Recht von A bis Z

Stundenplan

Rechtsgrundlage: SchUG 10, SCHZG 3,4 , SCHUG-BKV Siehe auch „Aufsichtspflicht", „Supplierung".

a) Bestimmungen des Schulzeitgesetzes zum Stundenplan:

  • Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Tage der Woche aufzuteilen, wobei in den Lehrplänen unter Bedachtnahme auf die Art des Unterrichtsgegenstandes pädagogisch zweckmäßige Blockungen und darüber hinausgehend schulautonome Gestaltungsmöglichkeiten vorzusehen sind. Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag darf einschließlich der Freigegenstände für Schüler der 5. bis 8. Schulstufe höchstens acht, für Schüler ab der 9. Schulstufe höchstens zehn betragen.
  • Der Unterricht darf in der Regel nicht vor 8:00 Uhr beginnen. Eine Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens7:00 Uhr durch das Schulforum bzw. den SGA ist zulässig, wenn dies mit Rücksicht auf Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist. Bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien hat der Schulleiter Stimmrecht.
  • Der Unterricht darf nicht länger als bis 18:00 Uhr, ab der 9. Schulstufe nicht länger als bis 19:00 Uhr dauern. Am Samstag darf der Unterricht längstens bis 12:45 Uhr dauern.
  • An BMHS kann der SGA festlegen, dass von den bisher genannten Regelungen abweichend der Unterricht im Hinblick auf pädagogische Erfordernisse (z. B. praktischer Unterricht, Projekte, Projektunterricht) an allen oder einzelnen Schultagen vor 7:00 Uhr beginnt und nach 19:00 Uhr endet. Bei der Beschlussfassung hat der Schulleiter Stimmrecht.
  • Der Schulleiter kann nach den beruflichen Erfordernissen der Erziehungsberechtigten und nach infrastrukturellen Gegebenheiten vorsehen, dass vor Beginn des Unterrichts und nach dem Ende des Unterrichts sowie an den gem. § 2 Abs. 5 SchZG schulfrei erklärten Tagen („autonome Tage") eine Beaufsichtigung von Schülern in der Schule durch geeignete Personen gern. § 44a SchUG erfolgt.
  • Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Unterrichtsstunde in der Dauer von 50 Minuten durch den Schulleiter für einzelne oder alle Unterrichtsgegenstände an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstundenzahl in den einzelnen Unterrichtsgegenständen auch als Unterrichtseinheit mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.
  • Zwischen den einzelnen Unterrichtseinheiten sind nach Bedarf ausreichende Pausen vorzusehen. In der Mittagszeit ist eine ausreichende Pause zur Einnahme eines Mittagessens und zur Vermeidung von Überanstrengung der Schüler festzusetzen.

b) Bestimmungen des SchuG zum Stundenplan:

  • Der Schulleiter hat für jede Klasse innerhalb der ersten beiden Tage des Schuljahres, an Berufsschulen innerhalb der ersten beiden Schultage einer Klasse, einen Plan über die für die Unterrichtsarbeit zweckmäßige Aufteilung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden bzw. Unterrichtseinheiten (Stundenplan) in geeigneter Weise kundzumachen.
  • Der Schulleiter hat, wenn dies aus pädagogischen, didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (z. B. bei Verhinderung eines Lehrers) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes anzuordnen (Stundentausch, Stundenblockung, Fachsupplierung, Supplierung, Entfall von Unterrichtsstunden). Die Schüler sind von jeder Änderung des Stundenplanes rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
  • Wenn der Entfall von Unterrichtsstunden vom Schulleiter angeordnet werden muss, hat er für die Beaufsichtigung der Schüler bis zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen, soweit eine Gefährdung der Schüler durch ein vorzeitiges Unterrichtsende zu befürchten ist.
  • Der Stundenplan ist derart zu erstellen, dass am Ende des Unterrichtsjahres die Erfüllung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtszeiten durch jeden Schüler rechnerisch nachvollziehbar ist. Dies hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass sich in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch die Festlegung von Unterrichtsstunden als Unterrichtseinheiten mit weniger oder mehr als 50 Minuten gem. den Bestimmungen des SchZG die Anzahl der Unterrichtseinheiten je Unterrichtswoche für Schüler sowie für Lehrpersonen nicht erhöht; über die Unterrichtswoche hinausgehende Blockungen bleiben davon unberührt.
  • Diese Flexibilisierung wurde mit dem Bildungsreformgesetz 2017 („Autonomiepaket") eingeführt. Die 50-Minuten-Stunde wird nur mehr als Berechnungsgröße für die Personalbewirtschaftung und Ressourcenzuteilung herangezogen. Schulen können autonom entscheiden, wie Unterrichtseinheiten zeitlich definiert werden. Ein Zwei-Wochenstunden-Fach kann also etwa mit 40 Minuten an einem Tag der Woche und mit 60 Minuten an einem anderen Tag der Woche geführt werden. Über die Woche hinausgehende Blockungen bleiben unberührt (im vorgenannten Beispiel etwa 80 Minuten an einem Tag alle zwei Wochen und 60 Minuten an einem Tag jeder Woche).
  • Damit wird am schulischen Wochenstundensystem festgehalten, welches in den Stundentafeln der Lehrpläne seine Grundlage hat (Jahreswochenstunden an jahresgegliederten Schularten, Semesterwochenstunden an semestergegliederten Schularten). Dies bedeutet, dass etwa durch unterrichtsfreie Tage oder durch Schulveranstaltungen oder etwa auch bedingt durch Krankheit der Lehrkraft (sofern eine Supplierung nicht möglich ist) entfallene Stunden nicht eingebracht werden müssen. Anders verhält es sich bei Blockungen, die nicht zu einem Stundenentfall anderer, von der Blockung nicht betroffener Fächer führen dürfen.
  • Das Abgehen von der 50-Minuten-Einheit intendiert auch keine Erhöhung der Lehrverpflichtung dahingehend, dass bei gleicher Stundenzahl ä 50 Minuten mehr Unterrichtseinheiten geführt werden müssen als bisher. Jedenfalls ist schon bei der Stundenplanerstellung zu berücksichtigen, dass das Abgehen von der 50-Minuten-Einheit nicht dazu führen darf, dass sich - in einem wöchentlichen Betrachtungszeitraum - die Zahl der Unterrichtseinheiten, bezogen sowohl auf das Lehrpersonal als auch auf die Schüler, erhöht; über die Unterrichtswoche hinausgehende Blockungen bleiben davon unberührt.
  • Letztendlich, für die Woche und über das Jahr hinaus gesehen, muss nachvollziehbar bleiben, dass in Summe so viele Unterrichtsminuten im Stundenplan geplant bzw. vorgesehen waren, dass deren Addition und Division durch 50 die Zahl der für das betreffende Jahr bzw. die betreffende Schulstufe in der Stundentafel des Lehrplans vorgesehenen Unterrichtseinheiten ä 50 Minuten ergibt.
  • Daher ist der Schulleiter verpflichtet, den Stundenplan so zu gestalten, dass es in der Woche zu keiner Stundenerhöhung kommt und dass am Ende des Unterrichtsjahres die Erfüllung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtszeiten durch jeden Schüler rechnerisch nachvollziehbar ist.
  • Mit der Flexibilisierung der Zeiteinheiten ist kein Abgehen vom Wochenstundensystem verbunden. Es wird kein Jahresstundensystem eingeführt, und es erfolgt auch keine Änderung der Lehrverpflichtung. Wochenstundensystem bedeutet, dass die im Lehrplan für die einzelnen Fächer in den einzelnen Stufen vorgesehenen Wochenstunden als Stunden auf die einzelnen Wochen zu verteilen sind und bei Entfall von Stunden in unterrichtsfreien Zeiten oder z. B. durch Schulveranstaltungen diese Stunden nicht einzubringen sind (anders als bei einem Jahresstundenmodell, das dem Schulwesen, ausgenommen dem Berufsschulwesen (mit Einschränkungen), grundsätzlich fremd ist.) Anders verhält es sich bei Blockungen, bei denen es sich um wechselseitige Verschiebungen von Wochenstunden handelt und die grundsätzlich nicht zu Stundenentfall führen (grundsätzlich deshalb, weil natürlich auch eine „geblockte" Einheit z. B. durch Schulveranstaltung oder schulautonomen Tag entfallen kann, weshalb bei Blockungen darauf zu achten ist, dass sie möglichst regelmäßig über das Unterrichtsjahr erfolgen. Es gilt: Je kleiner die geblockte Einheit ist, desto geringer ist die Gefahr von ungleichmäßigem Entfall von Stunden einzelner Fächer).

c) Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge zum Stundenplan:

  • Der Schulleiter hat einen Plan über die Aufteilung der in den jeweiligen Semestern lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden zu erstellen und in geeigneter Weise kundzumachen (Stundenplan).
  • Die Studierenden sowie Aufnahmsbewerber können binnen einer vom Schulleiter festzulegenden Frist vom Lehrplan des betreffenden Semesters abweichende Module wählen, wenn diese im betreffenden Halbjahr geführt werden (individuelle Modulwahl). Der Schulleiter hat weiters festzulegen, ob oder welche Module der Ausbildung erfolgreich abgeschlossen sein müssen, um ein Modul unter Abweichung vom Lehrplan rechtsgültig wählen und besuchen zu können. Individuelle Modulwahlen sind bei der Modulbildung zu berücksichtigen.
  • Der Schulleiter hat, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (z. B. bei Verhinderung des Lehrers) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes (Stundentausch, Fachsupplierung, Entfall von Unterrichtsstunden) anzuordnen.
  • Die aufgelisteten Möglichkeiten der vorübergehenden Änderung des Stundenplanes (Stundentausch, Fachsupplierung, Entfall von Unterrichtsstunden) müssen nicht unbedingt in der Reihenfolge der Auflistung zur Anwendung kommen, obwohl die Reihenfolge dennoch eine gewisse Gewichtung verdeutlichen soll. So scheint es unter der primären Zielsetzung der grundsätzlichen Erfüllung des Stundenplanes zweckmäßig, noch vor der Fachsupplierung die Möglichkeit des Stundentausches zu nennen. Weiters soll die Möglichkeit des Entfalles von Unterrichtsstunden nicht als absolut subsidiäre Maßnahme (nach der Fachsupplierung) gelten; vielmehr soll auch ein Entfall von Unterrichtsstunden angeordnet werden können, obwohl eine Fachsupplierung oder ein Stundentausch möglich wäre, wenn dies in der konkreten Situation als am zweckmäßigsten erachtet wird.
  • Zu bemerken ist weiters, dass die Möglichkeit der „einfachen" Supplierung nicht vorgesehen ist. Die im SchUG vorgesehene Supplierung, die nicht zugleich Fachsupplierung ist, verfolgt in erster Linie den Zweck der Beaufsichtigung der Schüler. Dieses Erfordernis der Beaufsichtigung der Studierenden ist im Bereich des SchUG-BKV nicht gegeben, sodass auch der Entfall von Unterrichtsstunden, die nicht „Randstunden" sind, in Betracht kommt, wenn auch eine Verlegung der ausfallenden Unterrichtsstunden an den Beginn oder das Ende des Unterrichtstages zweckmäßig wäre. Im Sinne dieser Ausführungen käme die Anberaumung einer Supplierstunde in einem anderen als dem entfallenen Unterrichtsgegenstand (also keine Fachsupplierung) einer Förderunterrichtsstunde gleich.
  • Die Studierenden sind von jeder Änderung des Stundenplanes rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Rechtzeitig ist die Bekanntgabe einer Änderung, wenn insbesondere die Mitnahme von Unterrichtsmaterialien sowie eine ausreichende Vorbereitung auf den Unterricht gewährleistet ist.

d) Personalvertretungsrecht und Stundenplan:

  • Gem. § 9 Abs. 2 lit. b PVG ist mit dem DA bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung das Einvernehmen herzustellen, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht. Der Dienstplan entspricht im schulischen Kontext dem Stundenplan, die Diensteinteilung der Lehrfächerverteilung.

Zuletzt aktualisiert: Juni 2021