Recht von A bis Z

Unverbindliche Übungen

Rechtsgrundlage: §§ 6 Abs. 4, 8 lit. i, 8a Abs. 1 SchOG; §§ 12 Abs. 1, 19 Abs. 2, 22 Abs. 3 SchUG; § 2 Abs. 4 ZeuVO. Siehe auch „Freifächer"

  • Unter unverbindlichen Übungen sind jene Unterrichtsveranstaltungen zu verstehen, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist und die nicht beurteilt werden.
  • Davon zu unterscheiden sind Freigegenstände, bei denen es sich um jene Unterrichtsgegenstände handelt, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist, die beurteilt werden und deren Beurteilung - außer wenn an diesem anstelle eines Pflichtgegenstandes teilgenommen wird - keinen Einfluss auf den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe hat.
  • Der Schulleiter hat für die öffentlichen Schulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie auf die der Schule zugeteilten Personalressourcen festzulegen, bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist. Es können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden.
  • Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird im II. Hauptstück des SchOG für die einzelnen Schularten festgesetzt. Im Lehrplan können u. a. Unterrichtsgegenstände als Freigegenstände (auch Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen) und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden.
  • Die Schüler können sich zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Die Anmeldung hat (ausgenommen an Berufsschulen) anlässlich der Aufnahme in die Schule oder innerhalb einer vom Schulleiter zu Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe vorzusehenden Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche zu erfolgen und gilt nur für das nächstfolgende Unterrichtsjahr; nach dieser Frist ist eine Anmeldung zulässig, wenn sie keine Teilung der Unterrichtsveranstaltung zur Folge hat.
  • Für unverbindliche Übungen sind in der Schulnachricht, im Jahreszeugnis und im Semesterzeugnis Teilnahmevermerke aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert: April 2022