Veranstaltungen und Sammlungen in der Schule
Rechtsgrundlage: § 2a RelUG; §§ 46, 58 Abs. 4, 63a Abs. 2, 64 Abs. 2 SchUG
a) Sammlungen unter den Schülern:
- Sammlungen unter den Schülern in der Schule (einschließlich der Einhebung von Mitgliedsbeiträgen) sind nur mit Bewilligung zulässig.
- Zur Erteilung der Bewilligung für Sammlungen, die nur unter Schülern der betreffenden Schule durchgeführt werden sollen, ist das Klassen- bzw. Schulforum (§ 63a SchUG) bzw. der SGA (§ 64 SchUG), im Übrigen die zuständige Schulbehörde - für allgemeinbildende Pflichtschulen die Bildungsdirektion - zuständig.
- Die Bewilligung darf vom Klassen- und Schulforum bzw. vom SGA insgesamt für höchstens zwei und von der Schulbehörde ebenfalls für höchstens zwei Sammlungen je Schuljahr und Klasse und nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass kein wie immer gearteter Druck zur Beitragsleistung ausgeübt wird, der Zweck der Sammlung erzieherisch wertvoll ist und mit der Schule im Zusammenhang steht. Dies gilt nicht für Sammlungen, die von den Schülervertretern aus besonderen Anlässen, wie Todesfälle und soziale Hilfsaktionen, beschlossen werden.
- Nicht unter die Bewilligungspflicht fällt die Verteilung von Erlagscheinen oder Zahlscheinen (z. B. für den Selbstbehalt bei der Schulbuchaktion etc.). Ebenfalls nicht bewilligungspflichtig ist das Inkasso von Beiträgen für Ankäufe (z. B. Material für den Unterricht etc.).
b) Veranstaltungen in der Schule:
- Die Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen sind, darf in der Schule nur mit Bewilligung organisiert werden.
- Solche Veranstaltungen können z. B. Straßensammlungen für das Rote Kreuz sein. Gem. Erkenntnis des VwGH vom 12. September 1983, ZI. 83/10/0167, ist es denkmöglich, dass eine Umfrage durch ein wissenschaftliches Institut an der Schule außerhalb des Unterrichtes als Veranstaltung im Sinne der Bestimmungen des § 46 Abs. 2 SchUG anzusehen ist. Ob es sich tatsächlich um eine derartige Veranstaltung handelt, hat die zuständige Schulbehörde nach entsprechenden Ermittlungen zu prüfen.
- Zur Erteilung der Bewilligung ist das Klassen- bzw. Schulforum bzw. der SGA zuständig. Ferner kann die Bewilligung durch die zuständige Schulbehörde erteilt werden; sofern die Teilnahme von Schülern mehrerer Schulen, für die verschiedene Schulbehörden zuständig sind, organisiert werden soll, kann die Bewilligung von der für alle diese Schulen in Betracht kommenden gemeinsamen Schulbehörde erteilt werden.
- Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Teilnahme der Schüler freiwillig und auf Grund schriftlicher Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten erfolgt sowie eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist und der Zweck der Veranstaltung auf andere Weise nicht erreicht werden kann.• Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die im Religionsunterricht erfolgende Organisation von Schülergottesdiensten sowie religiösen Übungen und Veranstaltungen.
- Die Teilnahme an den von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu besonderen Anlässen des schulischen oder staatlichen Lebens, insbesondere zu Beginn und am Ende des Schuljahres abgehaltenen Schülergottesdiensten sowie die Teilnahme an religiösen Übungen oder Veranstaltungen ist den Lehrern und Schülern freigestellt.
- Den Schülern ist zur Teilnahme an den Schülergottesdiensten und religiösen Übungen oder Veranstaltungen die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht zu erteilen.
c) Veranstaltungen der Schülervertretung:
- Die Schüler einer Schule haben das Recht der Schülermitverwaltung in Form der Vertretung ihrer Interessen und der Mitgestaltung des Schullebens. Die Schüler haben sich bei dieser Tätigkeit von der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 SchOG) leiten zu lassen.
- Im Rahmen der Mitgestaltung haben die Schüler gemeinsam jene Aufgaben wahrzunehmen, die über die Mitarbeit des einzelnen Schülers hinausreichen. Als solche kommen Vorhaben in Betracht, die der politischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Bildung der Schüler im Sinne demokratischer Grundsätze dienen, ihr soziales Verhalten entwickeln und festigen und ihren Neigungen entsprechende Betätigungsmöglichkeiten in der Freizeit bieten.
- Diese Umschreibung der Vorhaben in § 58 Abs. 3 SchUG ist insofern taxativ, als die Vorhaben dadurch hinsichtlich ihres Zweckes fixiert sind (Erläuterungen zum Gesetz). Zu diesen Vorhaben zählen z. B. auch die Schülerzeitungen. Siehe hiezu das ministerielle RS Nr. 41/1997 vom 18. Juni 1997.
- Veranstaltungen der Schülermitverwaltung unterliegen nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers (des Schulleiters). Die Befugnis der Lehrer (des Schulleiters), an diesen Veranstaltungen teilzunehmen, wird davon nicht berührt.
- Bezüglich der gesetzlichen Grundlage der Schülervertretung vgl. die §§ 59, 59a und 59b SchUG.
d) Bewilligung durch den SGA:
- Dem SGA obliegen neben zahlreichen anderen Entscheidungsbefugnissen auch die Entscheidung über
- die Durchführung von mehrtägigen Schulveranstaltungen,
- die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung,
- die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von (Eltern)Sprechtagen,
- die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen,
- die Bewilligung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen sind,
- die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
- die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege.
- Dem SGA gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an. Sofern Vertreter der Lehrer, der Schüler oder der Erziehungsberechtigten nicht oder nicht in der erforderlichen Zahl gewählt werden konnten, gehören dem SGA nur die tatsächlich gewählten Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an.
- Den Vorsitz im SGA führt der Schulleiter. Bezüglich aller weiteren Bestimmungen vgl. das Stichwort „Schulgemeinschaftsausschuss".
(Letzte Überarbeitung: April 2022)