Recht von A bis Z

Reisegebühren

1. Anspruch:

  • Bundesbedienstete haben nach Maßgabe der RGV Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen
    • durch eine Dienstreise
    • durch eine Dienstverrichtung im Dienstort - durch eine Dienstzuteilung, - durch eine Versetzung erwächst.
  • Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes besteht, soweit
    • als der Bedienstete durch Nichtbenützung eines zur Ver fügung stehenden Massenbeförderungsmittels, durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf eine sonstige Weise dem Bund einen ungerechtfertigten Aufwand verursachen würde
    • als der Zweck der Dienstverrichtung infolge einer durch Disziplinarerkenntnis festgestellten Verletzung der Amtspflichten nicht erreicht worden ist.
  • Der Bedienstete hat auch dann Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, wenn dieser nicht vom Bund getragen wird. In diesen Fällen dürfen von dem Bediensteten nur die nach der RGV entfallenden Gebühren verrechnet werden.
  • Vereinbarungen über eine Verminderung oder einen Entfall von Leistungen nach der RGV, die über allfällige Kürzungsund Entfallsbestimmungen nach der RGV hinausgehen, sind zulässig, wenn dem Bediensteten vom Dienstgeber oder von dritter Seite mit Rücksicht auf seine berufliche Stellung Zuwendungen oder Leistungen für dieselbe auswärtige Dienstverrichtung oder Versetzung erbracht werden.
  • Auszahlungsbeträge oder ihre einzelnen Bestandteile sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

2. Dienstreise:

  • Eine Dienstreise liegt vor, wenn sich ein Bediensteter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als zwei Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auch
    • die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen,
    • die Reise zum und vomnächstgelegenenNächtigungsort,falls die Nächtigung im Ort der auswärtigen Dienstverrichtung nachweislich nicht möglich ist
    • unter der Voraussetzung des ersten Satzes die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück.
  • Eine Dienstverrichtung im Dienstort liegt vor, wenn sich ein Bediensteter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion im Dienstort zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle mehr als zwei Kilometer beträgt.
  • Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn ein Bediensteter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.
  • Eine Versetzung liegt vor, wenn der Bedienstete in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Als Versetzung gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Bundes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes.
  • Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Bedienstete dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. Bei Ortsgemeinden mit besonders großer räumlicher Ausdehnung kann der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport festsetzen, dass als Dienstort nur bestimmte Ortsteile der Ortsgemeinde gelten.
  • Tritt während einer nicht mehr als 30 Tage dauernden Dienstreise oder Dienstzuteilung eine Änderung der in der RGV in Eurobeträgen festgesetzten Tarife in Kraft, so sind die nach diesen Tarifen zu bemessenden Reisegebühren für die gesamte Dauer der Dienstreise oder Dienstzuteilung nach dem zum Zeitpunkt der Beendigung der Dienstreise oder Dienstzuteilung geltenden Tarif zu berechnen.
  • Bei Dienstreisen gebührt dem Bediensteten:
    • die Reisekostenvergütung; sie umfasst die Kosten der Beförderung der Person und des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel für die Strecke zwischen der Dienststelle bzw. der Wohnung und dem Ort der Dienstverrichtung, die Kosten der Benützung anderer Beförderungsmittel, sowie die Entschädigung für Wegstrecken (Kilometergeld);
    • die Reisezulage; sie dient der Bestreitung des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft, sowie zur Deckung der Reiseauslagen, für die in den folgenden Bestimmungen keine besondere Vergütung festgesetzt ist, und umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr;
    • nachgewiesene Aufwendungen für dienstlich notwendige Tätigkeiten; sie umfassen die zusätzlichen Kosten, die über die üblichen, mit der Durchführung einer Dienstreise verbundenen Aufwendungen hinaus entstehen, wie etwa Kosten für Ferngespräche oder für Telegramme oder für die Anfertigung von Kopien.

a) Reisekostenvergütung:

  • Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung ist die Dienststelle anzusehen, der der Bedienstete zur Dienstleistung zugewiesen ist. Im Dienstauftrag kann jedoch festgelegt werden, dass die Wohnung als Ausgangspunkt bzw. Endpunkt der Dienstreise anzusehen ist, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen.
  • Bei Verkehrsstörungen hat der Bedienstete von sonst gegebenen Möglichkeiten einer Fortsetzung der Reisebewegung Gebrauch zu machen, wenn die Fortsetzung eine Verkürzung der Gesamtreisedauer voraussehen lässt und ein damit verbundener Mehraufwand die Kosten der durch die Verkehrsstörung entstandenen Verzögerung nicht oder nicht wesentlich übersteigt.
  • Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels. Steht ein solches nicht zur Verfügung und beträgt die Wegstrecke von der Dienststelle bzw. Wohnung zum Bahnhof
    • mehr als zwei Kilometer, so gebührt das Kilometergeld
    • mehr als fünf Kilometer, so gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Taxis.
  • Massenbeförderungsmittel ist jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des Verkehrs zwischen bestimmten Orten (Ortsteilen) dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offensteht. Zuschlagspflichtige Züge dürfen für Entfernungen bis zu 50 Bahnkilometern nur mit Bewilligung der Dienststelle benützt werden. Schlafwagenplätze dürfen nur in Ausnahmefällen, Luxuszüge und Flugzeuge in der Regel nur bei Dienstreisen in das Ausland bei zwingender Notwendigkeit benützt werden; in allen diesen Fällen ist überdies die Bewilligung durch den zuständigen Bundesminister erforderlich.
  • Massenbeförderungsmittel sind ohne Fahrtunterbrechung zu benützen. Wenn es die Wichtigkeit und Dringlichkeit der Dienstreise verlangt, ist der Bedienstete verpflichtet, auch die in der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) verkehrenden Massenbeförderungsmittel zu benützen
  • Führen außer der Eisenbahn noch andere Massenbeförderungsmittel zu demselben Ziel, so dürfen sich bei ihrer Benützung die gesamten Reisegebühren nicht höher stellen als bei Benützung der Eisenbahn.
  • Der Fahrpreis wird nach den jeweils geltenden Tarifen vergütet. Von bestehenden allgemeinen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen. Für Strecken, auf denen der Bedienstete, aus welchem Titel immer, zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine Vergütung.
  • Der Bedienstete hat bei Eisenbahnfahrten Anspruch auf Ersatz der Kosten für
    • die Benützung der zweiten Wagenklasse,
    • die Benützung allenfalls zuschlagspflichtiger Züge gegen Nachweis un
    • eine Platzreservierung gegen Nachweis.
  • Dem Bediensteten gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die erste Wagenklasse nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung der ersten Wagenklasse im Dienstinteresse liegt.
  • Dem Bediensteten sind für Eisenbahnfahrten entweder die entsprechenden Fahrausweise oder, wenn dies zweckmäßiger und die Vollziehbarkeit sichergestellt ist, sonstige Tarifermäßigungen zur Verfügung zu stellen.
  • Auf Verlangen des Bediensteten ist anstelle der nachzuweisenden Auslagen für die Beförderung mit einem oder mehreren Massenbeförderungsmitteln ein Beförderungszuschuss auszuzahlen. Dieser beträgt je Wegstrecke für die ersten 50 Kilometer 0,20 Euro je Kilometer, für die weiteren 250 Kilometer 0,10 Euro je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 0,05 Euro. Insgesamt darf der Beförderungszuschuss 52,00 Euro nicht übersteigen. Bei Weglängen bis acht Kilometer beträgt der Beförderungszuschuss 1,64 Euro je Wegstrecke. Für die Ermittlung der Weglänge ist die kürzeste Wegstrecke maßgebend. Der Ersatz der Kosten für die Benützung der Massenbeförderungsmittel ist damit abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Beförderungskosten für Reise- oder Dienstgepäck werden davon nicht berührt.
  • Für Schifffahrten gilt das eben Gesagte mit der Maßgabe, dass die Besonderheiten des Schiffsverkehrs den jeweils entsprechenden Besonderheiten des Eisenbahnverkehrs gleichzuhalten sind.
  • Bei Benützung eines Flugzeuges wird der Flugpreis für das zur Benützung vorgeschriebene Flugzeug vergütet.
  • Die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel sind, ist zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden kann. Hiebei gebührt dem Bediensteten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist, der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten. Reisen in einem solchen Falle mehrere Bedienstete gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.
  • Der Bedienstete erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstinteresse liegt. Sind die Voraussetzungen des vorigen Satzes nicht gegeben, so steht dem Bediensteten oben beschriebene Reisekostenersatz oder der Ersatz des Fahrpreises eines sonstigen Massenbeförderungsmittels zu.
  • Die besondere Entschädigung beträgt:
    • für Motorfahrräder und Motorräder je Fahrkilometer 0,24 Euro
    • für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,42 Euro
  • Für jede Person, deren Mitbeförderung in einem Personenoder Kombinationskraftwagen dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von 0,05 Euro je Fahrkilometer.
  • Bei Benützung eines eigenen Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld für Fußwege (siehe unten).
  • Bei Benützung eines dem Bediensteten unentgeltlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges gebührt keine Reisekostenvergütung.
  • Patrouillengänge und Dienstgänge der Bediensteten des Exekutivdienstes und der Wache- und sonstigen Aufsichts- und Schutzorgane sowie Zustellgänge aller Art begründen keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach den vorigen Absätzen.
  • Wenn bei einer Dienstreise mangels eines Massenbeförderungsmittels oder anderer Beförderungsmittel Wegstrecken von mehr als zwei Kilometern zu Fuß zurückgelegt werden müssen, gebührt dem Bediensteten ein Kilometergeld. Das Kilometergeld beträgt für die auf solche Art zurückgelegten Wegstrecken 0,38 Euro je Kilometer. Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, ist die kürzeste gangbare Verbindung maßgebend. Ist die Länge der zurückgelegten Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, nicht feststellbar, so ist für jede Viertelstunde der Bewegung eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes für einen Kilometer zu leisten
  • Das Kilometergeld gebührt auch dann, wenn ein Massenbeförderungsmittel zwar vorhanden ist, aber nach Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann oder durch die Zurücklegung der betreffenden Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Dienstreise wesentlich abgekürzt wird.
  • Die Bestimmungen über Patrouillengänge und Dienstgänge finden auf das Kilometergeld sinngemäß Anwendung.
  • Bei Bergbesteigungen entspricht der Strecke von einem Kilometer ein Höhenunterschied von 75 Metern im An- oder Abstieg.
  • Ist im Zuge einer Amtshandlung eine Begehung im Gelände erforderlich, so gebührt für jede halbe Stunde der Bewegung eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes.
  • Ist im Zuge einer Amtshandlung die Befahrung von Gruben erforderlich, so gebührt für jeden Tag und jeden Betrieb an Stelle des Kilometergeldes eine Vergütung in der Höhe von 1,67 Euro.
  • Die Kosten der Beförderung für Reisegepäck werden vergütet bei Dienstreisen in der Dauer von
    • mehr als 30 Tagen für 30 kg,
    • mehr als 14 Tagen für 20 kg,
    • mehr als 7 Tagen für 10 kg.
  • Richten sich die Beförderungskosten nach der Stückzahl, so gelten 30 kg als zwei Gepäcksstücke, 20 kg und 10 kg als ein Gepäckstück.
  • Bei Dienstreisen, die nicht länger als sieben Tage dauern, jedoch wenigstens zwei Nächtigungen einschließen, werden nur die Kosten der Beförderung für ein Gepäckstück auf Straßenbahnen (Stadtbahn) und Autobussen (Obus) vergütet.
  • Als Vergütung für die Beförderung des zulässigen Reisegepäcks zum und vom Bahnhof gebührt dem Bediensteten ein Pauschbetrag von je 1,45 Euro.
  • Dienstgepäck im Umfang eines Handgepäcks ist kostenlos fortzubringen. Ist die Mitnahme eines Dienstgepäcks größeren Umfanges erforderlich, so werden ohne Rücksicht auf die Dauer der Reise und auf die Entfernung die für seine Fortbringung tatsächlich erwachsenen Auslagen vergütet. Das Gewicht oder die Stückzahl des Dienstgepäcks ist amtlich zu bestätigen.

b) Reisezulage:

  • Die Reisezulage umfasst
  • die Tagesgebühr
    • nach Tarif I in der Höhe von 26,4 Euro oder
    • nach Tarif II in der Höhe von 19,8 Euro und
  • die Nächtigungsgebühr in der Höhe von 15 Euro.
  • Die Tagesgebühr wird nach Tarif I berechnet:
    • für die Dauer der Reisebewegung (Hinreise, Weiterreise, Rückreise), ausgenommen die Reisebewegung gemäß dem ersten Punkt des nächsten Absatzes
    • für die ersten 30 Tage des Aufenthaltes in derselben Ortsgemeinde; bei Dienstreisen innerhalb des politischen Bezirkes, in dessen Gebiet der Dienstort oder der Ort der Dienstzuteilung des Bediensteten liegt (Bezirksreisen), jedoch nur dann, wenn hiebei ein Anspruch auf Nächtigungsgebühr erwächst.
  • Die Tagesgebühr wird nach Tarif II berechnet:
    • für die Dauer der Reisebewegung (Hinreise, Weiterreise, Rückreise) bei Bezirksreisen, bei denen kein Anspruch auf Nächtigungsgebühr erwächst;
    • für die Zeit ab dem 31. Tag des Aufenthaltes in derselben Ortsgemeinde; ferner für die Dauer des Aufenthaltes bei Bezirksreisen dann, wenn kein Anspruch auf Nächtigungsgebühr erwächst.
  • Landeshauptstädte und Städte mit eigenem Statut gelten nicht als politischer Bezirk im Sinne der RGV, sodass Dienstreisen in die angrenzenden politischen Bezirke oder umgekehrt als Bezirksreisen gelten. Dagegen gilt das Gebiet der Bundeshauptstadt Wien als ein politischer Bezirk. Wenn eine in der Bundeshauptstadt Wien gelegene Dienststelle ausschließlich für einen an Wien angrenzenden politischen Bezirk zuständig ist, gelten Dienstreisen von der Dienststelle in diesen politischen Bezirk und Dienstreisen eines Bediensteten aus diesem politischen Bezirk zu der in Wien gelegenen Dienststelle als Bezirksreisen.
  • Führt eine Dienstreise innerhalb eines Zeitraumes von vierzehn Tagen seit Beendigung eines Aufenthaltes in einer Ortsgemeinde in dieselbe Ortsgemeinde, so gilt für die Feststellung, nach welchem Tarif die Tagesgebühr zu berechnen ist, der neuerliche Aufenthalt als Fortsetzung des früheren Aufenthaltes.
  • Bei Schiffs- und Flugreisen gebührt, wenn die Verpflegung im Fahrpreis enthalten ist, ein Drittel der Tagesgebühr.
  • Wenn der Bedienstete nachweist, dass die tatsächlichen unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft die ihm zustehende Nächtigungsgebühr übersteigen, kann ihm ein Zuschuss zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 600 % der Nächtigungsgebühr, gewährt werden. (Die maximale Nächtigungsgebühr beträgt daher 15 + 6 x 15 = 105 Euro.) Beheizungszuschläge dürfen hiebei, soweit sie in dem Zuschuss nicht Deckung finden, gesondert in Rechnung gestellt werden.
  • Grundlage für die Bemessung des Zuschusses ist der im Kostennachweis genannte Rechnungsbetrag abzüglich der Frühstückskosten. Ist die Höhe der Frühstückskosten aus dem Kostennachweis nicht ersichtlich, so ist der Rechnungsbetrag um 15 % der dem Bediensteten gebührenden Tagesgebühr zu kürzen.
  • Für die in die Zeit der Dienstreise fallenden Sonn- und Feiertage gebührt dem Bediensteten die Reisezulage wie für Werktage. Der Bedienstete ist jedoch nicht berechtigt, eines Sonntages oder Feiertages wegen den Beginn der Dienstreise vorzuverlegen oder die Fortsetzung und Beendigung der Dienstreise zu verzögern.
  • Der Bedienstete, der während der Dienstreise durch Krankheit oder Unfall an der Fortsetzung der Reise verhindert ist, behält bis zur Erlangung der Fähigkeit, in den Dienstort zurückzukehren oder die Dienstreise fortzusetzen, den Anspruch auf die Reisezulage, wenn er den Beginn und das Ende dieser Dienstverhinderung seiner vorgesetzten Dienststelle sofort anzeigt und die Art und voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung durch ein ärztliches Zeugnis nachweist. Für die Dauer eines Krankenhausaufenthaltes gebührt dem Bediensteten ein Viertel der Tages- und Nächtigungsgebühr. Der Anspruch nach diesem Absatz besteht nicht, wenn der Bedienstete die Dienstverhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
  • Stirbt der Bedienstete während der Dienstreise, so werden die Kosten der Überführung seiner Leiche vom Bund getragen, wenn die Überführung in den ständigen Wohnort oder in einen nicht weiter entfernten Ort des Bundesgebietes erfolgt. Ist die Entfernung des Ortes, in den die Leiche gebracht werden soll, vom Sterbeort größer als die des Sterbeortes vom ständigen Wohnort, so werden die Kosten der Überführung nur für die kürzere Strecke vergütet.
  • Bei Unterbrechung des Urlaubes durch eine Dienstreise oder durch Rückberufung in den Dienstort gebührt die Reisekostenvergütung für die Reise vom Urlaubsort in den Ort der Dienstverrichtung oder in den Dienstort und weiters für die Rückreise in den bisherigen Urlaubsort oder, wenn die Rückreise in den Dienstort erfolgt, für die Reise dorthin. Für die Rückreise in einen anderen als den bisherigen Urlaubsort gebührt die Reisekostenvergütung nur bis zur Höhe der Kosten der Rückreise in den bisherigen Urlaubsort.
  • In diesen Fällen gebührt die Reisezulage vom Zeitpunkt des Beginns der Reisebewegung vom Urlaubsort an und endet mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Reisebewegung, für die Reisekostenvergütung gewährt wird. Für die Zeit, in der sich der Bedienstete während der Urlaubsunterbrechung im Dienstort aufhält, gebührt keine Reisezulage.
  • Für Dienstverrichtungen im Urlaubsort gelten die Bestimmungen über Dienstverrichtungen im Dienstort sinngemäß. Erstreckt sich jedoch die Dienstverrichtung auf mehr als einen Kalendertag, so gebührt dem Bediensteten die Reisezulage wie bei Dienstreisen.
  • Die Dauer einer Dienstreise wird vom Zeitpunkt des Verlassens bis zum Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle berechnet.
  • Wird die Dienstreise mit einem Massenbeförderungsmittel begonnen oder beendet und ist die Dienststelle nicht mehr als zwei Kilometer vom Bahnhof entfernt, so gilt
    • als Zeitpunkt des Verlassens der Dienststelle der Zeitpunkt, der dreiviertel Stunden vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit des Massenbeförderungsmittels liegt,
    • als Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle der Zeitpunkt, der eine halbe Stunde nach der tatsächlichen Ankunftszeit des Massenbeförderungsmittels liegt.
  • Wird die Dienstreise mit einem Massenbeförderungsmittel begonnen oder beendet und ist die Dienststelle mehr als zwei Kilometer vom Bahnhof entfernt, so gilt
    • als Zeitpunkt des Verlassens der Dienststelle der Zeitpunkt, der eine halbe Stunde zuzüglich der für den Weg zum Bahnhof erforderlichen Zeit vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit des Massenbeförderungsmittels liegt,
    • als Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle der Zeitpunkt, der eine Viertelstunde zuzüglich der für den Weg vom Bahnhof erforderlichen Zeit nach der tatsächlichen Ankunftszeit des Massenbeförderungsmittels liegt.
  • Haltestellen von Massenbeförderungsmitteln, die in größeren Städten den Verkehr innerhalb des Ortes vermitteln, aelten als Bahnhof im Sinne der voriaen Absätze nur dann, wenn diese Massenbeförderungsmittel unmittelbar zur Erreichung eines außerhalb des Dienstortes gelegenen Ortes der Dienstverrichtung benützt wurden.
  • In den Fällen, in denen der Bedienstete die Reise nicht von der Dienststelle aus beginnt oder nach ihrer Beendigung nicht unmittelbar in die Dienststelle zurückkehrt, gilt als Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung der Zeitpunkt, in dem der Bedienstete die Dienststelle verlassen oder wiederbetreten hätte, wenn diese tatsächlich Ausgangspunkt und Endpunkt seiner Reise gewesen wäre.
  • Soweit im Dienstauftrag festgelegt wurde, dass die Dienstreise von der Wohnung anzutreten oder zu beenden ist, sind die vorigen Absätze mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Dienststelle die Wohnung tritt.
  • Der Bedienstete erhält für je 24 Stunden der Dienstreise die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu fünf Stunden bleiben unberücksichtigt. Für Bruchteile in der Dauer von mehr als fünf Stunden gebührt ein Drittel, für mehr als acht Stunden zwei Drittel der Tagesgebühr. Bruchteile von mehr als zwölf Stunden werden als volle 24 Stunden gerechnet.
  • Das Ausmaß der entfallenden Tagesgebühr wird einheitlich nach der Gesamtdauer der Dienstreise festgestellt; hievon ist zunächst das Ausmaß der nach Tarif 1 abzugeltenden Tagesgebühr zu ermitteln, der verbleibende Rest wird nach Tarif II abgegolten.
  • Wird die Verpflegung des Bediensteten durch eine Gebietskörperschaft unentgeltlich beigestellt oder ist die Verpflegung im Fahrpreis oder in anderen vom Dienstgeber zu ersetzenden Aufwendungen bereits enthalten, ist die gebührende Tagesgebühr
    • für das Frühstück um 15 %,
    • für das Mittagessen um 40 %,
    • für das Abendessen um 40 der vollen Tagesgebühr zu kürzen.
  • Für jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht gebührt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, eine Nächtigungsgebühr. Sie wird nur neben der Tagesgebühr gewährt.
  • Für die zur Hinreise in den Ort der Dienstverrichtung und für die zur Rückreise in den Dienstort verwendete Zeit gebührt die Nächtigungsgebühr dann, wenn die Hinreise vor zwei Uhr angetreten oder die Rückreise nach zwei Uhr beendet wird.
  • Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr entfällt, wenn
    1. die Gebühr für eine Schlafstelle auf einem Massenbeförderungsmittel ersetzt wird oder die Kosten für die Schlafstelle im Fahrpreis enthalten sind,
    2. eine Dienstreise in Orte führt, von denen aus der Dienstort unter Benützung eines Massenbeförderungsmittels innerhalb einer Fahrzeit von einer Stunde erreicht werden kann, ohne dass durch die Rückreise eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, oder
    3. der Dienstgeber eine angemessene Unterkunft in einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb unentgeltlich beistellt. Die beigestellte Unterkunft ist vom Bediensteten in Anspruch zu nehmen.
  • In den Fällen der Z 1 und 2 tritt an die Stelle der Nächtigungsgebühr die Reisekostenvergütung.
  • Bei Dienstreisen eines Bediensteten in seinen Wohnort oder eines dienstzugeteilten Bediensteten in seinen Dienstort oder Wohnort gelten für die Zeit des Aufenthaltes im Dienst(Wohn)ort die Bestimmungen über Dienstverrichtungen im Dienstort; hiebei gilt für Dienstverrichtungen im Wohnort die Wohnung als Dienststelle. Für Reisebewegungen zwischen dem Dienst(zuteilungs)ort und dem Wohnort besteht kein Anspruch auf Reisekostenvergütung. Allfällige Mehraufwendungen für Fahrtkosten gegenüber dem Aufwand für die tägliche Fahrt zum und vom Dienst(zuteilungs)ort sind gegen Nachweis zu ersetzen.

3. Reisegebühren für Schulveranstaltungen (pauschaliert):

  • Rechtsgrundlage: § 49a RGV; Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen.
  • Für die Aufwendungen, die mit der Teilnahme an Schulveranstaltungen im Sinne der SchVV und gleichwertigen Veranstaltungen, die an den Pädagogischen Hochschulen durchgeführt werden, verbunden sind, haben Lehrer abweichend von den Bestimmungen der RGV Anspruch auf Reisegebühren, die unter Bedachtnahme auf die Art dieser Veranstaltungen und die mit der Teilnahme an ihnen verbundenen Gegebenheiten vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung festzusetzen sind. Dies ist im Schulbereich durch die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen geschehen.
  • Für die Festsetzung der Reisezulage dient die Tagesgebühr des Tarifes 1 als Bemessungsgrundlage - und zwar unabhängig davon, ob die Schulveranstaltung im Inland oder im Ausland stattfindet.
  • Sollten für den Lehrer Auslagen für die Nächtigung anfallen, so ist dieser Betrag je Nacht in der Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zum Doppelten des Betrages, den die Schüler je Nacht zu tragen haben, zu ersetzen.
  • Reisegebühren bei Schulveranstaltungen:
Dauer  Pauschgebühr
in Euro 
steuerfrei
in Euro
Lehrausgang
Exkursion
Wandertag
bis 5 Stunden  --  -- 
Halbtagswandertag
Sporttag
über 5 bis
8 Stunden 
 11,22  zur Gänze
Ganztagswandertag
Sporttag    
über 8 Stunden   23,10  19,80
über 9 Stunden   23,10  22,00
über 10 Stunden   23,10  zur Gänze
über 11 Stunden   23,10  zur Gänze
Projektwochen  pro Tag bis 3 Tage   23,10  zur Gänze 
pro Tag ab 4 Tage  25,34  zur Gänze
Sommersportwochen pro Tag  27,72  26,40
Wintersportwochen pro Tag  31,94  26,40
Exkursionen über 5 bis
8 Stunden
 6,86  zur Gänze
Exkursionen im Schulort über 8 bis
12 Stunden
 13,33  zur Gänze
Exkursionen im Schulort über 12 bis
24 Stunden
 20,06  zur Gänze
  • Nehmen Lehrer an Exkursionen oder Berufspraktischen Tagen, die mehr als acht Stunden dauern und außerhalb des Dienstortes geführt werden oder mehr als 24 Stunden dauern, oder an einem Schüleraustausch teil, werden die Reisekosten nach der Reisegebührenvorschrift abgegolten.

4. Abgeltung für die Leitung mehrtägiger Schulveranstaltungen:

  • Altes Lehrerdienstrecht: Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist im Ausmaß von 4,33 Stunden der Lehrverpflichtungsgruppe III für die Woche (= 4,547 Werteinheiten), in der die jeweilige Schulveranstaltung endet, in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
  • Neues Lehrerdienstrecht: Der Vertragslehrperson gebührt für die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer eine Abgeltung von 201,8 Euro (2019).

5. Abgeltung für Schulveranstaltungen:

  • Altes Lehrerdienstrecht: Dem Lehrer gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern er die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung. Sie beträgt für jeden Tag
    • in den Verwendungsgruppen L PH und L 1 12,1 %o
    • in den Verwendungsgruppen L 2 9,8 %o und
    • in der Verwendungsgruppe L 3 6,3 %o
      des Gehalts der Gehaltsstufe 8 der Verwendungsgruppe L 1. 2019 sind das
    • in den Verwendungsgruppen L PH und L 1 45,56 Euro
    • in den Verwendungsgruppen L 2 36,90 Euro
    • in der Verwendungsgruppe L 3 23,72 Euro.
  • Neues Lehrerdienstrecht: Der Vertragslehrperson gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen, sofern sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung in Höhe von 41,0 Euro (2019) pro Tag.

6. Rechnungslegung:

  • Der Bedienstete hat den Anspruch auf Reisegebühren schriftlich unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes (Reiserechnung) bei seiner Dienststelle geltend zu machen und diesen eigenhändig zu unterfertigen. Soweit ein automationsunterstütztes Verfahren der Rechnungslegung vorgesehen ist, kann vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgesehen werden. Der Bedienstete hat die ihm zustehenden Reisegebühren, soweit sie nicht automationsunterstützt ermittelt werden können, selbst zu berechnen.
  • Der Anspruch auf Reisegebühren erlischt, wenn er vom Bediensteten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise oder der Dienstverrichtung im Dienstort fällt, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird.
  • Dem Bediensteten ist auf Verlangen zeitgerecht vor Antritt der Dienstreise ein in der Reiserechnung abzurechnender Vorschuss auf die ihm zustehenden Gebühren im notwendigen Ausmaß, allenfalls in Etappen, zu gewähren. Auf einen Vorschuss unter 72,7 Euro besteht kein Anspruch.
  • Hat der Bedienstete einen Vorschuss erhalten und tritt er die beabsichtigte Dienstreise nicht innerhalb von vier Wochen ab dem von ihm angegebenen voraussichtlichen Zeitpunkt an, hat der Bedienstete dies seiner Dienststelle zu melden.
  • Hat der Bedienstete regelmäßig mehrmals im Monat Dienstreisen durchzuführen, kann ihm aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung anstelle eines Vorschusses ein Dauervorschuss gewährt werden. Bei der Bemessung des Dauervorschusses ist vom Monatsdurchschnitt der beim Bediensteten anfallenden Reisegebühren auszugehen. Die Geltendmachung eines Anspruches auf Reisegebühren wird durch den Dauervorschuss nicht gehindert. Der Dauervorschuss ist nicht in der Reiserechnung abzurechnen. Auf einen Dauervorschuss besteht kein Anspruch. Er kann jederzeit eingestellt werden.
  • Der Vorschuss oder ein Vorschussrest ist von den Bezügen des Bediensteten hereinzubringen, wenn
    • die Frist für die Legung der Reiserechnung ungenützt verstrichen ist oder
    • die Dienstreise nicht innerhalb von vier Wochen ab dem angegebenen voraussichtlichen Zeitpunkt angetreten worden ist oder
    • der Dauervorschuss eingestellt worden ist oder
    • die abgerechneten Reisegebühren den gewährten Vorschuss unterschreiten.
  • Der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit seiner Angaben in der Reiserechnung verantwortlich.
  • Die anweisende Dienststelle hat die Reiserechnung zu überprüfen und die Auszahlung des dem Rechnungsleger gebührenden Betrages zu veranlassen. Wird von den Angaben des Bediensteten abgewichen, ist ihm dies mitzuteilen.

(Letzte Aktualisierung: Oktober 2019)