Rechtsgrundlage: § 47 Abs. 2 SchUG.
Siehe "Erziehungsmittel" und „Ausschluss eines Schülers".
Rechtsgrundlage: § 47 Abs. 2 SchUG.
Siehe "Erziehungsmittel" und „Ausschluss eines Schülers".
Personenbezeichnungen erfolgen aus Gründen der besseren Lesbarkeit in der männlichen Form; sie umfassen alle Geschlechter gleichermaßen.