Zentralausschuss
Rechtsgrundlage: PVG. Siehe auch „Personalvertretung"
- Der Zentralausschuss (ZA) ist ein Organ der Personalvertretung auf Bundesebene. Er wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Lehrer in Österreich im Bereich der AHS bzw. der BMHS gewählt und vertritt die Interessen und Rechte der Lehrer gegenüber dem Unterrichtsminister. Sowohl dem ZA AHS als auch dem ZA BMHS gehören je zwölf Mitglieder an.
- Die Aufgaben der Personalvertretung sind in § 2 PVG geregelt. Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen des PVG berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
- Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
- Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (z. B. Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) wird durch das PVG nicht berührt.
- Die grundsätzlichen Bestimmungen zu den Zentralausschüssen finden sich in § 13 (Einrichtung von Zentralausschüssen) und § 14 PVG (Aufgaben des Zentralausschusses).
- Die Rechte und Pflichten der Personalvertreter sind in den §§ 25 bis 28 PVG normiert. Die Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Die Leiter der Dienststellen dürfen die Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Die Personalvertreter haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben (§ 25 Abs. 1 PVG). Die Tätigkeit als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt (§ 25 Abs. 2 PVG). Die Personalvertreter unterliegen bei Dienst- und Betriebsgeheimnissen und vertraulichen Mitteilungen der strengsten Verschwiegenheitspflicht (§ 26 PVG).
- Wahlen: Ab 1967 fanden alle vier Jahre Personalvertretungswahlen statt. Seit 1999 gilt ein fünfjähriger Wahlrhythmus (10. Bundes-Personalvertretungswahl im Jahr 2004, 11. Bundes-Personalvertretungswahl im Jahr 2009 etc.). Die 14. Bundes-Personalvertretungswahlen werden am Mittwoch, dem 27. November 2024, und am Donnerstag, dem 28. November 2024, abgehalten werden. (siehe auch PV-Wahlordnung)
- Adresse des Zentralausschusses für die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an allgemein bildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind: 1080 Wien, Strozzigasse 2; Tel.: 01/531 20-3210; E-Mail:
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(Zuletzt aktualisiert: Februar 2024)