Lehrpflichtermäßigung

a) Allgemeines:

  • Beamtete Lehrer haben eine minimale Lehrverpflichtung von 10 WE. Eine geringere Lehrverpflichtung ist nur in Sonderfällen wie etwa bei Bezug des Kinderbetreuungsgeldes oder im Rahmen eines Sabbaticals erlaubt. Vertragslehrer können auch unterhälftig beschäftigt werden.
  • Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Bedienstete Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Bediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
  • Ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist, kann über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
  • Lassen im Falle einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden nicht zu, so ist es so weit zu überschreiten, als dies nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
  • Soweit die Bestimmungen über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Vertragslehrer im neuen Lehrerdienstrecht mit der Abweichung anzuwenden, dass eine WE 1,2 Wochenstunden entspricht.

 b) Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen (nur altes Lehrerdienstrecht):

 Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 2 BLVG; § 12e Abs. 2 und 3 GehG.

  • Die Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen kann für insgesamt höchstens zwei Schuljahre gewährt werden. (Übergangsregelung: Eine vor dem 1. September 1993 gewährte Lehrpflichtermäßigung aus diesem Grund zählt nicht zur 2-Jahres-Frist.)
  • Die Lehrpflichtermäßigung kann bis zur Hälfte der Lehrverpflichtung erfolgen.
  • Für Beamte gilt: Bei einer verbleibenden Lehrverpflichtung zwischen 10,000 und 14,999 WE werden 75 % des Monatsbezugs ausbezahlt. Bei verbleibender Lehrverpflichtung über 14,999 WE wird der aliquote Teil des Monatsbezugs ausbezahlt.

c) Teilzeit ohne Angabe von Gründen:

Rechtsgrundlage: §§ 50a und 213 BDG; §§ 20, 37, 90 VBG.

  • Beamte: Eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass ist früher mit maximal zehn Jahren limitiert gewesen. Diese Schranke ist mit 1. September 2003 ersatzlos gefallen. Allerdings hat man ab dem elften Jahr nur einen Rechtsanspruch auf das Beschäftigungsausmaß des zehnten Jahres - Teilzeit auf Lebenszeit sozusagen.
  • Eine Änderung dieses Beschäftigungsausmaßes ist auf zwei Arten möglich, auf Antrag des Lehrers (§ 50d BDG) oder von Amts wegen. Die Dienstbehörde kann nämlich das Ausmaß der Herabsetzung mit Wirksamkeit für ein Schuljahr maximal um 2,5 WE absenken, wenn das erforderlich ist, um eine Unterschreitung des Ausmaßes der Dienstleistung zu vermeiden.
  • Ein Beispiel: Ein Lehrer war im zwölften Jahr seiner Teilzeitbeschäftigung mit acht Stunden Bewegung und Sport (8 x 0,955 WE) und vier Stunden Mathematik (4 x 1,105 WE) eingesetzt (keine Maturaklassen). Sein Beschäftigungsausmaß betrug daher 12,060 WE. Im nächsten Jahr besteht die dienstliche Notwendigkeit, ihn mit 6 Stunden Bewegung und Sport (6 x 0,955 WE) und sechs Stunden Mathematik (6 x 1,105 WE) zu beschäftigen (keine Maturaklassen). Er hätte damit 12,360 WE. Diese Stunden können ihm nun von Amts wegen zugeteilt werden, ohne dass er dafür einen eigenen Antrag auf Änderung seines Beschäftigungsausmaßes abgeben muss.
  • Vertragsbedienstete: Eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass ist mit fünf Jahren limitiert. Ein Vertragsbediensteter kann jedoch jederzeit jedes beliebige Beschäftigungsausmaß für jeden beliebigen Zeitraum mit dem Dienstgeber vereinbaren.

d) Teilzeit zur Vermeidung von Überstunden: 

Rechtsgrundlage: § 213 Abs. 2b BDG; § 37 Abs. 7, § 90 Abs. 2 VBG

  • Die Dienstbehörde hat dem Antrag des Lehrers auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für die Dauer eines Schuljahres stattzugeben, wenn dessen regelmäßige wöchentliche Lehrverpflichtung mit allfälligen Einrechnungen um höchstens eine WE unter 20 WE liegt und eine Vollbeschäftigung nur durch die zusätzliche Anordnung von Mehrdienstleistungen erreicht werden kann. Im neuen Dienstrecht entspricht dabei eine WE 1,2 Wochenstunden. Eine zeitliche Limitierung dieser Art der Teilzeit gibt es nicht. Die Bezahlung wird entsprechend der Lehrverpflichtung allquotiert.

e) Teilzeit zur Betreuung eines Kindes:

Rechtsgrundlage: §§ 50b-d, 213 BDG; §§ 20, 37, 90 VBG.

Siehe "Karenz"

f) Teilzeit nach MSchG bzw. VKG:

Rechtsgrundlage: §§ 15h-o, 23 MSchG; §§ 8-8f, 10 VKG.

  • Der Dienstnehmer hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, der Dienstnehmer zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb mit mehr als 20 Dienstnehmern beschäftigt ist und die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 % reduziert wird und 30 % nicht unterschreitet (Bandbreite). (Anmerkung: Für Beamte gilt die obige Einschränkung für die Normalarbeitszeit nicht. Die unterhälftige Beschäftigung ist aber nur bei Kinderbetreuungsgeldbezug zulässig.)
  • Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind.
  • Alle Zeiten, die der Dienstnehmer in unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber zurückgelegt hat, sind bei der Berechnung der Mindestdauer des Dienstverhältnisses zu berücksichtigen. Ebenso zählen Zeiten von unterbrochenen Dienstverhältnissen, die auf Grund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen beim selben Dienstgeber fortgesetzt werden, für die Mindestdauer des Dienstverhältnisses. Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder VKG werden auf die Mindestdauer des Dienstverhältnisses angerechnet.
  • Dienstnehmer, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung haben, können mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 % reduziert wird und 30 % nicht unterschreitet (Bandbreite). (Anmerkung: Das gilt nur für Vertragsbedienstete. Beamtete Lehrer können die anderen Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung nutzen.)
  • Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung ist, dass der Dienstnehmer mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder die Obsorge nach dem ABGB gegeben ist und sich der andere Elternteil nicht gleichzeitig in Karenz befindet.
  • Der Dienstnehmer kann die Teilzeitbeschäftigung für jedes Kind nur einmal in Anspruch nehmen. Dieses Recht wird durch das Zurückziehen eines Teilzeitantrages nicht verwirkt. Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens drei Monate dauern.
  • Für Mütter gilt: Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens im Anschluss an das Beschäftigungsverbot nach MSchG, einen daran anschließenden Gebührenurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) angetreten werden. In diesem Fall hat die Dienstnehmerin dies dem Dienstgeber einschließlich Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung bekannt zu geben.
  • Für Väter gilt: Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt eines Kindes oder mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn die Mutter nicht Arbeitnehmerin ist, angetreten werden. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer dies dem Arbeitgeber einschließlich Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes bekannt zu geben.
  • Für Mütter und Väter gilt: Beabsichtigt der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten, hat er dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn bekannt zu geben. Beträgt jedoch der Zeitraum zwischen dem Ende der in den vorigen beiden Absätzen genannten Frist und dem Beginn der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, so hat die Mutter bis zum Ende der Schutzfrist nach der Geburt bzw. der Vater bis spätestens acht Wochen nach der Geburt die Teilzeitbeschäftigung schriftlich bekannt zu geben.
  • Der Dienstnehmer kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) innerhalb der Bandbreite als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
  • Der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) innerhalb der Bandbreite als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies der Dienstnehmerin schriftlich spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
  • Die Teilzeitbeschäftigung des Dienstnehmers endet vorzeitig mit der Inanspruchnahme einer Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach MSchG bzw. VKG für ein weiteres Kind.
  • Kommt es zu einer Vereinbarung über ein Teilzeitmodell außerhalb der Bandbreite, liegt dennoch eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne der oben zitierten Regelungen vor.
  • Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung (beim Vater jedoch keinesfalls vor der Geburt des Kindes). Er dauert bis vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis vier Wochen nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes.
  • Dauert die Teilzeitbeschäftigung länger als bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes oder beginnt sie nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes, kann eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung bei Gericht angefochten werden. Wird während der Teilzeitbeschäftigung ohne Zustimmung des Dienstgebers eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen, kann jedoch der Dienstgeber binnen acht Wochen ab Kenntnis eine Kündigung wegen dieser Erwerbstätigkeit aussprechen.
  • Die oben genannten Bestimmungen gelten auch für Adoptiv- oder Pflegeeltern mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt, hat er dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben.

g) Pflegeteilzeit

Rechtsgrundlage: §§ 50e, 213 BDG; §§ 20, 37, 90 VBG.

Siehe "Karenz"

h) „Altersteilzeit" für beamtete Lehrer:

Rechtsgrundlage: § 11 6d Abs. 3 GehG.

  • Dabei handelt es sich um keine dienstrechtliche Teilzeitregelung, sondern um eine besoldungsrechtliche Regelung mit pensionsrechtlicher Auswirkung.
  • Auf Antrag des beamteten Lehrers umfasst die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag auch die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen. Die Maßnahme kann ausgenommen bei Übertritt in den Ruhestand während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit eines Sabbaticals und der damit verbundenen Kürzung bzw. Erstreckung der Freizeit nur für ein ganzes Schuljahr wirksam werden. Der diesbezügliche Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit vor dem Wirksamwerden der Maßnahme zu stellen.
  • Diese Regelung gilt für beamtete Bundes- und Landeslehrer, also für alle Lehrer, die dem BDG, dem LDG oder dem LLDG unterliegen, und zwar unabhängig vom Alter. Auf Personen, die nach dem 31. Dezember 2004 ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen worden sind (und für die gemäß § 1 Abs. 14 PG das Beitragsrecht des ASVG und des APG gilt), ist § 11 6d Abs. 3 GehG nicht anzuwenden.
  • § 116d Abs. 3 GehG trat mit 1. September 2009 in Kraft. Das erste Schuljahr, auf das sich ein Antrag wirksam beziehen konnte, war daher das Schuljahr 2009/2010.
  • Voraussetzung für die wirksame Ausübung der beitragsrechtlichen Gestaltung im Sinne des § 116d Abs. 3 GehG ist, dass für die betreffende Lehrkraft im jeweiligen Schuljahr
    • eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung gemäß § 50a oder § 50b BDG (siehe „Teilzeit ohne Angabe von Gründen", „Teilzeit zur Vermeidung von Überstunden" und „Teilzeit zur Betreuung eines Kindes"),
    • eine Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG (siehe „Teilzeit nach MSchG bzw. VKG"),
    • eine Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen (siehe „Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen"),
    • eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung gemäß den §§ 213a bis 213c BDG in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung im Rahmen der Weiteranwendung auf zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufene Rahmenzeiten oder
    • ein Sabbatical gem. § 78e BDG in Verbindung mit § 213a BDG wirksam ist.
  • Die (erhöhte) Beitragsgrundlage wirkt für die Bemessung des Ruhegenusses nach dem PG und (im Rahmen der Parallelrechnung) für die Ermittlung der Pension nach APG.

i) Bildungsteilzeit:

Siehe "Karenz"

j) Sabbatical 

Siehe "Sabbatical"

(Letzte Aktualisierung: November 2025)

Personenbezeichnungen erfolgen aus Gründen der besseren Lesbarkeit in der männlichen Form; sie umfassen alle Geschlechter gleichermaßen.

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