Recht von A bis Z

Versetzung eines Schülers in ine Parallelklasse

Rechtsgrundlage: § 47 SchUG; § 8 Schulordnung. Siehe auch „Erziehungsmittel".

a) Erziehungsmittel:

  • Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler (§ SchOG) hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde ausgesprochen werden. Der erste Satz gilt auch für Erzieher und Freizeitpädagogen im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen.
  • Für die Auswahl der jeweils in Frage kommenden Erziehungsmittel muss die konkrete Erziehungssituation des einzelnen Schülers und der Klasse, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Alters und des Milieus des Schülers, entscheidend sein.
  • Eine taxative Aufzählung der im Rahmen des § 47 Abs. 1 SchUG in Frage kommenden Erziehungsmittel enthält § 8 Schulordnung. Demnach sind folgende Erziehungsmittel anzuwenden:
    - bei positivem Verhalten des Schülers: Ermutigung, Anerkennung, Lob, Dank;
    - bei einem Fehlverhalten des Schülers: Aufforderung, Zurechtweisung, Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten, beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit dem Schüler, beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten, Verwarnung.
  • „Schulhaft" („Karzer") sowie „Strafarbeiten" sind weder im SchUG noch in der Schulordnung vorgesehen und daher unzulässig. Im Rahmen der „Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten" dürfen zur Erledigung in der Schule außerhalb der Unterrichtszeit nur solche Aufträge erteilt werden, die ausschließlich in der Schule erfüllt werden können. Allerdings können neben den im SchUG und in der Schulordnung ausdrücklich vorgesehenen Erziehungsmitteln weitere Erziehungsmittel in der „Verhaltensvereinbarung" (§ 44 Abs. 1 SchUG) vorgesehen werden; diese darf jedoch den Normen des SchUG nicht widersprechen.
  • Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen (= Bestrafung einer Mehrzahl von Schülern, deren Schuld nicht festgestellt wurde) sind gem. § 47 Abs. 3 SchUG verboten.
  • Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur der Erziehungssituation angemessene persönlichkeits- und gemeinschaftsbildende Erziehungsmittel angewendet werden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlass zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Kinder- und Jugendhilfe, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist gem. § 47 Abs. 4 SchUG unzulässig.
  • Das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule kann wohl auch für den schulischen Bereich von Belang sein, doch kommt hier die Prärogative den Eltern bzw. den Jugendwohlfahrtsträgern und dem zuständigen Gericht, nicht aber der Schule zu. Vor allem darf eine doppelte Bestrafung für das gleiche Verhalten durch die Eltern oder hiezu berufene Behörden einerseits und die Schule andererseits nicht erfolgen.
  • Verhalten des Lehrers als Vorbild: Jeder Lehrer muss sein Verhalten entsprechend seiner - den Schülern gegenüber gebotenen - Stellung so einrichten, dass er kein schlechtes Beispiel gibt, sondern ihnen gegenüber stets ein Vorbild ist. Ebenso wie ein Lehrer seinen Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen hat und sie nicht beleidigen darf, verstößt er gegen seine Dienstpflichten, wenn er es an der erforderlichen Achtung gegenüber den ihm anvertrauten Schülern missen lässt (Erkenntnis des VwGH vom 23. November 1989, ZI. 89/09/0098; vgl. im Zusammenhang das Erkenntnis des VwGH vom 23. März 1983, ZI. 83/09/0013).

b) Weiterführende Disziplinarmaßnahmen:

  • Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen.
  • Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) die Stellung eines Antrages auf Ausschluss des Schülers androhen.
  • Den Schülern steht in diesen Fällen gem. § 58 Abs. 2 Z 2 lit. a SchUG ein Mitentscheidungsrecht zu. Zur Ausübung dieses Mitentscheidungsrechtes ist gem. § 59 Abs. 4 SchUG der Schulsprecher (sofern im Falle einer Abteilungsgliederung die Versetzung zwischen Klassen derselben Abteilung erfolgt: der Abteilungssprecher) zuständig. Kommt es zu keiner Einigung
    zwischen Schulleiter und Schülervertreter, kann die Versetzung nicht durchgeführt werden.

Zuletzt geändert: November 2022