Recht von A bis Z

Fahrtkostenersatz

Rechtsgrundlage: Reisegebührenvorschrift (RGV).

  • Bei Dienstreisen gebührt dem Bediensteten u a. die Reisekostenvergütung. Sie umfasst die Kosten der Beförderung der Person und des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel für die Strecke zwischen der Dienststelle bzw. der Wohnung und dem Ort der Dienstverrichtung, die Kosten der Benützung anderer Beförderungsmittel, sowie die Entschädigung für Wegstrecken (Kilometergeld).
  • Seit 1. Jänner 2016 gibt es einige Änderungen bei der Vergütung von Reisekosten.
  • Da einerseits die ÖBB seit Dezember 2014 beim Kauf von Bahnkarten keine Bahnkilometer mehr angibt und es andererseits in der Reisegebührenvorschrift keine fixen Beträge für zurückgelegte Strecken mehr gibt, wurde das System grundlegend umgestellt.
  • Für den Weg vom und zum Bahnhof gebührt nunmehr nur mehr gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Fahrkarte).
  • Für Eisenbahnfahrten sind vom Dienstgeber entweder die entsprechenden Fahrausweise oder, wenn dies zweckmäßiger und die Vollziehbarkeit sichergestellt ist, sonstige Tarifermäßigungen zur Verfügung zu stellen
  • Auf Verlangen des Bediensteten ist anstelle der nachgewiesenen Auslagen für die Beförderung mit einem oder mehreren Massenbeförderungsmitteln ein Beförderungszuschuss auszuzahlen. Dieser beträgt je Wegstrecke für die ersten 50 Kilometer 0,20 Euro je Kilometer, für die weiteren 250 Kilometer 0,10 Euro je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 0,05 Euro. Abweichend davon beträgt der Beförderungszuschuss bei Weglängen bis acht Kilometer 1,64 Euro je Wegstrecke. Insgesamt darf der Beförderungszuschuss je Wegstrecke 52,00 Euro nicht übersteigen
  • Für die Ermittlung der Weglänge ist die kürzeste Wegstrecke maßgebend. Es geht also nicht mehr um die Bahnkilometer oder die üblicherweise mit dem Auto zurückgelegte Strecke, sondern um die kürzeste Wegstrecke
  • Werden für eine oder mehrere, aber nicht für alle Teilstrecken die Auslagen nachgewiesen, wird also beispielsweise eine Teilstrecke mit dem Zug zurückgelegt und für sie der Nachweis der Kosten (Fahrkarte) in Rechnung gebracht, ist für den ergänzenden Beförderungszuschuss die Summe der Weglängen der übrigen Teilstrecken der Wegstrecke maßgebend.
  • Die Fahrtauslagen für die Benützung der Massenbeförderungsmittel sind damit abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Beförderungskosten für Reise- oder Dienstgepäck werden davon nicht berührt.

Siehe auch "Reisegebühren", "Fahrtkostenzuschuss"

(Zuletzt aktualisiert: April 2016)