Recht von A bis Z

Personalvertretung

Rechtsgrundlage:  B-PVG

  • Der Aufgabenbereich der gesetzlichen Personalvertretung ist in der Generalklausel des § 2 PVG umschrieben. Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen des PVG berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
  • Die Zielsetzung der Personalvertretung muss somit einerseits darauf gerichtet sein, eine Verschlechterung der beruflichen, wirtschaftlichen usw. Situationen der Bediensteten zu verhindern, andererseits müssen die Maßnahmen der Personalvertretung darauf Bedacht nehmen, die bestehende Situation weiter zu verbessern, da die Personalvertretung nicht nur zur Wahrung, sondern auch zur Förderung der genannten Interessen verpflichtet ist. Die Personalvertretung hat daher die gesetzliche Pflicht, gegen eine Verschlechterung der Situation der Bediensteten aufzutreten und für deren Verbesserung mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln einzutreten
  • Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen
  • Die Personalvertretung hat einen Rechtsanspruch auf Behandlung ihrer Anträg
  • Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (z. B. Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) wird durch das PVG nicht berührt
  • Die Gewerkschaft ist somit für die Vertretung der überbetrieblichen Interessen der öffentlich Bediensteten zuständig. Überbetriebliche Angelegenheiten sind solche, die über das Ressort hinausgehen, wie z. B. gesetzliche Änderungen des Dienst- und Besoldungsrechtes. In diesen Angelegenheiten ist die Gewerkschaft alleiniger Verhandlungspartner mit den Regierungsorganen. Gewerkschaftsmitglieder können sich aber auch in innerbetrieblichen Angelegenheiten an ihre Gewerkschaftsorgane (z. B. gewerkschaftlicher Betriebsausschuss) wenden.
  • Insbesondere im § 9 PVG sind umfassende Mitwirkungsrechte der Personalvertretung verankert - Rechte, die faktisch alle wesentlichen Belange des Dienstbetriebes und der einzelnen Bediensteten betreffen.
  • Der Dienststellenausschuss (DA) ist zur Erfüllung aller jener im § 2 PVG umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung (Fachausschuss, Zentralausschuss) vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem DA zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt gem. § 9 Abs. 1 PVG dem DA insbesondere die Mitwirkung:
    1. bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und die Sozialversicherung; in diesen Belangen kann erforderlichenfalls die zuständige Aufsichtsbehörde angerufen werden;
    2. bei Anträgen des Leiters der Dienststelle auf Übernahme von Bediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, auf Ernennungen oder auf Überstellung von Bediensteten;
    3. bei der Vergabe einer Wohnung oder der Erstattung eines Vorschlages für den künftigen Mieter einer ressortgebundenen BUWOG-Wohnung durch die Dienstbehörde (Dienstgeber);
    4. bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung;
    5. bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind;
    6. bei der Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen, bei anderen Maßnahmen der sozialen Betreuung der Bediensteten und bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen und Leistungsprämien;
    7. bei der Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Tagen und Karenzurlauben ohne gesetzlichen Anspruch;
    8. bei der Anordnung von Überstunden
      • für mehrere Bedienstete,
      • für einen Bediensteten für mehr als drei aufeinanderfolgende Tage,
      • für einen Bediensteten; wenn damit innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Tagen insgesamt 15 Überstunden überschritten werden, oder
      • bei der Anordnung von mehr als zwölf Überstunden für einen Bediensteten, wenn damit eine durchgehende Dienstleistung von 24 Stunden überschritten wird;
    9. bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber und bei der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses;
    10. bei der Erstattung von Vorschlägen für die Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommissionen bestellt werden sollen;
    11. bei der Versetzung in den Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben;
    12. bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung;
    13. bei der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und der Verpflichtung zum Schadenersatz;
    14. bei der Auswahl von Bediensteten für eine nicht bloß vor
      übergehende Verwendung an Bildschirmarbeitsplätzen;
    15. bei der Errichtung und beim Umbau von Amtsgebäuden bereits im Planungsstadium;
    16. bei Entwicklungsplänen und Zielvereinbarungen gem. § 6 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz
    17. bei der Gewährung der Wiedereingliederungsteilzeit.
  • Mit dem DA ist gem. § 9 Abs. 2 PVG das Einvernehmen herzustellen:
    1. in allgemeinen Personalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des DA hinausgehen;
    2. bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes (bei Lehrern Stundenplan) einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung (bei Lehrern Lehrfächerverteilung); soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht;
    3. bei der Urlaubseinteilung oder deren Abänderung;
    4. d) bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden;
    5. bei wesentlichen Änderungen bereits eingeführter Arbeitsmethoden;
    6. bei der Einführung von Systemen zur Verarbeitung oder Übermittlung von personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten der Bediensteten, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen;
    7. bei der ergonomischen Ausgestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen hinsichtlich der in § 9 Abs. 5 PVG angeführten Gegebenheiten;
    8. bei der Anschaffung von technischen Geräten, die über die gewöhnliche Grundausstattung des Arbeitsplatzes hinausgeht, soweit diese Geräte Auswirkungen auf die Gesundheit des einzelnen Bediensteten haben können;
    9. bei der Planung und Einführung neuer Technologien hinsichtlich der Auswirkungen, die die Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten haben;
    10. bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung;
    11. bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen;
    12. bei der Planung und Organisation der Unterweisung;
    13. bei der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften (sicherheitstechnischen Zentren), Arbeitsmedizinern (arbeitsmedizinischen Zentren) sowie von Personen, die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig sind;
    14. bei der Durchführung einer Kontrollmaßnahme unter Verarbeitung von personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten der IKTNutzung bei einem begründeten Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung;
    15. bei der Festsetzung eines längeren Beobachtungszeitraumes als vier Wochen zur Durchführung einer Kontrollmaßnahme unter Verarbeitung von personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten der IKT-Nutzung
  • Dem DA sind gem. § 9 Abs. 3 PVG schriftlich mitzuteilen:
    1. die Aufnahme und die Angabe, ob diese zur Vertretung erfolgt, die Dienstzuteilung, die Versetzung, die Betrauung eines Bediensteten mit einer Vorgesetztenfunktion und die Abberufung von der bisherigen Verwendung (Funktion), und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird, sowie die vorübergehende, mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauernde vertretungsweise oder provisorische Verwendung in einer Vorgesetztenfunktion nach Ablauf dieser Frist, soweit diese Verwendung nicht auf Grund einer ständigen Vertretungsregelung erfolgt;
    2. Anträge auf Zuordnung von Arbeitsplätzen zu den Grundlaufbahnen und Funktionsgruppen der einzelnen Verwendungsgruppen;
    3. die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die beabsichtigte Erlassung einer Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens;
    4. d) eine Unfallsanzeige;
    5. die Versetzung eines Bediensteten in den Ruhestand, sofern sie gesetzlich vorgeschrieben ist;
    6. f) die gewährten Belohnungen und Leistungsprämien;
    7. g) die beabsichtigte Ausschreibung einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes nach § 5 Ausschreibungsgesetz (AusG) sowie der Wortlaut der Ausschreibung;
    8. h) die Verständigung von einer Ausschreibung nach § 23 AusG oder einer sonstigen Ausschreibung, mit der eine Aufnahme in den Bundesdienst herbeigeführt werden soll und die nicht von der lit. g erfasst ist, in Form einer Kopie des Ausschreibungstextes;
    9. i) in jedem Kalenderjahr einmal das Personalverzeichnis oder die mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichneten Daten der Bediensteten im Umfang der im Personalverzeichnis enthaltenen Daten, soweit technisch möglich in Form eines elektronischen Datensatzes.
    10. j) die Bediensteten, die sich zur Leistung von über die zulässige Wochendienstzeit hinausgehenden längeren Diensten bereit erklärt haben;
    11. die Verständigung vom Angebot eines Ersatzarbeitsplatzes
      bei einer wegen Bedarfsmangels möglichen Kündigung;
    12. die beabsichtigte Ausgliederung, Auflassung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder die beabsichtigte Auflassung von Arbeitsplätzen;
    13. die Absicht, einem Bediensteten Telearbeit anzuordnen;
    14. welche Arten von personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten der Bediensteten mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichnet und welche Verarbeitungen oder Übermittlungen vorgesehen werden
    15. der Zeitpunkt der Information im Sinne des § 79g Abs. 3 Z 2 BDG, die namentliche Auswertung der IKT-Nutzungen nach § 79g Abs. 6 BDG und die Datenverarbeitung nach § 79g Abs. 7 BDG im Rahmen der Kontrolle bei begründetem Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung.
  • Die Mitteilung einer beabsichtigten Aufnahme, Versetzung oder Betrauung mit einer Vorgesetztenfunktion hat spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung zu erfolgen; in den übrigen Fällen der lit. a sowie in den Fällen der lit. b und e hat die Mitteilung spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tage ihres Wirksamkeitsbeginns zu erfolgen. Im Fall der lit. 1 hat die Mitteilung ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Maßnahme zu erfolgen, dass eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann.
  • Weiters obliegt es gem. § 9 Abs. 4 PVG dem DA:
    1. Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern;
    2. sofern dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten; die dienstrechtlichen Vorschriften über die Befugnis zur Disziplinarverteidigung bleiben unberührt;
    3. an der Besichtigung von Dienststellen durch behördliche Organe, sofern diese nicht Kontrollen des Dienstbetriebes dient, teilzunehmen; die Dienststellenausschüsse sind von solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen
    4. in den Angelegenheiten der §§ 27 und 28 PVG (Schutzbestimmungen für Personen, die Personalvertretungsorganen bzw. Personalvertretungswahlausschüssen angehören) tätig zu werden.
  • Hinsichtlich folgender Gegebenheiten ist gem. § 9 Abs. 5 PVG das Einvernehmen nach § 9 Abs. 2 lit. g PVG herzustellen:
    1. Arbeitsmittel (Bildschirm, Tastatur, Belege und andere Arbeitsunterlagen, Beleghalter, Höhenabstimmung, Arbeitstisch, Arbeitsstuhl, Fußstütze),
    2. Beleuchtung des Arbeitsraumes (Beleuchtungsstärke, Leuchtdichteverteilung im Gesichtsfeld und im Arbeitsfeld, Leuchten, Lichteinfall),
    3. sonstige Anforderungen an den Arbeitsraum und dessen Einrichtungsgegenstände (Reflexion, Klima und Akustik).
  • Gern. § 9 Abs. 6 PVG ist (sind) bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz nach § 9 Abs. Abs. 1 lit. a PVG dem DA
    1. Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Dienst- und Arbeitsunfälle zu gewähren,
    2. die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung zur Verfügung zu stellen,
    3. die Ergebnisse von Messungen und Untersuchungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie die Ergebnisse sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Dienstnehmerschutz in Zusammenhang stehen, zur Verfügung zu stellen
    4. die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm zur Verfügung zu stellen.
  • Der DA ist unverzüglich über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen zu informieren.
  • Der DA kann seine Befugnisse nach § 9 Abs. 6 Z 1 bis 3 PVG an die Sicherheitsvertrauenspersonen der Dienststelle übertragen. Der Beschluss ist den Sicherheitsvertrauenspersonen und dem Leiter der Dienststelle unverzüglich mitzuteilen und wird mit der Verständigung des Leiters der Dienststelle rechtswirksam.

Siehe auch: „Dienststellenausschuss (DA)“, „Dienststellenversammlung (DV)“, „Fachausschuss (FA)“, „ Zentralausschuss (ZA)“, „Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde (PVAB)“

(Letzte Aktualisierung: April 2019)