Recht von A bis Z

Vorschuss

Rechtsgrundlage: Gehaltsgesetz (GehG) 23; Vertragsbedienstetengesetz (VBG) 25.

Siehe „Bezugsvorschuss" und „Geldaushilfe".

  • Dem Beamten bzw. Vertragsbediensteten kann (= Ermessen der Dienstbehörde, fakultativ) gem. GehG 23/1 (bzw. VBG 25/1) auf seinen Antrag ein Vorschuss gewährt werden, wenn
    - er unverschuldet in eine Notlage geraten ist oder
    - sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
  • Als Höchstausmaß des Vorschusses sind max. € 7.300,- möglich.
  • Die Gewährung eines Vorschusses kann gem. GehG 23/1 von Sicherstellungen abhängig gemacht werden (z. B. Lebensversicherung etc.).
    Der Vorschuss ist gem. GehG 23/1 durch Abzug von den gebührenden Bezügen (= „Gehaltszession") längstens binnen 120 Monaten (= 10 Jahren) hereinzubringen.
  • Scheidet der Beamte vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienststand aus, so sind zur Rückzahlung die ihm zustehenden Geldleistungen (z. B. Abfertigung oder Pension) heranzuziehen (GehG 23/2).
  • Ist der Beamte (Vertragsbedienstete) unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann (= fakultativ) ihm gern. GehG 23/3 (bzw. VBG 25/4) auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
  • Für den Lehrerbereich heißt dies, dass Pragmatisierte und Vertragslehrer im Entlohnungsschema 1 L (= Dauervertrag) sowohl Vorschuss als auch Geldaushilfe erhalten können, während Vertragslehrer im Entlohnungsschema II L (= befristeter Vertrag) keinen Vorschuss, wohl aber eine Geldaushilfe erhalten können.

(Zuletzt aktualisiert: Oktober 2011)