Rechtsgrundlage: § 33 Abs. 3 EStG.
Siehe "Familienbeihilfe"
- Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes Familienbeihilfe gewährt wird, steht ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu.
- Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu.
- Der Absetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen.
- Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.
(Letzte Aktualisierung: Jänner 2026)
