Recht von A bis Z

Mehrleistungen

Rechtsgrundlage: BLVG; §§ 61, 61a, 61b, 63b, 63c GehG; §§ 46a, 47, 47b, 90e, 90t, 91 VBG; § 2 Abs. 1 Verordnung, mit der Vergütungen gem. § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden; § 2 Verordnung über die Anzahl der für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst vorzusehenden Verwendungen gem. § 46a Abs. 7 VBG und § 19 Abs. 7 LVG; ministerieller Erlass (GZ 722/9-III/D/14/2001) vom 6. August 2001.

  • Hier sollen die wichtigsten Mehrleistungen von Lehrern dargestellt werden.

1. Mehrdienstleistungen:

a) altes Lehrerdienstrecht:

  • Überschreitet der Lehrer durch
    1. dauernde Unterrichtserteilung,
    2. Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG,
    3. Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG undEinrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach § 12 BLV

      das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung (Dauermehrdienstleistung), so gebührt ihm hiefür eine besondere Vergütung. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.
  • Die Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung, mit der das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,30 Prozent des Gehaltes des Lehrers.
  • Grundsätzlich entfällt die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen an Tagen, an denen die Unterrichtserteilung oder die Tätigkeit gem. Z 3 oder 4 zur Gänze unterbleibt (Ausnahmen davon siehe unten).
  • Pro entfallenem Tag werden
    1. bei einem Lehrer, der auf Grund der Diensteinteilung an bis zu fünf Tagen der Woche Unterricht zu erteilen hat, ein Fünftel,
    2. bei einem Lehrer, der auf Grund der Diensteinteilung an sechs Tagen der Woche Unterricht zu erteilen hat, ein Sechstel
  • der oben genannten Vergütung eingestellt. Unterbleibt der Unterricht während einer gesamten Woche, ist die Vergütung zur Gänze einzustellen. 
  • Einem Lehrer, der außerhalb seiner laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde (Einzelmehrdienstleistung), die in der jeweiligen Woche über eine Vertretungsstunde und im jeweiligen Unterrichtsjahr über zehn Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung.
  • Diese Vergütung beträgt 2018 a) 36,8 Euro für Lehrer der Verwendungsgruppen L 1 und L PH, b) 31,5 Euro für Lehrer anderer Verwendungsgruppen.
  • Bei teilbeschäftigten Lehrpersonen tritt an die Stelle von zehn Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden.
  • Für die Vertretung eines Lehrers, der an der Erfüllung seiner Erziehertätigkeit oder Aufsichtsführung gern. den §§ 10 und 12 Abs. 3 BLVG gehindert ist, gebühren die eben genannten Beträge im Ausmaß von
    - 50 % für eine Beschäftigungsstunde an Werktagen,
    - 25 % für eine Nachtdienststunde an Werktagen oder je Stunde einer Tätigkeit nach § 10 Abs. 6 BLVG,
    - 75 % für eine Beschäftigungsstunde an Sonn- und Feiertagen,
    - 37,5 % für eine Nachtdienststunde an Sonn- und Feiertagen.
  • Wird die Nachtdienststunde an einer im § 10 Abs. 5 BLVG angeführten Lehranstalt geleistet (Bundes-Blindenerziehungsinstitut, Bundesinstitut für Gehörlosenbildung und Höhere technischen Bundeslehranstalt, BundesHandelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III), erhöht sich der gern. Z 2 oder 4 vorgesehene Prozentsatz auf das 1,5-fache Ausmaß.
  • Abweichend davon gebührt in Fällen, in denen pro Tag mehr als drei Vertretungsstunden in Form eines Blockunterrichts (einschließlich der dafür notwendigen Vor- und Nachbereitung) durch einen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichtsberechtigten Lehrer gehalten werden, nicht die Vergütung für Einzelmehrdienstleistungen, sondern die Vergütung für Dauermehrdienstleistungen.
  • Ist der Lehrer nach den dienstrechtlichen Bestimmungen zu nicht gesondert zu vergütenden Supplierungen verpflichtet (Supplierverpflichtung), sind die in einer Woche geleisteten Vertretungsstunden der Reihe nach wie folgt zu berücksichtigen:
    1. Zunächst ist die von einer Vergütung ausgenommene Vertretungsstunde der betreffenden Kalenderwoche zu erfüllen.
    2. Darüber hinaus geleistete Vertretungsstunden zählen auf die sich aus Leitungsfunktionen ergebende Supplierverpflichtung so lange, bis diese hinsichtlich der betreffenden Woche erfüllt ist.
    3. Darüber hinaus geleistete Vertretungsstunden zählen auf die zehn im jeweiligen Unterrichtsjahr unvergütet zu leistenden Vertretungsstunden
    4. Darüber hinaus geleistete Vertretungsstunden sind als Einzelmehrdienstleistungen zu vergüten.
  • Die Supplierverpflichtung gilt hinsichtlich des betreffenden Schuljahres als erfüllt, sobald sie weniger als eine Stunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung beträgt.
  • Stunden einer Aufsichtsführung während der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, einer Reife-und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung und einer Abschlussprüfung gelten unter der Voraussetzung, dass sie außerhalb der laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden geleistet werden, als Einzelmehrdienstleistungen.
  • Auf einen Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b BDG oder nach § 8 BLVG herabgesetzt worden ist oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt, sind bisher genannten Regelungen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Die herabgesetzte Lehrverpflichtung des Lehrers gilt als wöchentliche Lehrverpflichtung im Sinne des ersten Absatzes
    2. Für Zeiten, mit denen der Lehrer lediglich das Ausmaß der herabgesetzten - und nicht einer vollen - Lehrverpflichtung überschreitet, tritt eine Vergütung von 1,2 Prozent des Gehaltes des Lehrers.
  • Die bisher genannten Bestimmungen stammen aus § 61 GehG. Dieses Bundesgesetz findet auf alle Bundesbeamten des Dienststandes Anwendung, gilt also per se nicht für Vertragsbedienstete. Allerdings ist gem. § 91 VBG § 61 GehG auf Vertragslehrer sinngemäß anzuwenden, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.
  • Teilbeschäftigte Vertragslehrer des Entlohnungsschemas 1 L und Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L können, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist, in einem ihre vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden.
  • Einem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gebührt für jede Dauermehrdienstleistung 1,92 Prozent der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung.

b) neues Lehrerdienstrecht:

  • Überschreitet die Vertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder qualifizierte Betreuung von Lernzeiten das Ausmaß von 24 Wochenstunden (Dauermehrdienstleistung), so gebührt ihr hiefür eine besondere Vergütung. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.
  • Die Vergütung beträgt für jede Unterrichts- oder Betreuungsstunde, mit der das Ausmaß von 24 Wochenstunden in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3 Prozent des Monatsentgelts; für die Bemessung sind Dienstzulagen, Vergütungen und Abgeltungen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen.
  • Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und steht für diese Monate das Monatsentgelt in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.
  • Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist nach Maßgabe des § 61 Abs. 5 bis 7 GehG einzustellen.
  • Eine Vertragslehrperson, die außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrkraft herangezogen wird, gebührt fürjedeVertretungsstunde (Einzelmehrdienstleistung), die im jeweiligen Unterrichtsjahr über 24 Vertretungsstunde hinausgeht, eine Vergütung von 36,8 Euro (2018). Auf Vertragslehrpersonen in Teilbeschäftigung tritt an die Stelle von 24 Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden.
  • Stunden einer Aufsichtsführung während der Klausurprüfung einer abschließenden Prüfung gemäß den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen, die die Vertragslehrperson außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zu leisten hat, gelten als Einzelmehrdienstleistungen.
  • Auf Vertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nehmen, sind die genannten Bestimmungen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Vertragslehrperson gilt als Unterrichtsausmaß im Sinne des ersten Absatzes.
    2. Für Zeiten, mit denen die Vertragslehrperson lediglich das Ausmaß des herabgesetzten - und nicht des vollen - Unterrichtsausmaßes überschreitet, gebührt eine Vergütung von 1,2 Prozent des Monatsentgeltes; für die Bemessung sind Dienstzulagen und Vergütungen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen.

c) Anwendungsrichtlinien für die Abgeltung von Mehrdienstleistungen:

i. Einzel- und Dauermehrdienstleistungen:

i.1. Dauermehrdienstleistung:

  • Als Dauermehrdienstleistung gilt jede Wochenstunde (Werteinheit), mit welcher ein Lehrer im Rahmen der für ihn geltenden Lehrfächerverteilung durch Unterricht (in Verbindung mit Einrechnungen gem. §§ 9, 10 und 12 BLVG) das Ausmaß seiner Lehrverpflichtung überschreitet. Hierfür gebührt einem vollbeschäftigten Lehrer für jede zusätzliche Wochenstunde (Werteinheit) eine Abgeltung von 1,30 v.H. des Gehaltes des Lehrers.
  • Dauermehrdienstleistungen werden über das gesamte Unterrichtsjahr mit Ausnahme bestimmter Ferialzeiten durchgehend und ohne Gegenrechnung bezahlt. Für bestimmte Anlassfälle, die zu einem ganztägigen Entfall der für einen Lehrer (laut Diensteinteilung) für diesen Tag vorgesehenen Tätigkeiten (Unterricht, Erziehertätigkeit und Aufsichtsführung gem. § 10 BLVG, Tätigkeit in ganztägigen Schulformen gem. § 12 BLVG) führen, ist eine anteilsmäßige Einstellung der Mehrdienstleistungsvergütung vorgesehen (näher unten ii.1).
  • Als Dauermehrdienstleistungen gelten auch die von einem für den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichtsberechtigten Lehrer in einer Klasse in Form eines Blockunterrichtes gehaltenen Vertretungsstunden, sofern der blockweise gehaltene Unterricht pro Tag mehr als drei Stunden umfasst und dieser Unterricht mit einer entsprechenden Vor- und Nachbereitung verbunden ist (§ 61 Abs. 8b GehG).

i.2. Einzelmehrdienstleistung:

  • Für die anlässlich der vorübergehenden Vertretung eines Lehrers geleisteten Einzelüberstunden ist in der Regel eine den Dauermehrdienstleistungen vergleichbare Vor- und Nachbereitung nicht gegeben. Daher wurde für diese fallweise sich ergebende zusätzliche Unterrichtstätigkeit eines Lehrers (Leiters) die Abgeltung in Form eines Fixbetrages gewählt.
  • Hierbei ist 2018 für Lehrer der Verwendungsgruppen L PH und L 1 ein Vergütungsbetrag von 36,8 Euro (bzw. für Lehrer der anderen Verwendungsgruppen von 31,5 Euro) für jede Vertretungsstunde vorgesehen, die in der jeweiligen Woche über eine Vertretungsstunde und im jeweiligen Unterrichtsjahr über zehn Vertretungsstunden hinausgeht. Der Fixbetrag gebührt unabhängig davon, welcher Lehrverpflichtungsgruppe der jeweils unterrichtete Gegenstand gern. BLVG zugeordnet ist. Eine als Einzelmehrdienstleistung abzugeltende Stunde der gegenstandsbezogenen Lernzeit steht einer Unterrichtsstunde gleich. Die Aufwertung bei Unterrichtserteilung an Schulen für Berufstätige bezieht sich ausschließlich auf in Werteinheiten bemessene Unterrichtsleistungen und ist daher auf die oben genannten Geldbeträge des § 61 Abs. 8 GehG (Suppliervergütung) nicht anzuwenden.
  • Für die Tätigkeiten der Erzieher (§ 10 BLVG) sowie die Tätigkeiten gern. § 12 Abs. 3 BLVG (Betreuung der individuellen Lernzeit sowie des Freizeitbereiches) gebührt der für eine Unterrichtsstunde vorgesehene Fixbetrag im halben Ausmaß (§ 61 Abs. 8a GehG). Für diese im § 61 Abs. 8a GehG angeführten Tätigkeiten ist bereits die erste Vertretungsstunde als Einzelmehrdienstleistung zu vergüten.

i.3. Abgrenzung von Einzel- und Dauermehrdienstleistungen:

  • Die Einordnung einer zusätzlich gehaltenen Unterrichtsstunde als Einzel- oder Dauermehrdienstleistung richtet sich danach, ob der betreffenden zusätzlich unterrichteten Stunde eine Änderung der Lehrfächerverteilung zugrunde lag oder nicht. Hierzu bestimmt § 61 Abs. 1 letzter Satz GehG, dass im Vertretungsfall die Lehrfächerverteilung dann entsprechend abzuändern ist, sobald abzusehen ist, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.
  • Es ist daher anhand einer vom Verhinderungsgrund (eventuell auch von den Verhinderungsgründen) des zu vertretenden Lehrers aus anzustellenden Betrachtung zu prüfen, ob die Verhinderung mehr als 14 Tage betragen wird oder nicht. Bejahendenfalls (wie z. B. bei schwereren Unfallverletzungen, einer mehr als zwei Wochen umfassenden ärztlichen Krankschreibung, mehrwöchigen Abwesenheiten eines Lehrers z. B. auf Grund eines Karenzurlaubes) ist mit einer entsprechenden Änderung der Lehrfächerverteilung vorzugehen, und es wird jede zusätzliche Stunde als Dauermehrdienstleistung bezahlt. Verneinendenfalls (wenn eine mehr als zweiwöchige Verhinderung nicht feststeht, z. B. die Krankschreibung des Lehrers ist vorerst für zehn Tage erfolgt) hat eine Änderung der Lehrfächerverteilung (vorerst) zu unterbleiben, und es erfolgt die Abgeltung der zusätzlich gehaltenen Tätigkeiten an die vertretenden Lehrer - sofern eine Stunde in der betreffenden Woche und zehn Stunden im jeweilige Unterrichtsjahr vom jeweiligen Lehrer jeweils unentgeltlich bereits erbracht worden ist - im Wege der Vergütung mit einem Fixbetrag.
  • Eine Abänderung der Lehrfächerverteilung ist jedoch im Verlauf des 14-tägigen Zeitraumes zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem feststeht, dass die Vertretungsdauer insgesamt doch mehr als zwei Wochen betragen wird. Diesfalls wirkt die Änderung der Lehrfächerverteilung jedoch nicht rückwirkend, sondern nur für die ab der Änderung der Lehrfächerverteilung von dem betreffenden Lehrer gehaltenen Vertretungsstunden. Ist die zweiwöchige Mindestabwesenheitsdauer bereits erreicht, so ist jedenfalls für die ab dem 15. Kalendertag anfallenden Vertretungen eine Änderung der Lehrfächerverteilung vorzunehmen, und zwar unabhängig davon, wie lange die Abwesenheit des Lehrers vom Unterricht (noch) andauern wird.
  • Stand eine mehr als zweiwöchige Verhinderung zwar anfangs fest, wird der mehr als 14-tägige Mindestabwesenheitszeitraum letztlich aber doch nicht erreicht, so ist eine seinerzeit bereits vorgenommene Änderung der Lehrfächerverteilung nicht rückwirkend zu korrigieren. Es bleibt vielmehr die anlässlich der seinerzeit verfügten Änderung der Lehrfächerverteilung erfolgte Abgeltung der vertretungsweise gehaltenen Mehrdienstleistungen als Dauermehrdienstleistung aufrecht.

ii. Einstellung der Mehrdienstleistungen:

  • Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist für die Tage einzustellen, an denen der am betreffenden Tag gemäß der Diensteinteilung vorgesehene Unterricht zur Gänze unterbleibt.
  • Dem Unterricht ist die Beaufsichtigung von Schülern auf Grund einer Einrechnung gern. § 9 Abs. 3 BLVG, die Erziehertätigkeit und Aufsichtsführung gern. § 10 BLVG sowie die Tätigkeit in ganztägigen Schulformen gern. § 12 BLVG gleichgestellt (§ 61 Abs. 5 GehG), sodass - wenn in den folgenden Ziffern der Begriff „Unterricht" (bzw. „unterrichten") angesprochen wird -auch die oben genannten Tätigkeiten dem Unterricht gleichstehen.
  • Hingegen kommt der Wahrnehmung einer durch die Einrechnung in die Lehrverpflichtung berücksichtigten administrativen Tätigkeit in Bezug auf die Einstellung von Mehrdienstleistungen keine Bedeutung zu. Eine tageweise Einstellung der Mehrdienstleistungsvergütung ist daher auch dann vorzunehmen, wenn dem Lehrer an einem Tag der gesamte Unterricht entfallen ist, er jedoch am betreffenden Tag in der Schulbibliothek gearbeitet hat.

ii. 1. Entfall des vorgesehenen Unterrichtes:

  • Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist für die Tage einzustellen, an denen der Unterricht zur Gänze (z. B. anlässlich einer Erkrankung, eines Sonderurlaubes oder einer Teilnahme an einer mehrtägigen Schulveranstaltung) unterbleibt. Die Einstellung ist je Abwesenheitstag mit einem Sechstel (für Lehrer, die gemäß Diensteinteilung an sechs Werktagen der Woche zu unterrichten haben) sowie in allen übrigen Fällen mit einer an weniger als sechs Tagen zu erbringenden Unterrichtstätigkeit je Abwesenheitsta mit einem Fünftel des für dauernde Mehrdienstleistungen wöchentlich vorgesehenen Vergütungsbetrages vorzunehmen.
  • Eine tageweise Einstellung hat nicht zu erfolgen, wenn einem Lehrer zwar an einem Tag ein Teil des vorgesehenen Unterrichtes entfällt, der Lehrer am betreffenden Tag jedoch mindestens eine Unterrichtsstunde gehalten hat. Dies gilt auch dann, wenn dem Lehrer zwar am betreffenden Tag alle nach der regelmäßigen Diensteinteilung zu erbringenden Unterrichtsstunden entfallen sind, der Lehrer jedoch am betreffenden Tag eine Einzelsupplierstunde geleistet hat.
  • Beispiel: Laut Dienstplan ist für Dienstag, zweite Stunde eine Unterrichtseinheit in der Klasse 4B vorgesehen. Der Unterricht entfällt, da die Klasse 4B wegen einer Schulveranstaltung abwesend ist.
    1. Variante 1: Der Lehrer suppliert in der zweiten Stunde in einer anderen Klasse (= „Statt-Stunde")
    2. Variante 2: Der Lehrer suppliert in der ersten Stunde in einer anderen Klasse.
  • Da der Lehrer in beiden Fällen am betreffenden Tag eine Stunde unterrichtet hat, tritt eine tageweise Einstellung nicht ein. Bei der zweiten Variante besteht zudem u. U. ein Abgeltungsanspruch als Einzelmehrdienstleistung.

ii.2. Einstellung für mindestens einwöchige Ferialzeiten sowie am Pfingstdienstag:

  • In § 61 Abs. 6 GehG werden die Tage festgelegt, während welcher Mehrdienstleistungen generell nicht gebühren, nämlich an mindestens eine Woche dauernden Ferialzeiten sowie am Allerseelentag, am jeweiligen Festtag des Landespatrons und am Dienstag nach Pfingsten.
  • Als mindestens eine Woche dauernde Ferialzeiten gelten
    1. Weihnachtsferien (24.12. bis 6.1.)
    2. Montag bis Samstag der Semesterferien
    3. Osterferien (Samstag vor Palmsonntag bis einschließlich Osterdienstag)
    4. Sommerferien

ii.3. Ausnahmen von der Einstellung:

  • Ein Entfall des Unterrichtes führt bei Vorliegen nachfolgender Anlassfälle zu keiner Einstellung der Mehrdienstleistungsvergütung:

ii.3.1. Hinsichtlich der gem. § 2 Abs. 4 SchZG als schulfrei genannten Tage mit Ausnahme der oben unter ii.2. genannten Ferialzeiten sowie des Pfingstdienstages:

  1. Sonntage
  2. verbleibende gesetzliche Feiertage, nämlich Nationalfeiertag, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Staatsfeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam
  3. Pfingstsamstag
  4. Samstag, der unmittelbar auf einen gem. § 2 Abs. 4 Z 1 und 2 SchZG schulfreien Freitag folgt
  5. dem an einen Montag fallenden oder von der Schulbehörde als schulfrei erklärten 23. Dezember oder / und 7. Jänner
  • Beispiel: Kann ein Lehrer den für ihn während des Unterrichtsjahres am Donnerstag vorgesehenen Unterricht wegen eines für Donnerstag vorgesehenen Feiertages (z. B. Fronleichnam) oder z. B. den für Sonntag vorgesehenen Erzieherdienst nicht halten, so ist diesbezüglich auf Grund der generellen Herausnahme des Fronleichnamstages sowie von Sonntagen eine aliquote (1/5 bzw. 1/6) Einstellung der Mehrdienstleistungsvergütung nicht vorzunehmen.

ii.3.2. Die zur Verwirklichung der Fünftagewoche schulfrei erklärten Samstage.

ii.3.3. An einem nach der Diensteinteilung für den Lehrer regelmäßig unterrichtsfreien Wochentag.

  • Beispiel: Für Lehrer mit einem am Dienstag regelmäßig unterrichtsfreien Tag hat die für Pfingstdienstag ansonsten vorgesehene anteilige Einstellung der Mehrdienstleistungsvergütung zu unterbleiben.

ii.3.4. An einem einzelnen aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens schulfrei erklärten Tag gem. § 2 Abs. 5 SchZG.

  • Ein solcher einzelner aus Anlass des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens schulfrei erklärter Tag liegt dann nicht mehr vor, wenn zwei schulautonom für frei erklärte Tage unmittelbar aufeinanderfolgen, jedoch schon, wenn sie durch einen Sonntag oder einen Feiertag getrennt sind.

ii.3.5. An Tagen, an denen der Lehrer an einem Lehrausgang, an einer eintägigen Schulveranstaltung oder eintägigen schulbezogenen Veranstaltung teilnimmt. Die Teilnahme an einer mehrtägigen Schulveranstaltung führt hingegen zu einer tageweisen Einstellung der dem Lehrer gebührenden Mehrdienstleistungsvergütung (mit je 1/5 bzw. 1/6).

  • Bei der Teilnahme eines Lehrers an einer mehr als eintägigen Schulveranstaltung ist hingegen für den Lehrer am regelmäßig unterrichtsfreien Wochentag nicht einzustellen.
  • Beispiel: Ein Lehrer nimmt am Montag und Dienstag an einer zweitägigen Schulveranstaltung teil. Der Montag ist für den Lehrer zugleich der unterrichtsfreie Tag. Einstellung für Dienstag mit 1/5.

ii.3.6. An bis zu drei Tagen in jedem Schuljahr, an denen der Lehrer Veranstaltungen der institutionellen Fort- oder Weiterbildung besucht und zwar unabhängig davon, ob es sich hierbei um drei einzelne Tage oder um bis zu drei zusammenhängende Tage in einer Woche handelt.

  • Als institutionalisierte Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen gelten alle von Bundeseinrichtungen angebotenen Bildungsveranstaltungen (insbesondere Pädagogische Hochschulen, Verwaltungsakademie des Bundes), die von privaten Pädagogischen Hochschulen angebotenen Veranstaltungen sowie alle durch das Bildungsministerium oder von einer der Schulbehörden des Bundes oder der Länder hierzu autorisierte Veranstaltungen. Dazu gehören die seitens der Gewerkschaft angebotenen einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen, gegebenenfalls aber auch die in Einzelfällen durch eine der obgenannten Behörden für geeignet erklärten privaten Fortbildungsveranstaltungen.
  • Der Besuch einer Fortbildungsveranstaltung an einem für den Lehrer als dienstfrei geltenden Tag zählt mangels eines Entfalls von Unterricht nicht auf das „Fortbildungskontingent" von bis zu drei Tagen.

ii.3.7. auf Grund eines Dienstauftrages

  • Bei Erfüllung der in § 61 Abs. 5 Z 7 GehG aufgestellten Voraussetzungen verhindert auch ein dem Lehrer erteilter Dienstauftrag die tageweise Einstellung der Mehrdienstleistungsvergütung. Die Erteilung eines Dienstauftrages ist grundsätzlich der Dienstbehörde vorbehalten. Ein gesamtschulisches Interesse ist dann gegeben, wenn die Tätigkeit des Lehrers im Interesse der Dienstbehörde liegt (wie z. B. bei Tätigkeiten eines Lehrers in einer Lehrplankommission oder Besprechungen bei der Dienstbehörde betreffend die Durchführung der Schulbuchaktion).

ii.4. Einstellung bei Unterbleiben des Unterrichts während einer gesamten Woche:

  • Die Einstellung der Mehrdienstleistungsvergütung hat mit Ausnahme der in § 61 Abs. 5 Z 6 GehG genannten von der Einstellung ausgenommenen Tage (bzw. gegebenenfalls einer gesamten Woche, sofern ein Lehrer die ihm gem. § 61 Abs. 5 Z 6 GehG für die Teilnahme an einer institutionellen Fort- oder Weiterbildungsveranstaltung zustehenden drei Tage in einer Woche absolviert) für die gesamte Kalenderwoche zu erfolgen, wenn ein Lehrer während der gesamten Woche nicht unterrichtet.

iii. Reihenfolge für die Berücksichtigung einzelner von einem Lehrer zu erbringender Vertretungsstunden als Mehrdienstleistung (§ 61 Abs. 9 GehG) sowie Bewertung der von einem Lehrer erbrachten Vertretungsstunden (§ 61 Abs. 10 GehG):

iii.1. zu § 61 Abs. 9 GehG:

  • Da das Dienst- und Besoldungsrecht aus verschiedenen Anlässen die nicht gesondert abzugeltende Erbringung einzelner Unterrichtsstunden vorsieht - dies betrifft hauptsächlich die sich aus § 61 Abs. 8 GehG ergebende Supplierverpflichtung - legt § 61 Abs. 9 GehG eine Reihenfolge für die Berücksichtigung dieser Stunden als Mehrdienstleistungen fest:
    1. Die erste wöchentlich erbrachte Vertretungsstunde gilt als nicht gesondert abzugeltende Einzelmehrdienstleistung (§ 61 Abs. 9 Z 1)
    2. Jede weitere und noch nicht berücksichtigte Vertretungsstunde ist in Bezug auf die zehn im jeweiligen Unterrichtsjahr unvergütet zu leistenden Vertretungsstunden anzurechnen (§ 61 Abs. 9 Z 3).
    3. Jede weitere und nach den vorstehenden Sätzen nicht zu berücksichtigende Vertretungsstunde ist mit dem in § 61 Abs. 8 GehG vorgesehenen fixen Vergütungssatz abzugelten (§ 61 Abs. 9 Z 4).

iii.2. zu § 61 Abs. 10 GehG:

  • Die Supplierverpflichtung gilt hinsichtlich des betreffenden Schuljahres als erfüllt, sobald sie weniger als eine Stunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung beträgt. Diese Bestimmung bezog sich ursprünglich auf Lehrer in „QuasiVollbeschäftigung", die es seit dem 1. September 2008 nicht mehr gibt. Der Absatz 10 bekommt allerdings durch die Einführung der Aliquotierung des Supplierpools (siehe § 61, Abs. 8, letzter Satz GehG) wieder Bedeutung.

iv. Stunden der Aufsichtsführung anlässlich der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung:

  • Gem. § 61 Abs. 11 GehG stehen die außerhalb des für den Lehrer geltenden Dienstplanes zu haltenden Stunden einer Aufsichtsführung anlässlich der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung einschließlich der Vorprüfung zur Reifeprüfung, einer Diplomprüfung gem. SchOG und einer Abschlussprüfung einer Vertretungsstunde gleich. Die betreffenden Aufsichtsstunden sind daher bei Erfüllung der für die Abgeltung von Einzelsupplierungen geltenden Voraussetzungen (ab der zweiten Vertretungsstunde je Woche, sofern die unentgeltlich bestehende Supplierverpflichtung nach § 61 Abs. 8 GehG oder eine nach anderen dienstrechtlichen Bestimmungen bestehende unentgeltliche Supplierverpflichtung bereits erfüllt ist) nach dem für den betreffenden Lehrer geltenden fixen Vergütungssatz (2018 36,8 bzw. 31,5 Euro) zu vergüten.
  • Ist hingegen eine Aufsichtsstunde während einer nach der Diensteinteilung für den Lehrer vorgesehenen Unterrichtsstunde (Erzieherstunde bzw. einer sonstigen Aufsichtsführung) zu halten, so wird die betreffende Aufsichtsstunde als in Erfüllung der für den betreffenden Lehrer geltenden Lehrverpflichtung gehalten und unterliegt jene daher weder einer gesonderten Abgeltung noch einer Berücksichtigung auf die unentgeltlich zu erbringenden Vertretungsstunden. Da das Unterrichtsjahr in Abschlussklassen wegen der vorgesehenen Reife-, Diplomoder Abschlussprüfung bereits mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet, zählen ab dem Enden des Unterrichtsjahres die in der betreffenden Klasse zuvor vorgesehenen Stunden nicht mehr zum Dienstplan des Lehrers.

v. Beamtete Lehrer mit herabgesetzter Lehrverpflichtung sowie teilbeschäftigte Lehrer der Entlohnungsgruppe 1 L:

  • Bei der Heranziehung eines beamteten Lehrers mit herabgesetzter Lehrverpflichtung sowie teilbeschäftigten Lehrers der Entlohnungsgruppe 1 L zu einer Vertretungsstunde gelten die oben unter i. aufgestellten Grundsätze für die Entscheidung, ob die Vergütung als Dauer- oder Einzelmehrdienstleistung zu erfolgen hat, entsprechend. Für Dauermehrdienstleistungen gebührt bis zur Erreichung von 20 Wochenstunden eine Vergütung je Unterrichtsstunde mit 1,2 v.H. des Gehaltes des Lehrers.

vi. 11 L-Lehrer:

  • Im Hinblick auf die Entlohnung nach vertraglichen Jahreswochenstunden hat der II L-Lehrer auch bei Entfall aller für ihn an einem Tag dienstplanmäßig vorgesehenen Tätigkeiten in einer Woche Anspruch auf Zahlung des vertragsgemäß ihm zustehenden Entgeltes.
  • Für dauernde Mehrdienstleistungen eines II L-Lehrers ist auf Grund der Bezahlung der II L-Lehrer nach Jahreswochenstunden die Vergütung mit 1,92 v.H. einer Jahreswochenstunde je Vertretungsstunde vorgesehen.
  • Für die außerhalb der Dienstzeit geleisteten Einzelsupplierstunden gebührt dem II L-Lehrer der für Einzelsupplierstunden vorgesehene Vergütungsbetrag gem. § 61 Abs. 8 GehG.

vii. Unterrichtspraktikanten:

  • Nach § 9 UPG hat der Unterrichtspraktikant auf Anordnung des Schulleiters vorübergehend abwesende Lehrer seiner Unterrichtsbereiche in einer Woche höchstens in einem Unterrichtsgegenstand in einer Klasse zu vertreten. Konkret heißt das, dass er höchstens in einem der Unterrichtsgegenstände, für die er lehrbefähigt ist, und nur in einer Klasse pro Kalenderwoche (Montag bis Samstag) zu Supplierungen herangezogen werden darf. Dafür ist keine gesonderte Abgeltung vorgesehen. Übersteigt die Unterrichtserteilung eines Unterrichtspraktikanten wegen der Supplierung für einen länger als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Kalendertage verhinderten Lehrer zehn Werteinheiten (WE), so gebührt ihm für den 10 WE übersteigenden Teil eine Vergütung in Höhe von 2,3 Prozent des Ausbildungsbeitrags pro Werteinheit (seit Jänner 2018 27,88 Eurö).

viii. Stundentausch:

  • Die Vornahme eines Stundentausches bzw. eine Verlegung von Unterrichtsstunden ist bei Herstellung des Einvernehmens mit dem Leiter möglich, sofern die zu tauschenden bzw. die zu verlegenden Stunden innerhalb des Zeitraumes von nicht mehr als drei Wochen vor oder nach dem für die Abhaltung ursprünglich vorgesehenen Tag eingebracht werden; der Leiter hat für die ordnungsgemäße Einbringung der Unterrichtsstunden Sorge zu tragen.
  • Die im Rahmen eines Stundentausches oder einer Verlegung zu einem anderen Zeitpunkt unterrichtete Stunde gilt al im Rahmen der bestehenden Diensteinteilung erbracht; eine gesonderte Abgeltung einer solcherart getauschten oder verlegten Stunde als Einzelmehrdienstleistung, eine Anrechnung dieser Stunde als die erste unentgeltlich zu erbringende Supplierstunde odereine Berücksichtigung dieser Stunde für die Erbringung der Unterrichtsverpflichtung in einer anderen Woche (§ 61 Abs. 7 letzter Satz GehG) scheidet daher aus.
  • Hat ein Stundentausch bzw. hat eine Stundenverlegung zur Folge, dass hierdurch bei einem Lehrer alle für ihn am betreffenden Tag ursprünglich festgesetzten Unterrichtsstunden vom Tausch bzw. von der Verlegung betroffen sind und wird daher am betreffenden Tag keine einzige Unterrichtsstunde gehalten, so findet die wegen des gänzlichen Entfalls des Unterrichtes für den betreffenden Tag laut § 61 Abs. 5 und 7 GehG vorgesehene (tageweise) Einstellung der Mehrdienstleistungsvergütung statt, wenn die Einbringung aller im Rahmen des Stundentausches bzw. der Stundenverlegung vorgesehenen Stunden unterblieben ist.

ix. Dienstnehmervertretung:

  • Personalvertretern steht die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu. Die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten hat möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes zu erfolgen.
  • Einem Personalvertreter darf anlässlich einer zeitgleich mit einer für ihn vorgesehenen Unterrichtsstunde auszuübenden Personalvertretungstätigkeit besoldungsrechtlich kein Nachteil erwachsen. Ist daher der gänzliche Entfall der für einen Personalvertreter an einem Tag vorgesehenen Unterrichtsstunden durch die Ausübung der Funktion als Personalvertreter begründet, so ist eine tageweise Einstellung der Mehrdienstleistungsvergütung nicht vorzunehmen.
  • Personalvertreter und Mitglieder von Landes- sowie Bundesleitungen der GÖD sind in der Ausübung ihrer Funktion (das sind z. B. Teilnahme an Sitzungen als PV-Organ, Besprechungen mit dem Dienstgeber, Schulungen ...) gleichgestellt und zwar so, dass es zu keinem Entfall der Mehrdienstleistungen während dieser Tätigkeiten kommen darf.

2. Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte:

  • Einem Lehrer, dermitderFührungderKlassenvorstandsgeschäfte für ein Schuljahr betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung (2018) in der Höhe von
    1. 199,5 Euro in der Verwendungsgruppe L 1
    2. 175,4 Euro in den übrigen Verwendungsgruppen.
  • Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze
  • Klassenvorständen in Abschussklassen gebührt die Klassenvorstandsabgeltung bis zum Ende jenes Monats, in dem der letzte Tag der mündlichen Reifeprüfung (nicht das Ende der Abschlussklasse) liegt.
  • Bei Schularten mit einem gem. SchZG abweichendem Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.
  • Die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte begründet einen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

3. Kustodiatsabgeltung:

  • Die im Rahmen eines Kustodiates durch eine Vergütung abzugeltenden Tätigkeiten werden bisher in den Anlagen 2 bis 5 zum Gehaltsgesetz angeführt. Sie wurden nicht den in den letzten Jahren bzw. Jahrzehnten eingetretenen Veränderungen angepasst und sind zum Teil überholt. Ab 1. September 2018 gibt es daher eine Neuregelung für Kustodiate, die keine Minderung der den Schulstandorten zur Verfügung stehenden Ressourcen bewirken, aber diesen mehr Autonomie geben soll.
  • Einer Lehrperson, der von der Schulleitung im Rahmen der der Schule zugewiesenen Ressourcen die Verwaltung eines Kustodiates oder die Erbringung einer Nebenleistung übertragen wird, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung (2018) im nachstehenden Ausmaß:
  • wenn das Kustodiat oder die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bewertet ist,
    1. in der Höhe von 159,6 Euro für Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 1 und L PA,
    2. in der Höhe von 135,5 Euro für Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen;
  • wenn das Kustodiat oder die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bewertet ist,
    1. in der Höhe von 79,8 Euro für Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 1 und L PA
    2. in der Höhe von 67,7 Euro für Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen.
  • Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit einer der beschriebenen Tätigkeiten betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
  • Bei Schularten mit einem gem. SchZG abweichendem Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.
  • Die Vergütung für Kustodiate begründet einen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

4. Abgeltung für Bildungsberater:

a) altes Lehrerdienstrecht:

  • Einem Lehrer, der als Bildungs- bzw. Schülerberater an einer höheren Schule tätig ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:
Schülerzahl 2018 in Euro in der Verwendungs
bzw. Entlohnungsgruppe
L 1 (1 1) oder
L PH (1 ph)
andere
60-100 79,80 67,75
101-475 159,60 135,50
476-1.000 319,20 271,00
1.001-1.600 478,80 406,50
1.601-2.300 638,40 542,00
2.301-3.000 798,00 677,50
> 3.000 957,60 813,00
  • Die Vergütung für Bildungs- bzw. Schülerberater begründet einen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

b) neues Lehrerdienstrecht:

  • Im neuen Dienstrecht gilt folgende Regelung:
Schülerzahl Anzahl der Bildungsberater
höchstens 475 1
1 476-1.000 2
1.001-1.600 3
1.601-2.300 4
2.301-3.000 5
> 3.000 6
  • Die Abgeltung für Bildungsberater im neuen Dienstrecht beträgt 2018 163,80 Euro.
  • Die Höchstzahl der für eine mittlere oder höhere Schule vorgesehenen Bildungsberater vermindert sich um die bestellten Bildungsberater im alten Dienstrecht. Hierbei vermindert sich für jeweils im Ausmaß von 100 v.H. der monatlichen Vergütung zu nach dem alten Dienstrecht zu vergütenden Bildungsberater oder bei Schulen mit einer Schüleranzahl bis einschließlich 475 Schülern die Anzahl der zu bestellenden Bildungsberater um jeweils eine Person. Bruchteile der einer Lehrkraft nach der vorgenannten Bestimmung abzugeltenden Tätigkeit eines Bildungsberaters von weniger als 100 v.H. der monatlichen Vergütung nach dem alten Dienstrecht sind zusammenzuzählen.
  • Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit der oben genannten Tätigkeit betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
  • Bei Schularten mit einem gern. Schulzeitgesetz abweichendem Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.

5. Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Reifeprüfung:

  • Der Lehrperson, die gemäß den geltenden Prüfungsordnungen mit der Abhaltung von Unterrichtseinheiten im Rahmen von Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen der Abschlussprüfung, der Diplomprüfung, der teilzentralen Reifeprüfung oder der teilzentralen Reifeund Diplomprüfung betraut ist, gebührt für jede gehaltene Unterrichtseinheit eine Abgeltung in Höhe von 2,5 Prozent des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG. 2018 sind das 63,85 Euro.
  • Arbeitsgruppen dürfen pro Prüfungsgebiet der mündlichen Abschlussprüfung, Diplomprüfung, Reifeprüfung oder Reifeund Diplomprüfung zum jeweiligen Haupttermin in der Anzahl gebildet werden, die dem Ergebnis der Teilung der Gesamtzahl der im Prüfungsgebiet zu betreuenden Prüfungskandidaten durch 20, gegebenenfalls aufgerundet auf die nächste ganze Zahl, entspricht. Die Arbeitsgruppen dürfen im Umfang von bis zu vier Unterrichtseinheiten geführt werden.
  • Für die Vorbereitung Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung nach der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung (Reife- und Diplomprüfung) an Schulen für Berufstätige, einer Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik - Kolleg oder einer Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik - Kolleg gebührt
    1. Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L PH oder L 1 eine Abgeltung von 219,5 Euro und
    2. Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen eine Abgeltung von 191,2 Euro

      für jede Monatswochenstunde je Klasse im Höchstausmaß der vor der Klausurprüfung für sie an dieser Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden. Im Fall einer Unterschreitung des Ausmaßes einer Monatswochenstunde gebührt die Abgeltung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.
  • War in der für die Zulassung zur Prüfung maßgebenden Klasse der betreffende Unterrichtsgegenstand nicht stundenplanmäßig zu unterrichten, ist von der Zahl der Monatswochenstunden auszugehen, die für diesen Gegenstand stundenplanmäßig in jener Klasse vorgesehen waren, in dem dieser Gegenstand zuletzt unterrichtet worden ist.
  • Sind für die Prüfung mehrere Prüfungstermine vorgesehen, gebührt die Abgeltung ausschließlich für einen Prüfungstermin.
  • Hatte die Lehrperson in einem bestimmten Unterrichtsgegenstand eine Gruppe von Schülern verschiedener Klassen stundenplanmäßig gemeinsam zu unterrichten, zählt diese Gruppe für die Lehrperson als eine einzelne Klasse.
  • Die genannte Abgeltung erhöht sich
    1. für Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L PH und L 1 um 28,4 Euro und
    2. für Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen um 25,2 Euro

      für jeden vorzubereitenden Kandidaten. Im Fall einer Unterschreitung des Ausmaßes einer Monatswochenstunde gebührt die Abgeltung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.
  • Beispiel (für die „alte" Reifeprüfung an Schulen für Berufstätige):

    Ein Lehrer (L 1) unterrichtet drei Wochenstunden Mathematik. Fünf Kandidaten treten bei ihm zur mündlichen Reifeprüfung an. Die maximale Entlohnung bekommt er, wenn er 3 x 4 = 12 Vorbereitungsstunden hält. Es werden allerdings nur 11 Stunden gehalten.
    Die Vorbereitungsabgeltung beträgt daher 11/12 x (3 x 219,5 + 5 x 28,4) = 733,79 Euro.

 Siehe auch: Überstunden

(Zuletzt aktualisiert: Juli 2018)