Recht von A bis Z

Nachtragsprüfungen

Rechtsgrundlage: SchUG 20/3 und 4.

Siehe auch "Leistungsfeststellung Schüler"

  • Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, dass die erfolgreiche Ablegung einer Feststellungsprüfung nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen - bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr - zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen. Der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen.
  • Bezüglich Durchführung der Nachtragsprüfung siehe „Feststellungsprüfung" (§ 21 LBVO). Über den Verlauf einer Nachtragsprüfung hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung (ein Protokoll) zu führen. Ein Beisitzer ist nicht erforderlich.
  • Wenn ein Schüler an einer BMHS im praktischen Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik oder für Sozialpädagogik in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung oder Bewegungserziehung; Bewegung und Sport mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis zu erfolgen; in diesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres abgelegt werden. Bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand nicht zu beurteilen.
  • Für diese Prüfung ist die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen (§ 21 Abs. 4 LBVO). Über den Verlauf einer solchen Prüfung hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung (ein Protokoll) zu führen.

(Zuletzt aktualisiert: Dezember 2018)