Wiederholungsprüfung
Rechtsgrundlage: §§ 22 Abs.2 und 6, 23 Abs. 1 bis 6 SchUG, § 22 Abs. 1 bis 13 LBVO
Kurzüberblick:
Ein Schüler/ eine Schülerin darf in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen. Diese Berechtigung zur Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält.
Die Wiederholungsprüfungen finden an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt. Abweichend davon kann der SGA beschließen, dass die Wiederholungsprüfungen auch oder nur am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres durchzuführen sind (§ 63a Abs. 12 bzw. des § 64 Abs. 11). Die Wiederholungsprüfung ist als kommissionelle Prüfung (in kleinster Form) angelegt.
Im Detail:
Berechtigung zur Wiederholungsprüfung
- Die Berechtigung zur Wiederholungsprüfung ist gegeben, wenn der Schüler/ die Schülerin bei einem oder zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend" beurteilt worden ist.
- In der letzten Stufe von Schulen mit abschließender Prüfung findet die Wiederholungsprüfung in höchstens einem Pflichtgegenstand auf Antrag des Schülers/ der Schülerin zwischen der Beurteilungskonferenz und dem Beginn der Klausurprüfung statt.
- Darüber hinaus sind auch Wiederholungsprüfungen in ein oder zwei negativ beurteilten Freigegenständen möglich.
- Wenn die Leistungen eines Schülers/einer Schülerin im Jahreszeugnis in mehr als zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind, aber nur höchstens zwei dieser Beurteilungen einem Übertritt in eine andere Schulart gemäß § 29 SchUG entgegenstehen, darf in den betreffenden Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegt werden. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist mit dem Hinweis auf den beabsichtigten Übertritt in eine andere Schulart auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.
- Jedoch: Eine Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung beruht. Wurde die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist auf Antrag innerhalb von zwei Wochen eine Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen (§ 20 Abs. 3 SchUG)
- Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels (Wechsel der Schulart oder des Schulortes) an der neuen Schule abgelegt werden, falls es sich um eine Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe handelt oder der Wechsel von der allgemeinbildenden höheren Schule in die Mittelschule erfolgt.
- Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.
- Eine Wiederholung einer Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig
Durchführung der Wiederholungsprüfung (§ 22 LBVO)
- Die Wiederholungsprüfungen haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen und bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes aus
- einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder
- aus einer schriftlichen Teilprüfung allein oder
- aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder
- aus einer praktischen Teilprüfung allein oder
- aus einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung.
- Die Wiederholungsprüfung besteht daher in der Regel
- in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchzuführen sind aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung
- in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit aus einer mündlichen und einer praktischen Teilprüfung
- aus einer praktischen Teilprüfung in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit (§ 9 Abs. 2), sofern die Abhaltung einer mündlichen Prüfung (§ 5 Abs. 11) unzulässig ist
- aus einer mündlichen Teilprüfung in allen übrigen Unterrichtsgegenständen.
- Besteht eine Wiederholungsprüfung aus einer schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung und einer mündlichen Teilprüfung, so ist die schriftliche bzw. praktische Teilprüfung am Vormittag, die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde nach dem Ende der schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung, spätestens am folgenden Tag abzulegen.
- Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit und hat 50 Minuten, in Unterrichtsgegenständen, in denen für die betroffene
Schulstufe mindestens eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit lehrplanmäßig vorgesehen ist, jedoch 100 Minuten zu betragen. - Die mündliche Teilprüfung (mündliche Prüfung) hat eine Dauer von 15 bis 30 Minuten.
- Die praktische Teilprüfung (praktische Leistungsfeststellung) hat 30 bis 50 Minuten zu betragen.
- Die Beginnzeit jeder Teilprüfung ist den Schülern spätestens zwei Tage vor dem Tag der Wiederholungsprüfung nachweislich bekanntzugeben. Der tatsächliche Beginn der Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Termin erfolgen.
- Pro Tag darf nur in einem Unterrichtsgegenstand eine Wiederholungsprüfung abgelegt werden (Befreiung von allen übrigen Leistungsfeststellungen an diesem Tag).
- Bei gerechtfertigter Verhinderung ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem 30. November liegen.
Beurteilung der Leistungen
- Die Beurteilung der Leistungen bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer/ die Lehrerin des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse als Prüfer/ Prüferin (führt das Prüfungsgespräch) gemeinsam mit einem/einer zweiten von der Schulleitung zu bestimmenden Lehrer/ Lehrerin als Beisitzer/ Beisitzerin (Mitwirkung bei der Beurteilung) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des Prüfers/ der Prüferin (bzw. Beisitzer/ Beisitzerin) hat die Schulleitung einen Ersatz (unterrichtet den betreffenden Unterrichtsgegenstand bzw. ist dafür lehrbefähigt) zu bestimmen.
- Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
- Auf die Beurteilung der Wiederholungsprüfung findet § 14 LBVO (Beurteilungsstufen bzw. Noten) Anwendung; die neu festzusetzende Jahresbeurteilung kann jedoch höchstens mit „Befriedigend“ festgelegt werden kann. Wenn keine Einigung über die Beurteilung zustande kommt, entscheidet der Schulleiter/ die Schulleiterin.
- Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält.
Widerspruch nach der Wiederholungsprüfung
- Auch nach der Wiederholungsprüfung kann gegen den Beschluss, dass der/die Schüler/in nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt ist, berufen werden (siehe „Widerspruch“).
- Ein nach der Wiederholungsprüfung eingebrachter Widerspruch kann sich nur auf eine nicht ordnungsgemäße Durchführung bzw. ungerechte Leistungsbeurteilung bei der Wiederholungsprüfung beziehen und nicht auf einen anderen Sachverhalt aus dem abgelaufenen Schuljahr (siehe: www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/beratung/schulinfo/wiederholungspruefung.html)
(Zuletzt aktualisiert: August 2020)