Recht von A bis Z

Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit

Nicht zu verwechseln mit der "beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit"

Allen, die vor dem 1.7.1988 ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen worden sind, wurden z.B. Studienzeiten angerechnet, ohne dass ein Pensionsbeitrag zu zahlen gewesen wäre. Solche Zeiten sind also ruhegenussfähig, aber nicht beitragsgedeckt.

Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit und den anlässlich der Übernahme ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis per Bescheid festgestellten Ruhegenussvordienstzeiten (z.B. Vertragslehrerzeiten, Wehrdienst, andere anerkannte Beschäftigungen).
Wichtig ist das Ausmaß der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit für eine eventuelle "Korridorpension" (siehe Ruhestand)

Die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit entspricht der Gesamtdienstzeit eines Beamten, abzüglich eventueller Zeiten eines unbezahlten Karenzurlaubs.

Teilzeiten nach den §§ 50a und 50b BDG, die bis zum 31. August 1997 gewährt worden sind, werden zur Hälfte als ruhegenussfähige Dienstzeiten anerkannt.

(Zuletzt aktualisiert: Oktober 2008)