Recht von A bis Z

Stundentausch

Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 2 SchuG; ministerieller Erlass „Vollziehung des § 61 GehG bei Stundentausch und Stundenverlegung", GZ BMUKK-722/0051-III/8a/2008, vom 29. Oktober 2008. Siehe „Stundenplan".

  • Der Schulleiter kann aus wichtigen Gründen einen Stundentausch bewilligen.
  • Die Schüler sind davon rechtzeitig zu verständigen.
  • Die Vornahme eines Stundentausches bzw. eine Verlegung von Unterrichtsstunden ist bei Herstellung des Einvernehmens mit dem Leiter möglich, sofern die zu tauschenden bzw. die zu verlegenden Stunden innerhalb des Zeitraumes von nicht mehr als drei Wochen vor oder nach dem für die Abhaltung ursprünglich vorgesehenen Tag eingebracht werden. Der Leiter hat für die ordnungsgemäße Einbringung der Unterrichtsstunden Sorge zu tragen.
  • Die im Rahmen eines Stundentausches oder einer Verlegung zu einem anderen Zeitpunkt unterrichtete Stunde gilt als im Rahmen der bestehenden Diensteinteilung erbracht. Eine gesonderte Abgeltung einer solcherart getauschten oder verlegten Stunde als Einzelmehrdienstleistung, eine Anrechnung dieser Stunde als die erste unentgeltlich zu erbringende Supplierstunde oder eine Berücksichtigung dieser Stunde für die Erbringung der Unterrichtsverpflichtung in einer anderen Woche (§ 61 Abs. 7 letzter Satz GehG) scheidet daher aus.
  • Hat ein Stundentausch bzw. hat eine Stundenverlegung zur Folge, dass hierdurch bei einem Lehrer alle für ihn am betreffenden Tag ursprünglich festgesetzten Unterrichtsstunden vom Tausch bzw. von der Verlegung betroffen sind, und wird daher am betreffenden Tag keine einzige Unterrichtsstunde gehalten, so findet die wegen des gänzlichen Entfalls des Unterrichtes für den betreffenden Tag laut § 61 Abs. 5 und 7 GehG vorgesehene (tageweise) Einstellung der Mehrdienstleistungsvergütung statt, wenn die Einbringung aller im Rahmen des Stundentausches bzw. der Stundenverlegung vorgesehenen Stunden unterblieben ist.

(Zuletzt aktualisiert: August 2021)