985 und findet auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer und Erzieher an den dem Unterrichtsminister unterstehenden Schulen und Schülerheimen Anwendung. Sie gilt also nur für beamtete Bundeslehrer bzw. Bundeserzieher, nicht jedoch für Vertragslehrer, Vertragserzieher oder kirchlich bestellte Religionslehrer.

b) Merkmale für die Beurteilung der Lehrer:

  • Für die Beurteilung der Leistung der Lehrer werden in der Verordnung folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:
    1. Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze,
    2. erzieherisches Wirken,
    3. die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten,
    4. Erfüllung übertragener Funktionen (wie Klassenvorstand, Abteilungsvorstand, Kustos) im Sinne des SchUG sowie der administrativen Aufgaben.

c) Religionslehrer:

  • Bei Religionslehrern ist bezüglich der Beurteilung der Vermittlung des Lehrstoffes der unmittelbare Vorgesetzte, der über dieses Kriterium berichtet, der von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften Beauftragte, in der Regel also der zuständige Fachinspektor für Religion.
  • Für alle übrigen Kriterien (erzieherisches Wirken, Zusammenarbeit und Erfüllung der übertragenen Funktionen) ist auch für Religionslehrer - so wie für alle anderen Lehrer der Schule - der Schulleiter der unmittelbare Vorgesetzte, der die Leistungen der Mitarbeiter beurteilt.

d) Merkmale für die Beurteilung der Erzieher:

  • Für die Beurteilung der Leistung der Erzieher werden in der Verordnung folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:
    1.  erzieherisches Wirken,
    2.  Kenntnis der Schüler und ihrer Individuallage,
    3.  die für die Erziehertätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Erziehern, mit den Lehrern der  Schüler sowie mit den Erziehungsberechtigten,
    4.  Erfüllung übertragener Erziehungsaufgaben sowie der administrativen Aufgaben.

e) Beurteilung der Leistung der Schulleiter. -

  • Bei der Beurteilung der Leistung der Schulleiter ist insbesondere auf die Erfüllung der ihnen gem. § 56 Abs. 2 bis 4 SchUG obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen. Soweit der Schulleiter Unterricht erteilt, sind auch die für die Beurteilung der Leistung der Lehrer festgelegten Merkmale zu berücksichtigen.
  • Gem. § 56 Abs. 2 bis 4 SchUG ist der Schulleiter der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegen die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten. Seine Aufgaben umfassen insbesondere Schulleitung und -management, Qualitätsmanagement, Schulund Unterrichtsentwicklung, Führung und Personalentwicklung sowie Außenbeziehungen und Öffnung der Schule.
  • Dieses Vorgesetztenverhältnis des Schulleiters gegenüber den Lehrern ist funktioneller Art und bezieht sich auf die dem Bund gem. Art 14 Abs 1 B-VG zukommende Vollziehungszuständigkeit des Schulwesens. Es sind daher alle Verhaltensweisen eines Organs, die in Vollziehung des SchUG erfolgen oder im Zusammenhang mit der Erteilung des Unterrichts stehen, Hoheitsakte, die dem Bund als Rechtsträger zuzurechnen sind (OGH-Entscheidung vom 24. November 1993, ZI. 9ObA228/93).
  • Auch ein im Krankenstand befindlicher Schulleiter ist zur Erteilung von Weisungen an seine Vertreter zuständig (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 29. September 1978, ZI. 2197/78).
  • Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu beraten und sich vom Stand des Unterrichtes und von den Leistungen der Schüler regelmäßig zu überzeugen.
  • Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat er für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Für die Beaufsichtigung der Schüler hat er eine Diensteinteilung zu treffen. Er hat dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden.
  • Der Vorgesetzte, der die Leistungen des Schulleiters beurteilt, ist im AHS-Bereich der zuständige Landesschulinspektor.

(Letzte Aktualisierung August 2017)