Recht von A bis Z

Übertritt eines Schülers 

  • Rechtsgrundlage: Der Übertritt eines Schülers in eine andere Schulart, eine andere Form bzw. Fachrichtung derselben Schulart oder der Wechsel von bzw. in die semestrierte Oberstufe ist in den §§ 29 bis 31 SchUG normiert. Siehe weiters die Verordnung über die Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart (AufEiPVO). Siehe auch „Aufnahme eines Schülers in die Schule", „Aufnahmsprüfung an AHS" und „Einstufungsprüfung".

1. Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart:

  • Für den Übertritt in eine höhere, gleiche oder niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart oder eine andere Form, Fachrichtung oder einen anderen Schwerpunktbereich einer Schulart gelten, soweit es sich nicht um die ersten vier Schulstufen der Volks- und der Sonderschule, um die Polytechnische Schule oder um die 1. Stufe einer MS, einer mittleren oder einer höheren Schule handelt, die folgenden Absätze.
  • Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine höhere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, dass das Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe - allenfalls neben einer Beurteilung mit „Nicht genügend" im Sinne des § 25 Abs. 1 letzter Satz SchUG („Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend" beurteilt wurde.") - in keinem Pflichtgegenstand, der in den vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart lehrplanmäßig vorgesehen ist, ein „Nicht genügend" enthält oder der Schüler eine Prüfung im Sinne des § 23 Abs. 2 oder 3 SchUG (Wiederholungsprüfung) erfolgreich abgelegt hat; dies gilt nicht für den Übertritt in eine Allgemeine Sonderschule. Ein „Nicht genügend" gemäß dem höheren Leistungsniveau steht dem Übertritt nicht entgegen. Ein Schüler einer AHS, der ab der 6. Schulstufe in eine MS übertritt, ist hinsichtlich der Zuordnung zu einem Leistungsniveau so zu behandeln, als wenn er bisher nach den Anforderungen des Leistungsniveaus „Standard AHS" beurteilt worden wäre.
  • Abweichend vom vorigen Absatz ist für den Übertritt in die 11. oder eine höhere Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, die als semestrierte Oberstufe geführt werden, § 25 Abs. 10 SchUG (Bestimmungen hinsichtlich des Aufsteigens in der semestrierten Oberstufe) sinngemäß anzuwenden. Für den Fall, dass das Semesterzeugnis in einem oder mehreren in den vorhergehenden Semestern der angestrebten Schulart lehrplanmäßig vorgesehenen Pflichtgegenständen eine Nichtbeurteilung oder eine Beurteilung mit „Nicht genügend" enthält, findet § 23a SchUG (Bestimmungen über die Semesterprüfung) Anwendung.
  • Für den Übertritt von einer Schulstufe in die gleiche Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, dass der Schüler mit einem gleichartigen Jahreszeugnis der angestrebten Schulart berechtigt wäre, die betreffende Schulstufe zu wiederholen. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, die als semestrierte Oberstufe geführt werden, ist der Übertritt in die gleiche Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) nach Maßgabe des § 27 Abs. 2a SchUG (Wiederholen von Schulstufen in der semestrierten Oberstufe) zulässig.
  • Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) gilt § 27 Abs. 2 SchUG (Wiederholen von Schulstufen) sinngemäß. Der letzte Satz des vorigen Absatzes findet sinngemäß Anwendung.
  • Für den Übertritt ist außer der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den bisherigen Absätzen eine weitere Voraussetzung die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen, die in einer der vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart oder der angestrebten Form oder Fachrichtung oder dem Schwerpunktbereich einer Schulart Pflichtgegenstand waren und die der Schüler noch nicht oder nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat. Die Aufnahmsprüfung ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bei gleichzeitiger Aufnahme als außerordentlicher Schüler aufzuschieben, wenn in dessen Person rücksichtswürdige Gründe vorliegen. Die Frist zur Ablegung ist mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je nachzuholender Schulstufe zu bemessen. Die Aufnahmsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellung zu erkennen gibt, dass er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch.
  • Hat der Schüler die Aufnahmsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Aufnahmsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend" beurteilt worden sind.
  • Für den Übertritt von AHS-Schülern in die nächsthöhere Stufe einer anderen Form oder für den Übertritt von MS-Schülern in die nächsthöhere Stufe eines anderen Schwerpunktbereiches sind bei der Anwendung vorvorigen Absatzes Freigegenstände Pflichtgegenständen gleichgestellt und hat eine Aufnahmsprüfung in Werkerziehung (einschließlich Technisches und textiles Werken) zu entfallen, wenn keiner dieser Pflichtgegenstände in einer höheren Stufe der angestrebten Form als Pflichtgegenstand zu besuchen ist.
  • Auf den Übertritt von Schülern der Mittelschule in eine AHS ist § 40 Abs. 2 und 3 SchOG anzuwenden, wobei für die allenfalls abzulegende Aufnahmsprüfung die hier genannten Bestimmungen gelten.
  • Ein Schüler der Mittelschule, der
    -- die 1. Klasse erfolgreich abgeschlossen hat und in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache nicht schlechter als    mit „Gut" beurteilt wird oder
    -- die 2. oder 3. Klasse erfolgreich abgeschlossen hat und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem höheren Leistungsniveau oder gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau nicht schlechter als mit „Gut" beurteilt wird,
    ist gem. § 40 Abs. 2 SchOG berechtigt, zu Beginn des folgenden Schuljahres in die nächsthöhere Klasse einer AHS überzutreten. Aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Haben Aufnahmsbewerber einen Pflichtgegenstand, der in der angestrebten Klasse der AHS weiterführend unterrichtet wird, bisher nicht besucht, ist in diesem Pflichtgegenstand eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die 2., 3. oder 4. Klasse einer AHS den Besuch der vorhergehenden Stufe der Mittelschule oder der Sonderschule voraus.
  • Ein Schüler, der
    -- die 4. Klasse der Mittelschule erfolgreich abgeschlossen hat und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem höheren Leistungsniveau oder gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau nicht schlechter als mit „Gut" beurteilt wird oder
    -- die Polytechnische Schule auf der 9. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem höheren Leistungsniveau oder gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau nicht schlechter als mit „Gut" und in den übrigen Pflichtgegenständen nicht schlechter als mit „Befriedigend" beurteilt wird,
    ist gem. § 40 Abs. 3 SchOG berechtigt, in die 5. Klasse einer AHS überzutreten. Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung ist jedenfalls in der Fremdsprache abzulegen, die der Schüler bisher nicht besucht hat, wenn diese in der angestrebten Klasse der AHS weiterführend unterrichtet wird.
  • Die näheren Bestimmungen über den Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben und die Lehrpläne der einzelnen Schularten zu erlassen. Diese Bestimmungen sind so zu gestalten, dass allen geeigneten Schülern der Besuch der ihrer Begabung und ihrem Berufsziel entsprechenden Schulart bzw. Form und Fachrichtung einer Schulart ohne oder mit geringstem Zeitverlust möglich ist (§ 3 Abs. 1 SchOG).
  • Für die Aufnahme in eine Sonderschule nach dem Besuch einer VS oder einer Mittelschule und für die Aufnahme in die VS oder die 2. bis 4. Stufe der Mittelschule nach dem Besuch einer Sonderschule mit eigenem Lehrplan hat die Schulbehörde im Verfahren nach § 8 bzw. § 8a SchPfIG auf Grund der Leistungen des Schülers festzustellen, welche Stufe der aufnehmenden Schulart zu besuchen ist. Zeugnisse von Sonderschulen, in denen der Lehrplan der VS, der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule angewendet wird, sind für den Übertritt in eine andere Schulart wie Zeugnisse der VS, der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule zu werten.
  • Der Übertritt in die Polytechnische Schule aus einer mittleren oder höheren Schule ist während des Schuljahres nur bis zum 31. Dezember zulässig.

2. Wechsel von der semestrierten Oberstufe:

  • Wechselt ein Schüler einer Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), einer Klasse oder eines Jahrganges, in der oderdem die semestrierte Oberstufe geführt wird, aufgrund einer Wiederholung, eines Schulwechsels oder eines Übertrittes in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), eine Klasse oder einen Jahrgang, in der die semestrierte Oberstufe nicht geführt wird, sind für diesen Schüler an der aufnehmenden Schule die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe nicht anzuwenden und erfolgt dieser Wechsel nach Maßgabe der folgenden Absätze.
  • Ist ein Schüler berechtigt, über einen oder mehrere Pflichtgegenstände Semesterprüfungen abzulegen oder diese zu wiederholen, kann der Schüler im Fall eines Schulwechsels oder eines Übertrittes an der aufnehmenden Schule bis zum 30. November desselben Kalenderjahres eine Prüfung nach den auf die Semesterprüfung anzuwendenden Grundsätzen über den Ablauf der Prüfung (§ 23a Abs. 6, 7, 9 und 10 SchUG) über diesen Pflichtgegenstand ablegen (Ausgleichsprüfung). Für den Schulwechsel oder den Übertritt in eine höhere Schulstufe gilt § 29 Abs. 2 SchUG sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Schüler bis zur Ablegung der Ausgleichsprüfung am Unterricht der höheren Schulstufe teilnehmen darf.
  • Wurde in der semestrierten Oberstufe noch keine Semesterprüfung über den betreffenden Pflichtgegenstand abgelegt, darf die Ausgleichsprüfung in der ganzjährigen Oberstufe einmal wiederholt werden. Prüfer der Ausgleichsprüfung und der Wiederholung derselben ist ein von der Schulleitung zu bestimmender den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichtender Lehrer.
  • Im Fall eines Schulwechsels oder eines Übertrittes in der letzten Schulstufe innerhalb des Unterrichtsjahres ist die Ausgleichsprüfung spätestens zwischen der Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe und dem Beginn der Klausurprüfung abzulegen, wobei eine nicht oder mit „Nicht genügend" beurteilte Ausgleichsprüfung in den für die Wiederholungsprüfung vorgesehenen Tagen des darauffolgenden Schuljahres einmal wiederholt werden kann.
  • Im Falle eines Schulwechsels oder Übertritts innerhalb eines Unterrichtsjahres ist § 22a Abs. 7 SchUG anzuwenden („Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Semesterzeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, wobei sich die Beurteilung auf die bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu beziehen hat."). Die in dieser Schulbesuchsbestätigung oder im Semesterzeugnis über das Wintersemester ausgewiesenen Leistungen sind an der aufnehmenden Schule im Rahmen der Leistungsbeurteilung zu berücksichtigen, eine allfällige Wiederholungsprüfung über die betreffende Schulstufe hat jedoch den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu umfassen. Hat ein Schüler über einzelne Pflichtgegenstände bereits Semesterprüfungen abgelegt, gilt § 11 Abs. 6a SchUG sinngemäß (Befreiung vom Besuch einzelner Pflichtgegenstände und verbindlicher Übungen).
  • Semesterprüfungen, die zwischen der Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe und dem Beginn der Klausurprüfung oder an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen vorgesehenen Tagen abzulegen wären, werden zu Ausgleichsprüfungen, die nicht wiederholt werden können. Diese sind
    -- im Fall eines Wiederholens einer Schulstufe an derselben Schule innerhalb des zu wiederholenden Schuljahres abzulegen,
    -- im Fall eines Schulwechsels oder eines Übertrittes innerhalb des Unterrichtsjahres im selben oder im darauffolgenden Unterrichtsjahr, im Falle eines Schulwechsels oder Übertrittes am Ende des Unterrichtsjahres jedenfalls aber im auf den Schulwechsel oder auf den Übertritt folgenden Unterrichtsjahr abzulegen. Die Ausgleichsprüfung kann im Falle eines Schulwechsels am Ende eines Unterrichtsjahres auch an den für die Wiederholungsprüfung vorgesehenen Tagen des nächstfolgenden Unterrichtsjahres abgelegt werden.
  • Erfolgt ein Schulwechsel oder ein Übertritt in der letzten Schulstufe, ist die Ausgleichsprüfung spätestens zwischen der Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe und dem Beginn der Klausurprüfung abzulegen. Im Fall eines Schulwechsels oder Übertrittes ist die Ausgleichsprüfung jedenfalls an der aufnehmenden Schule abzulegen.

3. Wechsel in die semestrierte Oberstufe:

  • Wechselt ein Schüler einer Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), einer Klasse oder eines Jahrganges, in der oder dem die semestrierte Oberstufe nicht geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), eine Klasse oder einen Jahrgang, in der oder dem die semestrierte Oberstufe geführt wird, so sind für diesen Schüler an der aufnehmenden Schule die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe anzuwenden und erfolgt dieser Wechsel nach Maßgabe der folgenden Absätze. Der Schulnachricht des letzten Semesters kommt abweichend von § 19 Abs. 2 SchUG nach Maßgabe der folgenden Absätze die Rechtswirkung eines Wintersemesterzeugnisses zu; auf Antrag des Schülers ist in der Schulnachricht ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.
  • Erfolgt ein Schulwechsel oder ein Übertritt am Ende des Unterrichtsjahres und weist das Jahreszeugnis des Schülers bis zu zwei Beurteilungen mit „Nicht genügend" oder „Nicht beurteilt" auf, sind über diese Pflichtgegenstände Semesterprüfungen abzulegen und gilt hinsichtlich des Aufsteigens § 25 Abs. 10 SchUG sinngemäß. Wurde der betreffende Unterrichtsgegenstand auch in der Schulnachricht oder der Schulbesuchsbestätigung im betreffenden Schuljahr nicht oder mit „Nicht genügend" beurteilt, hat die Semesterprüfung in diesem Unterrichtsgegenstand die Bildungs- und Lehraufgaben sowie den Lehrstoff des gesamten Schuljahres zu umfassen, andernfalls umfasst die Semesterprüfung die Bildungs- und Lehraufgaben sowie den Lehrstoff des vorangegangenen zweiten Semesters oder des Zeitraumes bis zur Ausstellung der Schulbesuchsbestätigung der abgebenden Schule.
  • Erfolgt ein Schulwechsel oder ein Übertritt
    -- innerhalb des ersten Semesters eines Schuljahres, ist § 22 Abs. 10 SchUG anzuwenden (Ausstellung einer Schulbesuchsbestätigung) und sind die darin ausgewiesenen Leistungen bei der Beurteilung des Wintersemesters zu berücksichtigen;
    -- innerhalb des zweiten Semesters eines Schuljahres, sind nicht oder mit „Nicht genügend" beurteilte Unterrichtsgegenstände als Semesterprüfungen abzulegen.

4. Übertritt von Schülern mittlerer berufsbildender Schulen in höhere berufsbildende Schulen:

  • Für den Übertritt von Schülern mittlerer berufsbildender Schulen in die nächsthöhere Stufe einer BHS vergleichbarer Schulart (Fachrichtung) gilt § 29 SchUG (Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart) mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des Abs. 5 Freigegenstände Pflichtgegenständen gleichgestellt sind.
  • Der Übertritt von einer mittleren berufsbildenden Schule in eine höhere berufsbildende Schule vergleichbarer Schulart (Fachrichtung) kann auch nach Abschluss des 1. Semesters der 1. Stufe der BMS erfolgen, wenn die Schulnachricht in den allgemeinbildenden Pflichtgegenständen (ausgenommen Bewegung und Sport) und in den fachtheoretischen Pflichtgegenständen keine schlechtere Beurteilung als „Befriedigend" enthält und die Pflichtgegenstände hinsichtlich des Umfanges annähernd dem Umfang der in der höheren Lehranstalt vorgesehenen Pflichtgegenstände entsprechen. Sofern Pflichtgegenstände des ersten Jahrganges der höheren berufsbildenden Schule in der 1. Klasse der BMS nicht geführt werden, sind einschlägige Freigegenstände, die der Schüler besucht hat, Pflichtgegenständen gleichgestellt.
  • Das Erfordernis, dass die besuchten Pflichtgegenstände „annähernd dem Umfang" der höheren Lehranstalt zu entsprechen haben, ist nach § 7 Abs. 4 AufEiPVO zu beurteilen.
  • Ein annähernd gleicher Umfang ist nicht gegeben, wenn
    -- im Lehrplan der vom Übertrittsbewerber bisher besuchten Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs Lehrstoffgebiete nicht vorgesehen sind, die hinsichtlich der Pflichtgegenstände im Lehrplan der angestrebten Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen enthalten sind oder
    --das Stundenausmaß des vom Übertrittsbewerber bisher besuchten Pflichtgegenstandes weniger als drei Viertel des Stundenausmaßes des betreffenden Pflichtgegenstandes in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen der angestrebten Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs beträgt.

Zuletzt aktualisiert: März 2022